Die Revision ist zulässig, da zur strittigen Rechtsfrage, ob nach Ausschöpfung des Entgeltfortzahlungsanspruches im vorangegangenen Arbeitsjahr bei ununterbrochener krankheitsbedingter Arbeitsverhinderung mit Beginn des nächsten Arbeitsjahres ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch entsteht, nur die angeführte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vorliegt, die in der Lehre auf Ablehnung gestoßen ist (siehe Pfeil zu DRdA 1998/4; Schrank, Arbeitsrecht und Sozialrecht, 336; Andexlinger, ecolex 1997, 599) und gegen die der Revisionswerber beachtliche Argumente ins Treffen führt.
Die Revision ist auch berechtigt.
Wie in der Entscheidung 8 ObA 2132/96d ausgeführt, spricht der Wortlaut des Gesetzes, insbesondere der im Gesetz wiederholt gebrauchte Begiff "Entgeltfortzahlung" und die Wortfolge "so behält er seinen Anspruch auf das Entgelt" in § 2 Abs 1 Satz 1 EFZG gegen das Entstehen eines neuen Entgeltfortzahlungsanspruches während einer nach Auslaufen der Entgeltfortzahlung andauernden krankheitsbedingten Arbeitsverhinderung. Nach den Gesetzesmaterialien (RV 1105 BlgNR 13. GP, 14) ist der Entgeltfortzahlungsanspruch auf das Arbeitsjahr abgestellt; mit Beginn eines neuen Arbeitsjahres entsteht ein neuer Anspruch. Geht man nun unter Beachtung dieser Materialien von der Systematik des Gesetzes aus, wonach für die Entgeltfortzahlung infolge Krankheit oder Unglücksfalles nicht auf die Dauer der einzelnen Arbeitsverhinderung, sondern nur darauf abgestellt wird, ob im betreffenden Arbeitsjahr das Höchstausmaß an Entgeltfortzahlung bereits ausgeschöpft ist, dann spricht dieses Kontingentsystem (siehe Schrank aaO) eher für den Standpunkt des Revisionswerbers, unabhängig von der Dauer der Arbeitsverhinderung im vorangegangenen Jahr und der damit verbundenen Erschöpfung des Entgeltfortzahlungsanspruches entstehe mit Beginn des neuen Arbeitsjahres auch ein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Zutreffend weist der Revisionswerber darauf hin, daß das Erfordernis eines Anspruches auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung zu Beginn des neuen Arbeitsjahres zu willkürlichen Ergebnissen führen würde; es würde - mangels einer Wartezeit nach Wiederantritt des Dienstes, wie sie etwa im § 8 Abs 2 AngG mit einem halben Jahr vorgesehen ist - schon die Arbeitsleistung an einem einzigen Tag des neuen Arbeitsjahres einen neuen Entgeltfortzahlungsanspruch auslösen. Wie der Revisionswerber zutreffend aufzeigt, läßt der Wortlaut des § 2 Abs 1 Satz 1 EFZG "so behält er seinen Anspruch auf das Entgelt" auch eine Auslegung dahin zu, daß damit lediglich auf das vor der Erkrankung tatsächlich ins Verdienen gebrachte Entgelt Bezug genommen und zum Ausdruck gebracht wird, daß das Entgelt in dieser Höhe während der Erkrankung beibehalten wird und nicht nur dahin, daß der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht auf einen Zeitraum folgen könnte, in dem weder Entgelt noch Entgeltfortzahlung geleistet wurde. Ebenso kann der Begriff "Entgeltfortzahlung" dahin verstanden werden, daß er - anders als das Krankengeld - grundsätzlich in Höhe des vor der Erkrankung erzielten Verdienstes zusteht, zumal die Angleichung an den Entgeltfortzahlungsanspruch der Angestellten in dieser Hinsicht die wesentlichste Neuerung dieses Gesetzes war.Wie in der Entscheidung 8 ObA 2132/96d ausgeführt, spricht der Wortlaut des Gesetzes, insbesondere der im Gesetz wiederholt gebrauchte Begiff "Entgeltfortzahlung" und die Wortfolge "so behält er seinen Anspruch auf das Entgelt" in Paragraph 2, Absatz eins, Satz 1 EFZG gegen das Entstehen eines neuen Entgeltfortzahlungsanspruches während einer nach Auslaufen der Entgeltfortzahlung andauernden krankheitsbedingten Arbeitsverhinderung. Nach den Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 1105 BlgNR 13. GP, 14) ist der Entgeltfortzahlungsanspruch auf das Arbeitsjahr abgestellt; mit Beginn eines neuen Arbeitsjahres entsteht ein neuer Anspruch. Geht man nun unter Beachtung dieser Materialien von der Systematik des Gesetzes aus, wonach für die Entgeltfortzahlung infolge Krankheit oder Unglücksfalles nicht auf die Dauer der einzelnen Arbeitsverhinderung, sondern nur darauf abgestellt wird, ob im betreffenden Arbeitsjahr das Höchstausmaß an Entgeltfortzahlung bereits ausgeschöpft ist, dann spricht dieses Kontingentsystem (siehe Schrank aaO) eher für den Standpunkt des Revisionswerbers, unabhängig von der Dauer der Arbeitsverhinderung im vorangegangenen Jahr und der damit verbundenen Erschöpfung des Entgeltfortzahlungsanspruches entstehe mit Beginn des neuen Arbeitsjahres auch ein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Zutreffend weist der Revisionswerber darauf hin, daß das Erfordernis eines Anspruches auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung zu Beginn des neuen Arbeitsjahres zu willkürlichen Ergebnissen führen würde; es würde - mangels einer Wartezeit nach Wiederantritt des Dienstes, wie sie etwa im Paragraph 8, Absatz 2, AngG mit einem halben Jahr vorgesehen ist - schon die Arbeitsleistung an einem einzigen Tag des neuen Arbeitsjahres einen neuen Entgeltfortzahlungsanspruch auslösen. Wie der Revisionswerber zutreffend aufzeigt, läßt der Wortlaut des Paragraph 2, Absatz eins, Satz 1 EFZG "so behält er seinen Anspruch auf das Entgelt" auch eine Auslegung dahin zu, daß damit lediglich auf das vor der Erkrankung tatsächlich ins Verdienen gebrachte Entgelt Bezug genommen und zum Ausdruck gebracht wird, daß das Entgelt in dieser Höhe während der Erkrankung beibehalten wird und nicht nur dahin, daß der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht auf einen Zeitraum folgen könnte, in dem weder Entgelt noch Entgeltfortzahlung geleistet wurde. Ebenso kann der Begriff "Entgeltfortzahlung" dahin verstanden werden, daß er - anders als das Krankengeld - grundsätzlich in Höhe des vor der Erkrankung erzielten Verdienstes zusteht, zumal die Angleichung an den Entgeltfortzahlungsanspruch der Angestellten in dieser Hinsicht die wesentlichste Neuerung dieses Gesetzes war.
Der erkennende Senat hält daher nicht an der in der Entscheidung 8 ObA 2132/96d vertretenen Auffassung fest, die Entstehung eines weiteren Entgeltfortzahlungsanspruches im nächsten Arbeitsjahr setze das Bestehen eines Entgelt- oder Entgeltfortzahlungsanspruches zu Beginn oder im Laufe dieses Arbeitsjahres voraus, sondern schließt sich der schon bisher von Cerny (in Entgeltfortzahlungsgesetz2 § 2 Anm 20), Adametz (in Adametz/Basalka/Krejci/Mayr/Stummvoll, Kommentar zum Entgeltfortzahlungsgesetz § 2 Rz 25), Tomandl (in Arbeitsrecht 22 und 3, 141) und Scherff (im Handbuch der Entgeltfortzahlung zu § 2 Abs 5 EFZG) vertretenen Auffassung an, mit Beginn des nächsten Arbeitsjahres entstehe bei ununterbrochen fortdauernder krankheitsbedingter Arbeitsverhinderung ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch auch dann, wenn der Arbeitnehmer wegen Ausschöpfung des Entgeltanspruches nach dem EFZG zuvor kein Entgelt mehr erhalten hatte.Der erkennende Senat hält daher nicht an der in der Entscheidung 8 ObA 2132/96d vertretenen Auffassung fest, die Entstehung eines weiteren Entgeltfortzahlungsanspruches im nächsten Arbeitsjahr setze das Bestehen eines Entgelt- oder Entgeltfortzahlungsanspruches zu Beginn oder im Laufe dieses Arbeitsjahres voraus, sondern schließt sich der schon bisher von Cerny (in Entgeltfortzahlungsgesetz2 Paragraph 2, Anmerkung 20), Adametz (in Adametz/Basalka/Krejci/Mayr/Stummvoll, Kommentar zum Entgeltfortzahlungsgesetz Paragraph 2, Rz 25), Tomandl (in Arbeitsrecht 22 und 3, 141) und Scherff (im Handbuch der Entgeltfortzahlung zu Paragraph 2, Absatz 5, EFZG) vertretenen Auffassung an, mit Beginn des nächsten Arbeitsjahres entstehe bei ununterbrochen fortdauernder krankheitsbedingter Arbeitsverhinderung ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch auch dann, wenn der Arbeitnehmer wegen Ausschöpfung des Entgeltanspruches nach dem EFZG zuvor kein Entgelt mehr erhalten hatte.
In Stattgebung der außerordentlichen Revision waren daher die Urteile der Vorinstanzen im Sinn der Zuerkennung auch des der Höhe nach unbestrittenen Anspruches auf Entgeltfortzahlung für den Zeitraum vom 1. Februar 1997 bis 28. Februar 1997 abzuändern.
Da die beklagte Partei bei Verweigerung dieser Zahlung der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 17. April 1997 folgte, waren der Klägerin diesbezüglich nicht die höheren Verzugszinsen nach § 49a ASGG, sondern nur die gesetzlichen Zinsen zuzuerkennen.Da die beklagte Partei bei Verweigerung dieser Zahlung der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 17. April 1997 folgte, waren der Klägerin diesbezüglich nicht die höheren Verzugszinsen nach Paragraph 49 a, ASGG, sondern nur die gesetzlichen Zinsen zuzuerkennen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz gründet sich auf die §§ 43 Abs 2, 50 ZPO und 58a Abs 1 ASGG.Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz gründet sich auf die Paragraphen 43, Absatz 2, 50, ZPO und 58a Absatz eins, ASGG.