Rechtssatz RS0127990
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127990
Entscheidungsdatum
24.04.2012
Rechtssatz
Während der Weiterverwendungszeit nach § 18 Abs 1 BAG bestimmt sich die Höhe des Entgelts nach den allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen. Bis zur Grenze der Sittenwidrigkeit im Sinn eines Lohnwuchers nach § 879 Abs 1 ABGB ist die getroffene Entgeltvereinbarung maßgebend, außer es wird ein in einer normativ anwendbaren lohngestaltenden Vorschrift festgelegtes Mindestentgelt unterschritten.Während der Weiterverwendungszeit nach Paragraph 18, Absatz eins, BAG bestimmt sich die Höhe des Entgelts nach den allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen. Bis zur Grenze der Sittenwidrigkeit im Sinn eines Lohnwuchers nach Paragraph 879, Absatz eins, ABGB ist die getroffene Entgeltvereinbarung maßgebend, außer es wird ein in einer normativ anwendbaren lohngestaltenden Vorschrift festgelegtes Mindestentgelt unterschritten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127990
Zuletzt aktualisiert am
29.08.2012
Dokumentnummer
JJR_20120424_OGH0002_008OBA00017_12A0000_002