Die Kläger begehren restliche Provisionen im Wesentlichen mit der Behauptung, dass sie trotz ihrer Tätigkeit als Versicherungsmakler weiter Anspruch auf 50 % der Folgeprovisionen, und nicht nur - wie von der Beklagte geleistet - auf 25 % hätten. Die Vorinstanzen haben das Begehren übereinstimmend abgewiesen.
Der Oberste Gerichtshof hat zu dieser Rechtsfrage bereits in seiner Entscheidung vom 23. 2. 2006 zu 8 ObA 10/06p unter Hinweis auf die Entscheidung des Berufungsgerichtes im Wesentlichen folgendes ausgeführt:
Der Text des § 6 Abs 4 KVA knüpft nicht an das Bestehen eines Dienstverhältnisses zu einem anderen Versicherungsunternehmen an, sondern sieht die Reduktion der Folgeprovision dann vor, wenn sich der Dienstnehmer, der selbst gekündigt habe, in der Folge für ein anderes Versicherungsunternehmen „betätigt", was schon nach dem Wortsinn sowohl eine unselbständige wie auch eine selbständige Tätigkeit und damit auch die Tätigkeit eines selbständigen Versicherungsmaklers umfasst. Aus der mehrfachen Verwendung des Begriffes „Dienstverhältnis" und zwar in Abs 1, 2 und 3 des § 6 ergibt sich, dass die Kollektivvertragsparteien, hätten sie tatsächlich beabsichtigt, dass die Folgeprovision bei Selbstkündigung des Dienstnehmers nur für den Fall der „Betätigung" für ein anderes Versicherungsunternehmen im Rahmen eines Dienstverhältnisses gekürzt werden sollte, dies wohl auch in dieser Form - etwa durch die Wendung „betätigt er sich sodann im Rahmen eines Dienstverhältnisses für ein anderes Versicherungsunternehmen" oder einer ähnlichen Formulierung - zum Ausdruck gebracht hätten. Den Versicherungsmakler treffen auch bestimmte Aufklärungs- und Benachrichtigungspflichten gegenüber dem anderen Versicherer. Im Übrigen ist er regelmäßig ein Doppelmakler. Als selbständiger Versicherungsmakler muss für den Kunden das jeweils beste Angebot herausgefunden und damit auch für andere Versicherungsunternehmen eine „Betätigung" entfaltet werden. Gerade weil das Tätigwerden des Versicherungsmaklers hauptsächlich im Interesse des Versicherungskunden zu erfolgen hat, muss ein Versicherungskunde an einen anderen Versicherer, der im Einzelfall günstigere Konditionen aufweist, vermittelt werden. Ein Vorteil gerade des vormaligen Arbeitgebers des Versicherungsmaklers liegt hier nicht vor.Der Text des Paragraph 6, Absatz 4, KVA knüpft nicht an das Bestehen eines Dienstverhältnisses zu einem anderen Versicherungsunternehmen an, sondern sieht die Reduktion der Folgeprovision dann vor, wenn sich der Dienstnehmer, der selbst gekündigt habe, in der Folge für ein anderes Versicherungsunternehmen „betätigt", was schon nach dem Wortsinn sowohl eine unselbständige wie auch eine selbständige Tätigkeit und damit auch die Tätigkeit eines selbständigen Versicherungsmaklers umfasst. Aus der mehrfachen Verwendung des Begriffes „Dienstverhältnis" und zwar in Absatz eins, 2 und 3 des Paragraph 6, ergibt sich, dass die Kollektivvertragsparteien, hätten sie tatsächlich beabsichtigt, dass die Folgeprovision bei Selbstkündigung des Dienstnehmers nur für den Fall der „Betätigung" für ein anderes Versicherungsunternehmen im Rahmen eines Dienstverhältnisses gekürzt werden sollte, dies wohl auch in dieser Form - etwa durch die Wendung „betätigt er sich sodann im Rahmen eines Dienstverhältnisses für ein anderes Versicherungsunternehmen" oder einer ähnlichen Formulierung - zum Ausdruck gebracht hätten. Den Versicherungsmakler treffen auch bestimmte Aufklärungs- und Benachrichtigungspflichten gegenüber dem anderen Versicherer. Im Übrigen ist er regelmäßig ein Doppelmakler. Als selbständiger Versicherungsmakler muss für den Kunden das jeweils beste Angebot herausgefunden und damit auch für andere Versicherungsunternehmen eine „Betätigung" entfaltet werden. Gerade weil das Tätigwerden des Versicherungsmaklers hauptsächlich im Interesse des Versicherungskunden zu erfolgen hat, muss ein Versicherungskunde an einen anderen Versicherer, der im Einzelfall günstigere Konditionen aufweist, vermittelt werden. Ein Vorteil gerade des vormaligen Arbeitgebers des Versicherungsmaklers liegt hier nicht vor.
Vielmehr handelt sich im Ergebnis bei der KV Regelung wohl um eine Minderung der Folgeprovisionsansprüche in Fällen, in denen bei einer pauschalierenden Betrachtung damit gerechnet werden muss, dass die Tätigkeit des früheren Mitarbeiters hinsichtlich seines Kundenstockes auch anderen Versicherungsunternehmen zugute kommt. Die konkreten Ausführungen der außerordentlichen Revision vermögen eine neue erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht mehr aufzuzeigen, weshalb sie zurückzuweisen ist.Vielmehr handelt sich im Ergebnis bei der KV Regelung wohl um eine Minderung der Folgeprovisionsansprüche in Fällen, in denen bei einer pauschalierenden Betrachtung damit gerechnet werden muss, dass die Tätigkeit des früheren Mitarbeiters hinsichtlich seines Kundenstockes auch anderen Versicherungsunternehmen zugute kommt. Die konkreten Ausführungen der außerordentlichen Revision vermögen eine neue erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht mehr aufzuzeigen, weshalb sie zurückzuweisen ist.