Entscheidungsgründe:
Der Kläger war durch mehr als drei Jahre bis zum 31. 10. 2002 bei der Beklagten als Versicherungsangestellter im Außendienst beschäftigt. Das Dienstverhältnis endete durch Arbeitnehmerkündigung. Seit 1. 11. 2002 ist der Kläger als selbständiger Versicherungsmakler berufstätig. Auf das Dienstverhältnis fand der Rahmenkollekivvertrag für Angestellte des Außendienstes der Versicherungsunternehmen (KVA) Anwendung. § 6 dieses Kollektivvertrages „Provisionszahlung nach Auflösung des Dienstverhältnisses" lautet auszugsweise:Der Kläger war durch mehr als drei Jahre bis zum 31. 10. 2002 bei der Beklagten als Versicherungsangestellter im Außendienst beschäftigt. Das Dienstverhältnis endete durch Arbeitnehmerkündigung. Seit 1. 11. 2002 ist der Kläger als selbständiger Versicherungsmakler berufstätig. Auf das Dienstverhältnis fand der Rahmenkollekivvertrag für Angestellte des Außendienstes der Versicherungsunternehmen (KVA) Anwendung. Paragraph 6, dieses Kollektivvertrages „Provisionszahlung nach Auflösung des Dienstverhältnisses" lautet auszugsweise:
1) Die vereinbarte Folgeprovision bleibt dem Angestellten unter der Bedingung einer ununterbrochenen Dauer des Dienstverhältnisses bei dem gleichen Dienstgeber durch mindestens drei Jahre gemäß den folgenden Bestimmungen gewahrt, längstens jedoch bis zum Ablauf der ursprünglich vereinbarten Dauer der von ihm selbständig vermittelten Versicherungsverträge nach Maßgabe des Prämieneinganges; dabei werden nach Beendigung des Dienstverhältnisses eingetretene Prämienzuwächse nicht berücksichtigt. Keineswegs gebührt Folgeprovision, und zwar auch nicht zum Teile für Versicherungen, die dem Angestellten zur Betreuung oder Bearbeitung zugewiesen worden sind.
2.) Insoweit dem Angestellten eine Folgeprovision unter Berücksichtigung des Abs 1 zusteht, beträgt diese nach Endigung des Dienstverhältnisses längstens bis zu seinem Tode 50 % jener Folgeprovision, auf die der Angestellte Anspruch hätte, wenn noch ein Dienstverhältnis bestünde.2.) Insoweit dem Angestellten eine Folgeprovision unter Berücksichtigung des Absatz eins, zusteht, beträgt diese nach Endigung des Dienstverhältnisses längstens bis zu seinem Tode 50 % jener Folgeprovision, auf die der Angestellte Anspruch hätte, wenn noch ein Dienstverhältnis bestünde.
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Kündigt der Dienstnehmer das Dienstverhältnis und betätigt er sich sodann für ein anderes Versicherungsunternehmen, so behält er den Anspruch auf die Hälfte der ihm gemäß Abs 2 zustehenden Folgeprovisionen.Kündigt der Dienstnehmer das Dienstverhältnis und betätigt er sich sodann für ein anderes Versicherungsunternehmen, so behält er den Anspruch auf die Hälfte der ihm gemäß Absatz 2, zustehenden Folgeprovisionen.
Der Kläger begehrt die Zahlung des Betrages von EUR 5.997,06 brutto an restlicher Provision. Er habe nach Beendigung des Dienstverhältnisses Anspruch auf 50 % der Folgeprovisionen, die Beklagte habe ihm aber nur 25 % ausbezahlt.
Die Beklagte bestritt und wendete ein, dass der Kläger das Dienstverhältnis selbst aufgekündigt habe und als selbständiger Versicherungsmakler für andere Versicherungsunternehmen tätig werde. Gemäß § 6 Abs 4 des Kollektivvertrages habe er nur Anspruch auf 25 % der Folgeprovisionen.Die Beklagte bestritt und wendete ein, dass der Kläger das Dienstverhältnis selbst aufgekündigt habe und als selbständiger Versicherungsmakler für andere Versicherungsunternehmen tätig werde. Gemäß Paragraph 6, Absatz 4, des Kollektivvertrages habe er nur Anspruch auf 25 % der Folgeprovisionen.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren zur Gänze statt. Der Kläger sei seit 1. 1. 2002 nicht mehr als Arbeitnehmer, sondern als selbständiger Unternehmer tätig und in keinen Verband eines bestimmten Versicherungsunternehmens mehr eingebunden. Es treffe ihn somit keine „Treuepflicht" Versicherungsverträge eines bestimmten Unternehmens zu vertreiben; er sei lediglich gegenüber seinen „privaten" Kunden verpflichtet, für sie eine optimale Versicherungslösung zu finden. Die gegenständliche Kollektivvertragsbestimmung (§ 6 Abs 4) stelle darauf ab, ob der Kläger als Dienstnehmer für ein anderes Versicherungsunternehmen tätig sei. Dies sei aber gerade bei einem selbständigen Versicherungsunternehmer nicht der Fall.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren zur Gänze statt. Der Kläger sei seit 1. 1. 2002 nicht mehr als Arbeitnehmer, sondern als selbständiger Unternehmer tätig und in keinen Verband eines bestimmten Versicherungsunternehmens mehr eingebunden. Es treffe ihn somit keine „Treuepflicht" Versicherungsverträge eines bestimmten Unternehmens zu vertreiben; er sei lediglich gegenüber seinen „privaten" Kunden verpflichtet, für sie eine optimale Versicherungslösung zu finden. Die gegenständliche Kollektivvertragsbestimmung (Paragraph 6, Absatz 4,) stelle darauf ab, ob der Kläger als Dienstnehmer für ein anderes Versicherungsunternehmen tätig sei. Dies sei aber gerade bei einem selbständigen Versicherungsunternehmer nicht der Fall.
Das Berufungsgericht änderte über Berufung der beklagten Partei das Urteil im klagsabweisenden Sinn ab. Kollektivverträge seien in ihrem normativen Teil nach den Regeln, die für die Auslegung von Gesetzen gelten (§§ 6 und 7 ABGB) auszulegen. Für den Normadressaten könne nur der in der Norm objektive erkennbare Wille des Normgebers maßgebend sein. In erster Linie sei daher der Wortsinn - auch im Zusammenhang mit den übrigen Regelungen - zu erforschen und die sich aus dem Text des Kollektivvertrages ergebende Absicht der Kollektivvertragsparteien zu berücksichtigen. Der Text der gegenständlich zu beurteilenden Bestimmung knüpfe nicht an das Bestehen eines Dienstverhältnisses zu einem anderen Versicherungsunternehmen an, sondern sehe die Reduktion der Folgeprovision dann vor, wenn sich der Dienstnehmer, der selbst gekündigt habe, in der Folge für ein anderes Versicherungsunternehmen betätige. Unter „betätigen" könne nach dem Wortsinn sowohl eine unselbständige wie auch eine selbständige Tätigkeit und damit auch die Tätigkeit eines selbständigen Versicherungsmaklers verstanden werden. Sowohl das Erstgericht als auch der Kläger selbst gehen davon aus, dass letzterer als selbständiger Versicherungsmakler für seine Kunden das jeweils beste Angebot herauszufinden habe und er daher seine Kunden je nach Fall an verschiedene Versicherungsunternehmen vermittle. Damit „betätige" sich der Kläger auch für das jeweilige Versicherungsunternehmen, dem der Versicherungsvertrag zukomme und das dem Kläger dafür auch eine Provision gewähre. Es komme daher im gegenständlichen Fall die Bestimmung des § 6 Abs 4 KVA zum Tragen, sodass der Kläger nur Anspruch auf 25 % der Folgeprovision habe. Die ordentliche Revision sei zuzulassen, da soweit überblickbar, Judikatur zur Auslegung des § 6 Abs 4 KVA nicht vorliege und die Auslegung dieser Bestimmung über den gegenständlichen Rechtsstreit hinaus Bedeutung habe.Das Berufungsgericht änderte über Berufung der beklagten Partei das Urteil im klagsabweisenden Sinn ab. Kollektivverträge seien in ihrem normativen Teil nach den Regeln, die für die Auslegung von Gesetzen gelten (Paragraphen 6 und 7 ABGB) auszulegen. Für den Normadressaten könne nur der in der Norm objektive erkennbare Wille des Normgebers maßgebend sein. In erster Linie sei daher der Wortsinn - auch im Zusammenhang mit den übrigen Regelungen - zu erforschen und die sich aus dem Text des Kollektivvertrages ergebende Absicht der Kollektivvertragsparteien zu berücksichtigen. Der Text der gegenständlich zu beurteilenden Bestimmung knüpfe nicht an das Bestehen eines Dienstverhältnisses zu einem anderen Versicherungsunternehmen an, sondern sehe die Reduktion der Folgeprovision dann vor, wenn sich der Dienstnehmer, der selbst gekündigt habe, in der Folge für ein anderes Versicherungsunternehmen betätige. Unter „betätigen" könne nach dem Wortsinn sowohl eine unselbständige wie auch eine selbständige Tätigkeit und damit auch die Tätigkeit eines selbständigen Versicherungsmaklers verstanden werden. Sowohl das Erstgericht als auch der Kläger selbst gehen davon aus, dass letzterer als selbständiger Versicherungsmakler für seine Kunden das jeweils beste Angebot herauszufinden habe und er daher seine Kunden je nach Fall an verschiedene Versicherungsunternehmen vermittle. Damit „betätige" sich der Kläger auch für das jeweilige Versicherungsunternehmen, dem der Versicherungsvertrag zukomme und das dem Kläger dafür auch eine Provision gewähre. Es komme daher im gegenständlichen Fall die Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 4, KVA zum Tragen, sodass der Kläger nur Anspruch auf 25 % der Folgeprovision habe. Die ordentliche Revision sei zuzulassen, da soweit überblickbar, Judikatur zur Auslegung des Paragraph 6, Absatz 4, KVA nicht vorliege und die Auslegung dieser Bestimmung über den gegenständlichen Rechtsstreit hinaus Bedeutung habe.
Die Revision des Klägers ist aus den vom Berufungsgericht angeführten Gründen zulässig, aber nicht berechtigt.