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Entscheidung 8 ObA 165/02a×

Entscheidung 8 ObA 165/02a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8ObA165/02a

Entscheidungsdatum

22.05.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Rudolf P*****, vertreten durch Grießer Gerlach Gahleitner, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Österreichische Bundesbahnen, Elisabethstraße 9, 1010 Wien, vertreten durch Kunz, Schima, Wallentin & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung (Streitwert EUR 21.801,85), im Verfahren über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17. April 2002, GZ 10 Ra 58/02a-13, womit über Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 23. Mai 2001, GZ 6 Cga 149/00z-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschluss vom 27. Februar 2003, GZ 8 ObA 165/02a wird in seinen Punkten 4 und 5 dahin berichtigt, dass diese zu lauten haben

"4. in Paragraph eins, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Pensionsversorgung der Beamten der Österreichischen Bundesbahnen - Bundesbahn-Pensionsgesetz (BB-PG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 86 aus 2001,, den letzten Satz und Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, sowie Paragraph 54 a, des Bundesbahn-Pensionsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 86 aus 2001, in eventu

5. in Paragraph eins, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Pensionsversorgung der Beamten der Österreichischen Bundesbahnen - Bundesbahn-Pensionsgesetzes (BB-PG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 86 aus 2001, die Wortfolge "und künftiger" und Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, sowie Paragraph 54 a, des Bundesbahn-Pensionsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 86 aus 2001,

als verfassungswidrig aufzuheben"

Text

Begründung:

Der Oberste Gerichtshof ist in seinem Anfechtungsbeschluss auch auf die konkret geltend gemachten Bedenken hinsichtlich der Erhöhung des "Pensionsantrittsalters" eingegangen und hat in seiner Begründung dazu auf Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, sowie Paragraph 54 a, BB-PG Bezug genommen, die diese Frage regeln. Im Spruch des Anfechtungsbeschlusses wurde jedoch irrtümlich Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, BB-PG angeführt.

Rechtliche Beurteilung

Der Beschluss zur Berichtigung dieser offenbaren Unrichtigkeit konnte gemäß Paragraph 11 a, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG im Dreirichtersenat gefasst werden.

Anmerkung

E81823 8ObA165.02a-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:008OBA00165.02A.0522.000

Dokumentnummer

JJT_20030522_OGH0002_008OBA00165_02A0000_000

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