Rechtssatz RS0058468
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0058468
Entscheidungsdatum
24.02.2009
Rechtssatz
Der Beginn eines neuen Arbeitsjahres begründet keinen neuerlichen Anspruch auf Entgeltfortzahlung wegen Arbeitsverhinderung durch Unglücksfall oder Berufskrankheit.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 52/76
Entscheidungstext OGH 15.06.1976 4 Ob 52/76
Veröff: SZ 49/80 = EvBl 1977/29 S 76 = Arb 9475 = SozM IAb,99 = IndS 1976 H6,1011
- 8 ObA 2132/96d
Entscheidungstext OGH 17.04.1997 8 ObA 2132/96d
Auch; Beisatz: Nach Beendigung des Entgeltfortzahlungsanspruches entsteht bei fortdauerndem Krankenstand im neuen Arbeitsjahr kein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch. (T1) Veröff: SZ 70/67
- 8 ObA 163/98y
Entscheidungstext OGH 28.01.1999 8 ObA 163/98y
Gegenteilig; Beis gegenteilig wie T1; Beisatz: Bei ununterbrochen fortdauernder krankheitsbedingter Arbeitsverhinderung entsteht mit Beginn des nächsten Arbeitsjahres ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch auch dann, wenn der Arbeitnehmer zuerst wegen Ausschöpfung des Entgeltfortzahlungsanspruches kein Entgelt erhalten hatte (Abgehen von 8 ObA 2132/96d). (T2); Veröff: SZ 72/17
- 8 ObA 215/98w
Entscheidungstext OGH 18.03.1999 8 ObA 215/98w
Gegenteilig
- 8 ObA 44/08s
Entscheidungstext OGH 14.10.2008 8 ObA 44/08s
Auch; Beis gegenteilig zu T2; Beisatz: Der Entgeltfortzahlungsanspruch des § 2 Abs 5 EFZG, der sich auf den Anlassfall bezieht, ist bei durchgehender Dienstverhinderung wegen eines Arbeitsunfalls bzw einer Berufskrankheit auch dann mit der sich aus § 2 Abs 5 Satz 1 und 2 EFZG ergebenden Höhe begrenzt, wenn diese in das neue Arbeitsjahr hinreicht. Für die Anwendung des § 2 Abs 5 Satz 3 EFZG, der einen neuerlichen Entgeltfortzahlungsanspruch im neuen Arbeitsjahr bei wiederholter Arbeitsverhinderung gewährt, ist vorausgesetzt, dass der Arbeitnehmer seine Arbeit zwischenzeitig wieder aufgenommen hat. (T3); Bem: Siehe auch RS0124306. (T4); Veröff: SZ 2008/150
- 9 ObA 174/08s
Entscheidungstext OGH 24.02.2009 9 ObA 174/08s
Auch; Beis wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0058468
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2012
Dokumentnummer
JJR_19760615_OGH0002_0040OB00052_7600000_001