Entscheidungsgründe:
Die Klägerin war vom 15. 6. 1982 bis 30. 6. 1997 als Angestellte der beklagten Partei beschäftigt und verdiente zuletzt brutto S 28.830,--. Das Arbeitsverhältnis endete durch Arbeitgeberkündigung.
Die Klägerin war vom 1. 2. bis 6. 2. 1997 und sodann vom 10. 2. bis 30. 6. 1997 infolge Krankheit arbeitsunfähig. Der zweite Krankenstand ab 10. 2. 1997 ist eine Wiedererkrankung im Sinne von § 8 Abs 2 AngG. Vom 10. 2. bis 30. 6. 1997 war die Klägerin durchgehend im Krankenstand. Mit 14. 6. 1997 vollendete die Klägerin ihr 15. Arbeitsjahr.Die Klägerin war vom 1. 2. bis 6. 2. 1997 und sodann vom 10. 2. bis 30. 6. 1997 infolge Krankheit arbeitsunfähig. Der zweite Krankenstand ab 10. 2. 1997 ist eine Wiedererkrankung im Sinne von Paragraph 8, Absatz 2, AngG. Vom 10. 2. bis 30. 6. 1997 war die Klägerin durchgehend im Krankenstand. Mit 14. 6. 1997 vollendete die Klägerin ihr 15. Arbeitsjahr.
Die Klägerin begehrte den Zuspruch des (zusätzlichen) Krankenentgelts in der Höhe des Klagebegehrens, das sich durch den "Stufensprung" während ihres Krankenstandes, nämlich mit der Vollendung des 15. Arbeitsjahres verbundene Vermehrung des Anspruches um 2 Wochen (von 10 auf 12), ergebe.
Die beklagte Partei bestritt zwar nicht das Klagsvorbringen, beantragte jedoch die Abweisung des Klagebegehrens; die Erhöhung des Krankenentgeltes nach Ausschöpfung des Entgeltfortzahlungsanspruches bewirke keinen neuerlichen Anspruch.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren samt 4,5 % Zinsen seit 1. 7. 1997 ab, wobei es von den eingangs wiedergegebenen unstrittigen Feststellungen ausging.
Rechtlich führte es aus, Voraussetzung eines Entgeltfortzahlungsanspruches zu Beginn eines neuen Arbeitsjahres sei das Bestehen eines Entgeltanspruches; sei der Entgeltfortzahlungsanspruch bereits zur Gänze verbraucht, entstehe zu Beginn eines neuen Arbeitsjahres kein neuerlicher Anspruch. Dies ergebe sich aus dem Wort "behalten" in § 2 Abs 1 EFZG und aus der Wortfolge "bleibt der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bestehen" in § 5 EFZG. § 8 Abs 2 AngG sei ebenso auszulegen.Rechtlich führte es aus, Voraussetzung eines Entgeltfortzahlungsanspruches zu Beginn eines neuen Arbeitsjahres sei das Bestehen eines Entgeltanspruches; sei der Entgeltfortzahlungsanspruch bereits zur Gänze verbraucht, entstehe zu Beginn eines neuen Arbeitsjahres kein neuerlicher Anspruch. Dies ergebe sich aus dem Wort "behalten" in Paragraph 2, Absatz eins, EFZG und aus der Wortfolge "bleibt der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bestehen" in Paragraph 5, EFZG. Paragraph 8, Absatz 2, AngG sei ebenso auszulegen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin teilweise Folge und änderte dieses Urteil - abgesehen von der Abweisung eines Zinsenmehrbegehrens von 0,5 % - im klagsstattgebenden Sinne ab.
In rechtlicher Hinsicht führte es aus, die Erhöhung des Entgeltfortzahlungsanspruches während eines laufenden Krankenstandes - hier durch Vollendung des 15. Arbeitsjahres durch die Klägerin - bewirke einen zusätzlichen Anspruch auf 2 Wochen Krankenentgelt. In
der Entscheidung vom 16. 2. 1982, 4 Ob 96/81 = ZAS 1982/32, 227
(Andexlinger) = Arb 10.077 (diese Entscheidung ist überdies
veröffentlicht in SZ 55/11 sowie in DRdA 1983/15, 275 mit Anm Csebrenyak) sei entschieden worden, daß bei Erreichen der Anwartschaft auf eine längere Anspruchsdauer des Krankenentgelts während einer Wiedererkrankung des Angestellten diesem ab Erfüllung der entsprechenden Dienstzeit gemäß § 8 Abs 1 AngG das volle Entgelt für weitere zwei Wochen und gemäß § 8 Abs 2 AngG auch das halbe Entgelt für weitere zwei Wochen zustehe. Begründet wurde diese Entscheidung im wesentlichen damit, daß dem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis bereits längere Zeit gedauert habe und der daher mit dem Betrieb enger verbunden sei, ein erweiterter Anspruch gegenüber jenen Arbeitnehmern gewährt werden solle, die weniger lange im Betrieb beschäftigt seien. Es sei nicht einzusehen, daß Arbeitnehmern, welche die längere Arbeitszeit unmittelbar vor dem Eintritt der Erkrankung erfüllt hätten, besser gestellt werden sollten als jene, bei denen dies erst während des Krankenstandes der Fall sei. Das Erstgericht habe sich auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 17. 4. 1997, 8 ObA 2132/96d (ecolex 1997, 686 = DRdA 1998/4, 42 mit kritischer Anm von Pfeil) bezogen. In dieser werde zu § 2 EFZG dargelegt, daß Voraussetzung für das Entstehen eines Entgeltfortzahlungsanspruches im Krankheitsfall am Beginn des neuen Arbeitsjahres das Bestehen eines Entgeltanspruches sei. In dieser Entscheidung werde zwar auf die frühere Entscheidung 4 Ob 96/81 Bezug genommen, ohne auf diese Argumentation einzugehen. In der im wesentlichen auf eine Wortauslegung gestützten Entscheidung gehe der Oberste Gerichtshof dann auch auf § 8 Abs 2 AngG ein und führe hiezu aus, daß der Arbeiter gegenüber dem Angestellten nicht günstiger gestellt werden solle, da das Angestelltengesetz bei Wiedererkrankung auf den Wiederantritt des Dienstes innerhalb eines halben Jahres abstelle. Aus dieser Entscheidung sei nicht klar zu erkennen, ob der Oberste Gerichtshof von seiner früheren Rechtsprechung zu § 8 AngG (4 Ob 96/81) abweiche. Im übrigen erscheine die frühere Auslegung, die sich am Sinn und Zweck der Regelung orientiere, sachgerechter als seine Wortinterpretation, zumal gerade die Formulierung des § 8 AngG - insbesondere das Verhältnis des Abs 1 zu Abs 2 - schwierig sei. Aus der Formulierung des § 8 AngG könne nicht zweifelsfrei abgeleitet werden, daß ein Stufensprung bei dem Zeitraum, für welchen Entgeltfortzahlung zu leisten sei und der nach Eintritt der Erkrankung bzw Wiedererkrankung erreicht werde, nicht mehr zum Tragen kommen solle. Zudem wäre dann auch noch zu beruteilen, ob ein Stufensprung nach Eintritt der Dienstunfähigkeit infolge Erkrankung aber noch vor Ausschöpfung des Entgeltfortzahlungsanspruches gleichfalls unbeachtlich sein solle oder ob ein voller oder nur halbierter oder geviertelter Anspruch entstehe. Das Berufungsgericht halte somit an der am Gesetzestext orientierten Entscheidung 4 Ob 96/81, die von der Lehre gebilligt werde (s ua Schwarz/Löschnigg, Arbeitsrecht6, 461), fest.veröffentlicht in SZ 55/11 sowie in DRdA 1983/15, 275 mit Anmerkung Csebrenyak) sei entschieden worden, daß bei Erreichen der Anwartschaft auf eine längere Anspruchsdauer des Krankenentgelts während einer Wiedererkrankung des Angestellten diesem ab Erfüllung der entsprechenden Dienstzeit gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AngG das volle Entgelt für weitere zwei Wochen und gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AngG auch das halbe Entgelt für weitere zwei Wochen zustehe. Begründet wurde diese Entscheidung im wesentlichen damit, daß dem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis bereits längere Zeit gedauert habe und der daher mit dem Betrieb enger verbunden sei, ein erweiterter Anspruch gegenüber jenen Arbeitnehmern gewährt werden solle, die weniger lange im Betrieb beschäftigt seien. Es sei nicht einzusehen, daß Arbeitnehmern, welche die längere Arbeitszeit unmittelbar vor dem Eintritt der Erkrankung erfüllt hätten, besser gestellt werden sollten als jene, bei denen dies erst während des Krankenstandes der Fall sei. Das Erstgericht habe sich auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 17. 4. 1997, 8 ObA 2132/96d (ecolex 1997, 686 = DRdA 1998/4, 42 mit kritischer Anmerkung von Pfeil) bezogen. In dieser werde zu Paragraph 2, EFZG dargelegt, daß Voraussetzung für das Entstehen eines Entgeltfortzahlungsanspruches im Krankheitsfall am Beginn des neuen Arbeitsjahres das Bestehen eines Entgeltanspruches sei. In dieser Entscheidung werde zwar auf die frühere Entscheidung 4 Ob 96/81 Bezug genommen, ohne auf diese Argumentation einzugehen. In der im wesentlichen auf eine Wortauslegung gestützten Entscheidung gehe der Oberste Gerichtshof dann auch auf Paragraph 8, Absatz 2, AngG ein und führe hiezu aus, daß der Arbeiter gegenüber dem Angestellten nicht günstiger gestellt werden solle, da das Angestelltengesetz bei Wiedererkrankung auf den Wiederantritt des Dienstes innerhalb eines halben Jahres abstelle. Aus dieser Entscheidung sei nicht klar zu erkennen, ob der Oberste Gerichtshof von seiner früheren Rechtsprechung zu Paragraph 8, AngG (4 Ob 96/81) abweiche. Im übrigen erscheine die frühere Auslegung, die sich am Sinn und Zweck der Regelung orientiere, sachgerechter als seine Wortinterpretation, zumal gerade die Formulierung des Paragraph 8, AngG - insbesondere das Verhältnis des Absatz eins, zu Absatz 2, - schwierig sei. Aus der Formulierung des Paragraph 8, AngG könne nicht zweifelsfrei abgeleitet werden, daß ein Stufensprung bei dem Zeitraum, für welchen Entgeltfortzahlung zu leisten sei und der nach Eintritt der Erkrankung bzw Wiedererkrankung erreicht werde, nicht mehr zum Tragen kommen solle. Zudem wäre dann auch noch zu beruteilen, ob ein Stufensprung nach Eintritt der Dienstunfähigkeit infolge Erkrankung aber noch vor Ausschöpfung des Entgeltfortzahlungsanspruches gleichfalls unbeachtlich sein solle oder ob ein voller oder nur halbierter oder geviertelter Anspruch entstehe. Das Berufungsgericht halte somit an der am Gesetzestext orientierten Entscheidung 4 Ob 96/81, die von der Lehre gebilligt werde (s ua Schwarz/Löschnigg, Arbeitsrecht6, 461), fest.
Der um 0,5 % höhere Zinsenanspruch gemäß § 49a ASGG gebühre der Klägerin nicht; die beklagte Partei könne sich aufgrund der neuen Rechtsprechung auf eine durchaus vertretbare Rechtsansicht stützen.Der um 0,5 % höhere Zinsenanspruch gemäß Paragraph 49 a, ASGG gebühre der Klägerin nicht; die beklagte Partei könne sich aufgrund der neuen Rechtsprechung auf eine durchaus vertretbare Rechtsansicht stützen.
Die ordentliche Revision sei gemäß § 46 Abs 1 ASGG zulässig, da eine gesicherte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht vorliege bzw die Rechtsprechung in sich widersprüchlich erscheine.Die ordentliche Revision sei gemäß Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zulässig, da eine gesicherte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht vorliege bzw die Rechtsprechung in sich widersprüchlich erscheine.
Gegen den stattgebenden Teil der Berufungsentscheidung richtet sich die aus dem Grund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Revision der beklagten Partei mit dem Antrag, sie abzuändern und das Klagebegehren zur Gänze abzuweisen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.