Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers entgegenzuhalten:
Gemäß § 105 Abs 3 Z 2 lit a kann der Arbeitgeber den Nachweis erbringen, dass die Kündigung durch Umstände begründet ist, die in der Person des Arbeitnehmers gelegen sind und die betrieblichen Interessen nachteilig berühren. Dass diese Umstände die Weiterbeschäftigung unzumutbar machen würden, ist nicht erforderlich. Es reicht vielmehr aus, dass die in der Person des Arbeitnehmers gelegenen Umstände die betrieblichen Interessen soweit nachteilig berühren, dass sie bei objektiver Betrachtungsweise einen verständigen Betriebsinhaber zur Kündigung veranlassen würden und die Kündigung als eine gerechte, dem Sachverhalt adäquate Maßnahme erscheinen lassen (SZ 63/198; DRdA 1994/32). Dass diese Voraussetzung erfüllt ist, kann im hier zu beurteilenden Fall, in dem das Verhalten des Gekündigten einen Entlassungsgrund verwirklichte, nicht zweifelhaft sein. Die Meinung der klagenden Partei, der Arbeitgeber könne sich auf einen Entlassungsgrund nur berufen, wenn ihm die Weiterbeschäftigung unzumutbar sei, übersieht, dass der Arbeitgeber das Verhalten des Arbeitnehmers eben nicht zum Anlass für eine Entlassung genommen hat.Gemäß Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer 2, Litera a, kann der Arbeitgeber den Nachweis erbringen, dass die Kündigung durch Umstände begründet ist, die in der Person des Arbeitnehmers gelegen sind und die betrieblichen Interessen nachteilig berühren. Dass diese Umstände die Weiterbeschäftigung unzumutbar machen würden, ist nicht erforderlich. Es reicht vielmehr aus, dass die in der Person des Arbeitnehmers gelegenen Umstände die betrieblichen Interessen soweit nachteilig berühren, dass sie bei objektiver Betrachtungsweise einen verständigen Betriebsinhaber zur Kündigung veranlassen würden und die Kündigung als eine gerechte, dem Sachverhalt adäquate Maßnahme erscheinen lassen (SZ 63/198; DRdA 1994/32). Dass diese Voraussetzung erfüllt ist, kann im hier zu beurteilenden Fall, in dem das Verhalten des Gekündigten einen Entlassungsgrund verwirklichte, nicht zweifelhaft sein. Die Meinung der klagenden Partei, der Arbeitgeber könne sich auf einen Entlassungsgrund nur berufen, wenn ihm die Weiterbeschäftigung unzumutbar sei, übersieht, dass der Arbeitgeber das Verhalten des Arbeitnehmers eben nicht zum Anlass für eine Entlassung genommen hat.
Richtig ist, dass der arbeitsrechtliche Unverzüglichkeitsgrundsatz auch für die Geltendmachung von Verfehlungen des Arbeitnehmers als personenbezogenen Rechtfertigungsgrund für eine Kündigung (§ 105 Abs 3 Z 2 lit a ArbVG) gilt (Arb 11.992 mwN). Daraus ist aber hier für die klagende Partei nichts zu gewinnen, weil der Vertreter der Personalabteilung der Beklagten dem Flugkapitän gegenüber sofort erklärt hat, dass die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum nächstmöglichen Termin beenden werde und über sein Nachfragen auch klargestellt hat, dass diese auf diesem Standpunkt beharren werde. Soweit die klagende Partei dies in der Revision in Frage stellt, weicht sie vom festgestellten Sachverhalt ab. Ein Schwebezustand, in dem der Arbeitnehmer im Unklaren über sein weiteres Schicksal gelassen wurde, hat daher nicht bestanden; für die Annahme, die Beklagte werde von einer Kündigung Abstand nehmen, bestand keine Veranlassung. Die Beklagte hat deutlich gemacht, dass sie zu einer Weiterbeschäftigung des Flugkapitäns über die Kündigungsfrist hinaus nicht bereit ist. Dass sie seine Weiterbeschäftigung bis zum Ende der Kündigungsfrist als zumutbar erachtete, ist - wie schon ausgeführt - nicht entscheidend, weil sie den Flugkapitän nicht entlassen, sondern gekündigt hat.Richtig ist, dass der arbeitsrechtliche Unverzüglichkeitsgrundsatz auch für die Geltendmachung von Verfehlungen des Arbeitnehmers als personenbezogenen Rechtfertigungsgrund für eine Kündigung (Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer 2, Litera a, ArbVG) gilt (Arb 11.992 mwN). Daraus ist aber hier für die klagende Partei nichts zu gewinnen, weil der Vertreter der Personalabteilung der Beklagten dem Flugkapitän gegenüber sofort erklärt hat, dass die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum nächstmöglichen Termin beenden werde und über sein Nachfragen auch klargestellt hat, dass diese auf diesem Standpunkt beharren werde. Soweit die klagende Partei dies in der Revision in Frage stellt, weicht sie vom festgestellten Sachverhalt ab. Ein Schwebezustand, in dem der Arbeitnehmer im Unklaren über sein weiteres Schicksal gelassen wurde, hat daher nicht bestanden; für die Annahme, die Beklagte werde von einer Kündigung Abstand nehmen, bestand keine Veranlassung. Die Beklagte hat deutlich gemacht, dass sie zu einer Weiterbeschäftigung des Flugkapitäns über die Kündigungsfrist hinaus nicht bereit ist. Dass sie seine Weiterbeschäftigung bis zum Ende der Kündigungsfrist als zumutbar erachtete, ist - wie schon ausgeführt - nicht entscheidend, weil sie den Flugkapitän nicht entlassen, sondern gekündigt hat.
Die daher durchzuführende Abwägung der Interessen des Arbeitnehmers an seiner Weiterbeschäftigung und der Interessen der Beklagten an der Beendigung des Dienstverhältnisses fällt zugunsten der Beklagten aus. Dass wesentliche Interessen des Piloten durch die Kündigung beeinträchtigt wurden, trifft zwar zu. Dem steht aber ein Verhalten des Arbeitnehmers gegenüber, das sogar die Entlassung gerechtfertigt hätte und das im Hinblick auf die gerade bei einem Piloten erforderliche Vertrauensbasis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber (9 ObA 190/98a) besonders schwer ins Gewicht fällt. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Der von der Beklagten verzeichnete Kostenbetrag war wie im Spruch ersichtlich zu reduzieren. Dem Kostenverzeichnis liegt eine Bemessungsgrundlage von EUR 72.672,83 (= S 1.000.000,-) zugrunde; tatsächlich wurde der Streitgegenstand in erster Instanz jedoch mit S 100.000,- (= EUR 7.267,28) bewertet.Die daher durchzuführende Abwägung der Interessen des Arbeitnehmers an seiner Weiterbeschäftigung und der Interessen der Beklagten an der Beendigung des Dienstverhältnisses fällt zugunsten der Beklagten aus. Dass wesentliche Interessen des Piloten durch die Kündigung beeinträchtigt wurden, trifft zwar zu. Dem steht aber ein Verhalten des Arbeitnehmers gegenüber, das sogar die Entlassung gerechtfertigt hätte und das im Hinblick auf die gerade bei einem Piloten erforderliche Vertrauensbasis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber (9 ObA 190/98a) besonders schwer ins Gewicht fällt. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO. Der von der Beklagten verzeichnete Kostenbetrag war wie im Spruch ersichtlich zu reduzieren. Dem Kostenverzeichnis liegt eine Bemessungsgrundlage von EUR 72.672,83 (= S 1.000.000,-) zugrunde; tatsächlich wurde der Streitgegenstand in erster Instanz jedoch mit S 100.000,- (= EUR 7.267,28) bewertet.