Rechtssatz RS0029982
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0029982
Entscheidungsdatum
25.11.2008
Norm
ABGB §1336
AngG §38
KollV für den Außendienst der Versicherungsunternehmungen §6 Abs5
Rechtssatz
Die in § 6 Abs 5 des KollV für den Außendienst der Versicherungsunternehmungen getroffene Vereinbarung des Erlöschens des Anspruches auf Folgeprovision ist die Vereinbarung einer Konventionalstrafe, welche dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegt.Die in Paragraph 6, Absatz 5, des KollV für den Außendienst der Versicherungsunternehmungen getroffene Vereinbarung des Erlöschens des Anspruches auf Folgeprovision ist die Vereinbarung einer Konventionalstrafe, welche dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegt.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 65/62
Entscheidungstext OGH 24.07.1962 4 Ob 65/62
Veröff: EvBl 1962/513 S 662 = Arb 7587 = SozM IC,441 = VersR 1964,1034 (mit Anmerkung von Wahle)
- 4 Ob 95/65
Entscheidungstext OGH 19.10.1965 4 Ob 95/65
Vgl auch; Beisatz: Es ist mangels zwingender gesetzlicher Vorschriften und mangels entgegenstehender kollektivvertraglicher Bestimmungen ohneweiters möglich, einen Entgeltsanspruch und daher auch einen Anspruch auf Folgeprovision vertraglich auf die Dauer des Dienstverhältnisses zu beschränken oder davon abhängig zu machen, daß der Dienstnehmer nicht bloß untätig den Eingang der Folgeprämien abwartet, sondern eine Beistandspflege hinsichtlich des im Betracht kommenden Kundenstockes vornimmt und die ihm obliegende Betreuungspflicht erfüllt. (T1) Veröff: Arb 8153 = SozM IIIE,344
- 9 ObA 125/00y
Entscheidungstext OGH 17.05.2000 9 ObA 125/00y
Auch; nur: Die in § 6 Abs 5 des KollV für den Außendienst der Versicherungsunternehmungen getroffene Vereinbarung des Erlöschens des Anspruches auf Folgeprovision ist die Vereinbarung einer Konventionalstrafe. (T2) Beisatz: Der Anspruchsverlust iSd § 6 Abs 5 des KollV für den Außendienst der Versicherungsunternehmen setzt sohin deliktisches Verhalten des früheren Angestellten voraus. (T3)
- 8 ObA 45/04g
Entscheidungstext OGH 11.11.2004 8 ObA 45/04g
Auch; nur T2
- 9 ObA 74/05f
Entscheidungstext OGH 22.02.2006 9 ObA 74/05f
Vgl auch
- 8 ObA 10/06p
Entscheidungstext OGH 23.02.2006 8 ObA 10/06p
Vgl auch; Beis wie T1
- 9 ObA 84/08f
Entscheidungstext OGH 25.11.2008 9 ObA 84/08f
auch; Beisatz wie T3
Beisatz: Die Tatsache, dass der Angestellte eine seinen früheren Dienstgeber konkurrenzierende Tätigkeit ausübt, ist von § 6 Abs 4 KVA erfasst und rechtfertigt für sich allein den Anspruchsverlust nach § 6 Abs 5 KVA so lange nicht, als nicht ein als Treuepflichtverletzung zu qualifizierendes Verhalten des (früheren) Angestellten hinzutritt. (T4)
Bemerkung: Siehe dazu RS0124479. (T5)
Schlagworte
Angestellte, Vertreter, Provision, Satzung, Vertragsstrafe, Lohn, Gehalt, Arbeitsverhältnis, Ende, Bestandpflege, Beendigung, Auflösung, Arbeitnehmer
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0029982
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2023
Dokumentnummer
JJR_19620724_OGH0002_0040OB00065_6200000_001