Der Revisionsrekurs ist gemäß § 47 Abs 1 ASGG zulässig, weil § 528 Abs 2 Z 2 ZPO (Anfechtungsausschluß bei bestätigendem Beschluß) nicht anzuwenden ist; er ist auch teilweise berechtigt.Der Revisionsrekurs ist gemäß Paragraph 47, Absatz eins, ASGG zulässig, weil Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO (Anfechtungsausschluß bei bestätigendem Beschluß) nicht anzuwenden ist; er ist auch teilweise berechtigt.
Nicht berechtigt ist der Revisionsrekurs soweit er sich gegen die Zurückweisung des Hauptbegehrens wegen Streitanhängigkeit zu dem inhaltsgleichen, wenn auch "spiegelbildlichen" (korrelativen) Begehren des Verfahrens 10 Cga 48/98w des ASG Wien wendet (Rechberger-Rechberger ZPO, Rz 10 zu §§ 232 f). Die geringfügigen Unterschiede in der Formulierung sind schon deshalb unerheblich, weil es auf den erkennbar beabsichtigten Kern des Begehrens ankommt, wie aus dem Umstand hervorgeht, daß es dem Gericht freisteht, ein undeutliches Begehren zu verdeutlichen und ihm eine klarere Fassung zu geben (Rechberger aaO Rz 2 zu § 405; Arb 11.190/II).Nicht berechtigt ist der Revisionsrekurs soweit er sich gegen die Zurückweisung des Hauptbegehrens wegen Streitanhängigkeit zu dem inhaltsgleichen, wenn auch "spiegelbildlichen" (korrelativen) Begehren des Verfahrens 10 Cga 48/98w des ASG Wien wendet (Rechberger-Rechberger ZPO, Rz 10 zu Paragraphen 232, f). Die geringfügigen Unterschiede in der Formulierung sind schon deshalb unerheblich, weil es auf den erkennbar beabsichtigten Kern des Begehrens ankommt, wie aus dem Umstand hervorgeht, daß es dem Gericht freisteht, ein undeutliches Begehren zu verdeutlichen und ihm eine klarere Fassung zu geben (Rechberger aaO Rz 2 zu Paragraph 405,; Arb 11.190/II).
Der "Fristenschutz des § 34 AngG" ist von den Feststellungsklagen unabhängig; nur durch eine rechtzeitige Leistungsklage kann der Anspruch auf Kündigungsentschädigung fristwahrend geltend gemacht werden. Für den Anspruch hingegen, der die rechtliche Folge des vom Arbeitnehmer geltend gemachten Feststellungsanspruches ist, steht ihm - abgesehen von kollektivvertraglichen oder einzelvertraglichen Fallfristen - ein Zeitraum von drei Jahren offen (§ 1155 Abs 1 ABGB iVm § 1486 Z 5 ABGB).Der "Fristenschutz des Paragraph 34, AngG" ist von den Feststellungsklagen unabhängig; nur durch eine rechtzeitige Leistungsklage kann der Anspruch auf Kündigungsentschädigung fristwahrend geltend gemacht werden. Für den Anspruch hingegen, der die rechtliche Folge des vom Arbeitnehmer geltend gemachten Feststellungsanspruches ist, steht ihm - abgesehen von kollektivvertraglichen oder einzelvertraglichen Fallfristen - ein Zeitraum von drei Jahren offen (Paragraph 1155, Absatz eins, ABGB in Verbindung mit Paragraph 1486, Ziffer 5, ABGB).
Für das Begehren zu 32 Cga 105/98i des ASG Wien (Feststellung des aufrechten Bestandes des Arbeitsverhältnisses über den 16. 4. 1998 hinaus ungeachtet der mit Schreiben vom 14. 4. 1998 ausgesprochenen zweiten Entlassung) besteht wegen des unterschiedlichen Entlassungszeitpunktes und der unterschiedlichen Gründe der Entlassung das Prozeßhindernis der Streitanhängigkeit hingegen nicht. Auch für das gegenständliche Eventualbegehren zu 24 Cga 49/98w, die Entlassung mit Schreiben vom 2. 3. 1998 werde für rechtsunwirksam erklärt, besteht dieses Prozeßhindernis nicht. Das vom Rekursgericht angenommene Hindernis auch für das Eventualbegehren (RS0037688) ist bei der im Anlaßfall gegebenen engen Verknüpfung von Zivil- und Realteilung eines Liegenschaftsanteiles, so der Sachverhalt, der der Entscheidung vom 18. 11. 1986, 2 Ob 694/86, zugrundeliegt, gegeben; der zu weit gefaßte und verkürzte (und damit irreführende) Rechtssatz ist aber auf den Fall einer Verknüpfung eines Hauptbegehrens auf Feststellung des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses und eines Eventualbegehrens (Rechtsgestaltungsbegehrens) auf Unwirksamerklärung einer Entlassung nicht anzuwenden. In der zuvor zitierten Entscheidung wird als Fundstelle Fasching Komm ZPO III 32 angeführt; dort werden aber zwei Gruppen von Eventualbegehren begrifflich unterschieden, nämlich lit a) Begehren, die aus den gleichen (vermutlich gemeint denselben) Tatsachen abgeleitet werden, die bereits zur Stützung des Hauptbegehrens vorgetragen werden und b) Eventualbegehren, zu deren Begründung der Kläger andere Tatsachen (oft solche, die mit den das Hauptbegehren begründenden Tatsachen in Widerspruch stehen) vorbringt. Der Rechtssatz trifft für die Fallgruppe der Eventualbegehren gemäß lit a), nicht aber - wie im vorliegenden Fall - für die Fallgruppe b). Wegen des unterschiedlichen anspruchsbegründenden Sachverhaltes der begehrten Feststellung, das Arbeitsverhältnis bestehe über die (rechtsunwirksame) Entlassung hinaus fort und die (rechtswirksame) Entlassung werden wegen Sozialwidrigkeit angefochten, besteht das vom Rekursgericht angenommene Hindernis für das Eventualbegehren nicht.Für das Begehren zu 32 Cga 105/98i des ASG Wien (Feststellung des aufrechten Bestandes des Arbeitsverhältnisses über den 16. 4. 1998 hinaus ungeachtet der mit Schreiben vom 14. 4. 1998 ausgesprochenen zweiten Entlassung) besteht wegen des unterschiedlichen Entlassungszeitpunktes und der unterschiedlichen Gründe der Entlassung das Prozeßhindernis der Streitanhängigkeit hingegen nicht. Auch für das gegenständliche Eventualbegehren zu 24 Cga 49/98w, die Entlassung mit Schreiben vom 2. 3. 1998 werde für rechtsunwirksam erklärt, besteht dieses Prozeßhindernis nicht. Das vom Rekursgericht angenommene Hindernis auch für das Eventualbegehren (RS0037688) ist bei der im Anlaßfall gegebenen engen Verknüpfung von Zivil- und Realteilung eines Liegenschaftsanteiles, so der Sachverhalt, der der Entscheidung vom 18. 11. 1986, 2 Ob 694/86, zugrundeliegt, gegeben; der zu weit gefaßte und verkürzte (und damit irreführende) Rechtssatz ist aber auf den Fall einer Verknüpfung eines Hauptbegehrens auf Feststellung des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses und eines Eventualbegehrens (Rechtsgestaltungsbegehrens) auf Unwirksamerklärung einer Entlassung nicht anzuwenden. In der zuvor zitierten Entscheidung wird als Fundstelle Fasching Komm ZPO römisch drei 32 angeführt; dort werden aber zwei Gruppen von Eventualbegehren begrifflich unterschieden, nämlich Litera a,) Begehren, die aus den gleichen (vermutlich gemeint denselben) Tatsachen abgeleitet werden, die bereits zur Stützung des Hauptbegehrens vorgetragen werden und b) Eventualbegehren, zu deren Begründung der Kläger andere Tatsachen (oft solche, die mit den das Hauptbegehren begründenden Tatsachen in Widerspruch stehen) vorbringt. Der Rechtssatz trifft für die Fallgruppe der Eventualbegehren gemäß Litera a,), nicht aber - wie im vorliegenden Fall - für die Fallgruppe b). Wegen des unterschiedlichen anspruchsbegründenden Sachverhaltes der begehrten Feststellung, das Arbeitsverhältnis bestehe über die (rechtsunwirksame) Entlassung hinaus fort und die (rechtswirksame) Entlassung werden wegen Sozialwidrigkeit angefochten, besteht das vom Rekursgericht angenommene Hindernis für das Eventualbegehren nicht.
Der Sachzusammenhang zwischen Hauptbegehren des klagenden Arbeitnehmers (Feststellung des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses) und seinem Eventualbegehren (Entlassungsanfechtung) in der Weise, daß die Entlassungsanfechtung eine das Arbeitsverhältnis beendende wirksame Entlassung voraussetzt, begründet nicht das Prozeßhindernis der Streitanhängigkeit; vielmehr ergibt sich schon daraus allein die völlig unterschiedliche Anspruchsgrundlage. Aus Gründen der Prozeßökonomie wird es zweckmäßig sein, den Ausgang des ersten Feststellungsverfahrens abzuwarten, da dort über die für die Zulässigkeit der Entlassungsanfechtung maßgebliche Vorfrage der Wirksamkeit der Entlassung abzusprechen ist.
Die Entscheidung über die nur das Feststellungsbegehren betreffenden Kosten des Verfahrens 2. Instanz beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die nur das Feststellungsbegehren betreffenden Kosten des Verfahrens 2. Instanz beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.
Wegen des gleichwertigen Rechtsmittelerfolges der Bestätigung und der Abänderung sowie der im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof auch das Eventualbegehren erfassenden Kostenbestimmung des § 58 Abs 1 ASGG gründet sich die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens 3. Instanz auf die §§ 43 Abs 1 und 50 ZPO, wobei darauf hinzuweisen ist, daß die beklagte Partei in ihrer Rekursbeantwortung beantragte, dem Revisionsrekurs des Klägers insgesamt, und damit auch, soweit die amtswegige Zurückweisung des Eventualbegehrens bekämpft wurde, nicht Folge zu geben.Wegen des gleichwertigen Rechtsmittelerfolges der Bestätigung und der Abänderung sowie der im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof auch das Eventualbegehren erfassenden Kostenbestimmung des Paragraph 58, Absatz eins, ASGG gründet sich die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens 3. Instanz auf die Paragraphen 43, Absatz eins und 50 ZPO, wobei darauf hinzuweisen ist, daß die beklagte Partei in ihrer Rekursbeantwortung beantragte, dem Revisionsrekurs des Klägers insgesamt, und damit auch, soweit die amtswegige Zurückweisung des Eventualbegehrens bekämpft wurde, nicht Folge zu geben.