Entscheidungsgründe:
Der Kläger war bei der Beklagten als Versicherungsvertreter im Außendienst beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete mit 31. 5. 2003 durch Arbeitnehmerkündigung. Auf das Arbeitsverhältnis fand der Kollektivvertrag für Angestellte der Versicherungsunternehmungen - Außendienst (in der Folge: KV) Anwendung, dessen § 6 - soweit hier von Interesse - folgenden Wortlaut hat:Der Kläger war bei der Beklagten als Versicherungsvertreter im Außendienst beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete mit 31. 5. 2003 durch Arbeitnehmerkündigung. Auf das Arbeitsverhältnis fand der Kollektivvertrag für Angestellte der Versicherungsunternehmungen - Außendienst (in der Folge: KV) Anwendung, dessen Paragraph 6, - soweit hier von Interesse - folgenden Wortlaut hat:
„Provisionszahlung nach Auflösen des Dienstverhältnisses
(1) Die vereinbarte Folgeprovision bleibt dem Angestellten unter der Bedingung einer ununterbrochenen Dauer des Dienstverhältnisses bei dem gleichen Dienstgeber durch mindestens drei Jahre gemäß den folgenden Bestimmungen gewahrt, längstens jedoch bis zum Ablauf der ursprünglich vereinbarten Dauer der von ihm selbständig vermittelten Versicherungsverträge nach Maßgabe des Prämieneinganges; dabei werden nach Beendigung des Dienstverhältnisses eingetretene Prämienzuwächse nicht berücksichtigt. Keineswegs gebührt Folgeprovision, und zwar auch nicht zum Teile für Versicherungen, die dem Angestellten zur Betreuung oder Bearbeitung zugewiesen worden sind.
(2) Insoweit dem Angestellten eine Folgeprovision unter Berücksichtigung des Abs 1 zusteht, beträgt diese nach Endigung des Dienstverhältnisses, längstens bis zu seinem Tode, 50 % jener Folgeprovision, auf die der Angestellte Anspruch hätte, wenn noch ein Dienstverhältnis bestünde ....(2) Insoweit dem Angestellten eine Folgeprovision unter Berücksichtigung des Absatz eins, zusteht, beträgt diese nach Endigung des Dienstverhältnisses, längstens bis zu seinem Tode, 50 % jener Folgeprovision, auf die der Angestellte Anspruch hätte, wenn noch ein Dienstverhältnis bestünde ....
....
(4) Kündigt der Dienstnehmer das Dienstverhältnis und betätigt er sich sodann für ein anderes Versicherungsunternehmen, so behält er den Anspruch auf die Hälfte der ihm gemäß Abs 2 zustehenden Folgeprovision. ....“(4) Kündigt der Dienstnehmer das Dienstverhältnis und betätigt er sich sodann für ein anderes Versicherungsunternehmen, so behält er den Anspruch auf die Hälfte der ihm gemäß Absatz 2, zustehenden Folgeprovision. ....“
Der Kläger gründete mit zwei weiteren Personen eine OEG und machte sich als Versicherungsmakler selbständig. Er und seine beiden Kollegen nahmen die Dienste einer GmbH in Anspruch, deren Gesellschafter und Partner ehemalige Mitarbeiter der Beklagten sind. Die GmbH bietet als Dachorganisation selbständigen Versicherungsmaklern Serviceleistungen an und handelt zB mit den Versicherern die Vertragsbedingungen und die Provisionen aus. Kundenkontakte hat die GmbH nicht. Verträge kommen zwischen den Kunden und den Versicherungen zustande. Der Makler erhält Provisionen auf sein Konto bei der GmbH, bei der ein Teil der Provisionen verbleibt.
Beim Neugeschäft bot der Kläger seinen Kunden nicht nur Produkte der Beklagten, sondern die gesamte Produktpalette an. Es kamen auch Verträge mit den verschiedensten Versicherungsunternehmen zustande. Bei den bestehenden Versicherungsverträgen mit der Beklagten setzte der Kläger vorerst keine besonderen Aktivitäten, seinen Kunden andere (günstigere) Produkte als die der Beklagten zu verkaufen.
Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob die dem Kläger nach § 6 Abs 1 und 2 des KV zustehende Folgeprovision wegen seiner Tätigkeit als Versicherungsmakler im Sinne des § 6 Abs 4 des KV auf die Hälfte zu reduzieren ist.Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob die dem Kläger nach Paragraph 6, Absatz eins und 2 des KV zustehende Folgeprovision wegen seiner Tätigkeit als Versicherungsmakler im Sinne des Paragraph 6, Absatz 4, des KV auf die Hälfte zu reduzieren ist.
Das Erstgericht bejahte diese Frage und wies das Klagebegehren des auf dem gegenteiligen Standpunkt stehenden Klägers ab.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Es vertrat die Rechtsauffassung, dass der Versicherungsmakler iSd §§ 26 ff MaklerG regelmäßig ein Doppelmakler sei und nicht nur für den Versicherungsnehmer, sondern auch für den Versicherer tätig werde. Vor dem Hintergrund einer Rahmenvereinbarung komme der Maklervertrag zwischen Versicherungsmakler und Versicherer zu dem Zeitpunkt zustande, in dem der Versicherer ein ihm vom Versicherungsmakler gebrachtes Vertragsanbot annehme. Der Versicherungsmakler sei daher schon aufgrund des Maklervertrags in gewissem Umfang auch zur Wahrung der Interessen des Versicherers verpflichtet. Beim Neugeschäft des Klägers seien auch Verträge mit den verschiedensten Versicherungsunternehmen zustande gekommen. Seine Ansicht, er sei daher kein Vertragsverhältnis zu einem Konkurrenzunternehmen eingegangen, sei daher verfehlt. Er sei vielmehr als Versicherungsmakler im beschriebenen Umfang auch für konkurrenzierende Versicherungsunternehmen tätig geworden, sodass es dem Willen vernünftiger Kollektivvertragsparteien entspreche, dass die in § 6 Abs 4 KV normierte Folgeprämienreduktion eintrete.Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Es vertrat die Rechtsauffassung, dass der Versicherungsmakler iSd Paragraphen 26, ff MaklerG regelmäßig ein Doppelmakler sei und nicht nur für den Versicherungsnehmer, sondern auch für den Versicherer tätig werde. Vor dem Hintergrund einer Rahmenvereinbarung komme der Maklervertrag zwischen Versicherungsmakler und Versicherer zu dem Zeitpunkt zustande, in dem der Versicherer ein ihm vom Versicherungsmakler gebrachtes Vertragsanbot annehme. Der Versicherungsmakler sei daher schon aufgrund des Maklervertrags in gewissem Umfang auch zur Wahrung der Interessen des Versicherers verpflichtet. Beim Neugeschäft des Klägers seien auch Verträge mit den verschiedensten Versicherungsunternehmen zustande gekommen. Seine Ansicht, er sei daher kein Vertragsverhältnis zu einem Konkurrenzunternehmen eingegangen, sei daher verfehlt. Er sei vielmehr als Versicherungsmakler im beschriebenen Umfang auch für konkurrenzierende Versicherungsunternehmen tätig geworden, sodass es dem Willen vernünftiger Kollektivvertragsparteien entspreche, dass die in Paragraph 6, Absatz 4, KV normierte Folgeprämienreduktion eintrete.