Der Antrag ist nicht berechtigt.
1.1 Gegenstand der Ergänzung gemäß § 423 ZPO (iVm § 2 ASGG) sind alle Urteile einschließlich jener der Rechtsmittelinstanzen. Gemäß § 430 ZPO ist § 423 ZPO auch auf die Ergänzung von Beschlüssen sinngemäß anzuwenden (8 Ob 6/11g).1.1 Gegenstand der Ergänzung gemäß Paragraph 423, ZPO in Verbindung mit Paragraph 2, ASGG) sind alle Urteile einschließlich jener der Rechtsmittelinstanzen. Gemäß Paragraph 430, ZPO ist Paragraph 423, ZPO auch auf die Ergänzung von Beschlüssen sinngemäß anzuwenden (8 Ob 6/11g).
1.2 § 423 ZPO kommt nur dann zur Anwendung, wenn über einen „Anspruch“ nicht vollständig entschieden oder ein Anspruch übergangen wurde. Unter „Anspruch“ ist nur ein Sachentscheidungsbegehren zu verstehen, also ein Begehren, das selbständiger Gegenstand eines urteils- oder beschlussmäßigen Ausspruchs sein kann. Die Urteils- bzw Beschlussergänzung ist eine Folge des in § 405 ZPO normierten Grundsatzes der Bindung des Gerichts an die Sachanträge der Parteien. Dieser Grundsatz verpflichtet das Gericht auch dazu, vollständig über alle Sachanträge zu erkennen (M. Bydlinski in Fasching/Konecny² § 423 ZPO Rz 1 und 3).1.2 Paragraph 423, ZPO kommt nur dann zur Anwendung, wenn über einen „Anspruch“ nicht vollständig entschieden oder ein Anspruch übergangen wurde. Unter „Anspruch“ ist nur ein Sachentscheidungsbegehren zu verstehen, also ein Begehren, das selbständiger Gegenstand eines urteils- oder beschlussmäßigen Ausspruchs sein kann. Die Urteils- bzw Beschlussergänzung ist eine Folge des in Paragraph 405, ZPO normierten Grundsatzes der Bindung des Gerichts an die Sachanträge der Parteien. Dieser Grundsatz verpflichtet das Gericht auch dazu, vollständig über alle Sachanträge zu erkennen (M. Bydlinski in Fasching/Konecny² Paragraph 423, ZPO Rz 1 und 3).
2.1 Mit Beschluss vom 24. April 2012 hat der Oberste Gerichtshof in Ansehung der Lehrlingsentschädigung dem Feststellungsantrag des Antragstellers iSd § 54 Abs 2 ASGG in Form des zweiten Eventualbegehrens vollinhaltlich stattgegeben.2.1 Mit Beschluss vom 24. April 2012 hat der Oberste Gerichtshof in Ansehung der Lehrlingsentschädigung dem Feststellungsantrag des Antragstellers iSd Paragraph 54, Absatz 2, ASGG in Form des zweiten Eventualbegehrens vollinhaltlich stattgegeben.
Die geforderte Mindestentlohnung der Lehrlinge nach dem Bundeskollektivvertrag für Angestellte im Personenbeförderungsgewerbe mit PKW wurde vom Antragsteller als selbständiger Eventualfall zu den beiden anderen im Feststellungsantrag angeführten Kollektivverträgen gesehen. Dementsprechend wurde die Lehrlingsentschädigung (hilfsweise) „zumindest gemäß dem Bundeskollektivvertrag für Angestellte im Personenbeförderungsgewerbe mit PKW“ begehrt. Dieses klar formulierte Begehren setzte das Inkrafttreten des genannten Kollektivvertrags voraus. Ein Begehren für die Vergangenheit hat der Antragsteller nicht erhoben.
Für die Beurteilung der Ergänzungsfähigkeit der Entscheidung ist allein der Sachantrag maßgebend. Unter Zugrundelegung des Begehrens ist kein Teil der Sachanträge unerledigt geblieben.
2.2 Angemerkt wird, dass der Antragsteller den Anspruch auf die Lehrlingsentschädigung nach dem in Rede stehenden Kollektivvertrag auch in seinem Vorbringen nicht auf die Vergangenheit bezogen hat. In einem Klammerausdruck wurde darauf hingewiesen, dass der Kollektivvertrag am 1. 1. 2012 in Kraft getreten sei. Zudem wurde ausgeführt, dass die Ansprüche aus dem Titel der Entgeltdifferenzen laufend von Verjährung bedroht seien und durch das gegenständliche Feststellungsverfahren eine Verjährungsunterbrechung bewirkt werden könne. Dennoch wurde - anders als im nunmehrigen Ergänzungsantrag - nicht darauf Bezug genommen, dass die zu klärende Rechtsfrage auch Ansprüche vor dem 1. 1. 2012 betrifft.
3. Insgesamt liegt kein Ergänzungsfall vor. Der Antrag auf Ergänzung des Beschlusses vom 24. April 2012 war daher abzuweisen.