Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0058468×

Rechtssatz RS0058468

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0058468

Entscheidungsdatum

24.02.2009

Norm

EFZG §2

Rechtssatz

Der Beginn eines neuen Arbeitsjahres begründet keinen neuerlichen Anspruch auf Entgeltfortzahlung wegen Arbeitsverhinderung durch Unglücksfall oder Berufskrankheit.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 52/76
    Entscheidungstext OGH 15.06.1976 4 Ob 52/76
    Veröff: SZ 49/80 = EvBl 1977/29 S 76 = Arb 9475 = SozM IAb,99 = IndS 1976 H6,1011
  • 8 ObA 2132/96d
    Entscheidungstext OGH 17.04.1997 8 ObA 2132/96d
    Auch; Beisatz: Nach Beendigung des Entgeltfortzahlungsanspruches entsteht bei fortdauerndem Krankenstand im neuen Arbeitsjahr kein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch. (T1) Veröff: SZ 70/67
  • 8 ObA 163/98y
    Entscheidungstext OGH 28.01.1999 8 ObA 163/98y
    Gegenteilig; Beis gegenteilig wie T1; Beisatz: Bei ununterbrochen fortdauernder krankheitsbedingter Arbeitsverhinderung entsteht mit Beginn des nächsten Arbeitsjahres ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch auch dann, wenn der Arbeitnehmer zuerst wegen Ausschöpfung des Entgeltfortzahlungsanspruches kein Entgelt erhalten hatte (Abgehen von 8 ObA 2132/96d). (T2); Veröff: SZ 72/17
  • 8 ObA 215/98w
    Entscheidungstext OGH 18.03.1999 8 ObA 215/98w
    Gegenteilig
  • 8 ObA 44/08s
    Entscheidungstext OGH 14.10.2008 8 ObA 44/08s
    Auch; Beis gegenteilig zu T2; Beisatz: Der Entgeltfortzahlungsanspruch des § 2 Abs 5 EFZG, der sich auf den Anlassfall bezieht, ist bei durchgehender Dienstverhinderung wegen eines Arbeitsunfalls bzw einer Berufskrankheit auch dann mit der sich aus § 2 Abs 5 Satz 1 und 2 EFZG ergebenden Höhe begrenzt, wenn diese in das neue Arbeitsjahr hinreicht. Für die Anwendung des § 2 Abs 5 Satz 3 EFZG, der einen neuerlichen Entgeltfortzahlungsanspruch im neuen Arbeitsjahr bei wiederholter Arbeitsverhinderung gewährt, ist vorausgesetzt, dass der Arbeitnehmer seine Arbeit zwischenzeitig wieder aufgenommen hat. (T3); Bem: Siehe auch RS0124306. (T4); Veröff: SZ 2008/150
  • 9 ObA 174/08s
    Entscheidungstext OGH 24.02.2009 9 ObA 174/08s
    Auch; Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0058468

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2012

Dokumentnummer

JJR_19760615_OGH0002_0040OB00052_7600000_001