Entscheidung 8 ObA 17/05s
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
28.04.2005
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Walter Zeiler und ADir. RR. Winfried Kmenta als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Siegfried E*****, vertreten durch Kreibich und Kleibel Kommandit-Partnerschaft, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei V*****, vertreten durch Dr. Ingrid Stöger, Dr. Roger Reyman, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Kündigungsanfechtung (Streitwert EUR 335.748,--), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 12. Jänner 2005, GZ 12 Ra 113/04f-56, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Soweit der Kläger nunmehr geltend macht, dass die Beklagte die Kündigung nicht unverzüglich nach Vorliegen des Revisionsberichtes, von dem sie am 20. 7. 2000 erfahren habe, die Kündigung ausgesprochen habe, kann schon deshalb nicht vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO ausgegangen werden, weil der Kläger einen dahingehenden Einwand in erster Instanz gar nicht erhoben hat (vgl allgemein dazu Kuderna, Entlassungsrecht2, 14; vgl zum ausdrücklichen Einwand auch OGH 24. 2. 2000, 8 ObA 339/99g = Arb 11.992; in den beiden anderen vom Kläger herangezogenen Entscheidungen 9 ObA 145/02t und 9 ObA 70/03i wurde die Beurteilung der Auflösungserklärung als „unverzüglich" durch die zweite Instanz jeweils übernommen). Selbst im Berufungsverfahren hat sich der Kläger im Wesentlichen nur darauf gestützt, dass die ihm im Jahr 2000 vorgeworfenen Fehlverhalten bereits in den 90-er Jahren vorgekommen sind und nicht unverzüglich geltend gemacht wurden. Insgesamt vermag es die Revision jedenfalls nicht eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darzustellen.Soweit der Kläger nunmehr geltend macht, dass die Beklagte die Kündigung nicht unverzüglich nach Vorliegen des Revisionsberichtes, von dem sie am 20. 7. 2000 erfahren habe, die Kündigung ausgesprochen habe, kann schon deshalb nicht vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ausgegangen werden, weil der Kläger einen dahingehenden Einwand in erster Instanz gar nicht erhoben hat vergleiche allgemein dazu Kuderna, Entlassungsrecht2, 14; vergleiche zum ausdrücklichen Einwand auch OGH 24. 2. 2000, 8 ObA 339/99g = Arb 11.992; in den beiden anderen vom Kläger herangezogenen Entscheidungen 9 ObA 145/02t und 9 ObA 70/03i wurde die Beurteilung der Auflösungserklärung als „unverzüglich" durch die zweite Instanz jeweils übernommen). Selbst im Berufungsverfahren hat sich der Kläger im Wesentlichen nur darauf gestützt, dass die ihm im Jahr 2000 vorgeworfenen Fehlverhalten bereits in den 90-er Jahren vorgekommen sind und nicht unverzüglich geltend gemacht wurden. Insgesamt vermag es die Revision jedenfalls nicht eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO darzustellen.
Anmerkung
E77276
8ObA17.05s
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:008OBA00017.05S.0428.000
Dokumentnummer
JJT_20050428_OGH0002_008OBA00017_05S0000_000