Begründung:
Die Kollektivvertragsfähigkeit des Antragstellers ergibt sich aus § 4 Abs 2 ArbVG, jene der Antragsgegnerin aus § 4 Abs 1 ArbVG. Beide sind daher im Sinne des § 54 Abs 2 letzter Satz ASGG als Parteien des besonderen Feststellungsverfahrens legitimiert.Die Kollektivvertragsfähigkeit des Antragstellers ergibt sich aus Paragraph 4, Absatz 2, ArbVG, jene der Antragsgegnerin aus Paragraph 4, Absatz eins, ArbVG. Beide sind daher im Sinne des Paragraph 54, Absatz 2, letzter Satz ASGG als Parteien des besonderen Feststellungsverfahrens legitimiert.
Antragsteller und Antragsgegnerin haben für die Arbeitsverhältnisse der Arbeiter der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigerbetriebe einen (Rahmen-)Kollektivvertrag (in der Folge: KV) geschlossen, dessen räumlicher Geltungsbereich sich auf die Bundesländer Wien, Niederösterreich, Burgenland, Kärnten, Tirol und Vorarlberg bezieht.
§ 6 dieses KV hat folgenden Wortlaut:Paragraph 6, dieses KV hat folgenden Wortlaut:
"(1) Allen Arbeitnehmern, deren wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 25 Stunden beträgt, sind die tarifgünstigsten Fahrtkosten zu vergüten, sofern der Transfer nicht auf Kosten der Firma erfolgt.
(2) Wird der Arbeitnehmer vom Betrieb auf eine Arbeitsstelle entsendet, so gilt die notwendige Wegzeit als Arbeitszeit. Wenn die Beförderung von Arbeitnehmern vom Betrieb zum Einsatzort nicht mit firmeneigenen Fahrzeugen erfolgt, wird für die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln der tarifgünstigste Fahrpreis vergütet. Entsprechendes gilt bei Leistung von Überstunden an Wochenenden.
(3) ..................."
Der Antragsteller beantragt folgende Feststellungen:
I. Allen Arbeitnehmern, auf deren Arbeitsverhältnisse der KV für Arbeiter der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigerbetriebe Anwendung findet und die gemäß § 6 Abs 1 des genannten KV Anspruch auf Vergütung der tarifgünstigsten Fahrtkosten haben, sind diese Kosten unabhängig vom Nachweis der tatsächlich getätigten Auslagen zu ersetzen.römisch eins. Allen Arbeitnehmern, auf deren Arbeitsverhältnisse der KV für Arbeiter der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigerbetriebe Anwendung findet und die gemäß Paragraph 6, Absatz eins, des genannten KV Anspruch auf Vergütung der tarifgünstigsten Fahrtkosten haben, sind diese Kosten unabhängig vom Nachweis der tatsächlich getätigten Auslagen zu ersetzen.
in eventu:
Allen Arbeitnehmern, auf deren Arbeitsverhältnisse der KV für Arbeiter der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigerbetriebe Anwendung findet und die gemäß § 6 Abs 1 Anspruch auf Vergütung einer Monatskarte in Höhe von S 560,- haben, ist dieser Betrag unabhängig vom Nachweis der tatsächlich getätigten Auslagen zu ersetzen.Allen Arbeitnehmern, auf deren Arbeitsverhältnisse der KV für Arbeiter der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigerbetriebe Anwendung findet und die gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Anspruch auf Vergütung einer Monatskarte in Höhe von S 560,- haben, ist dieser Betrag unabhängig vom Nachweis der tatsächlich getätigten Auslagen zu ersetzen.
II. Allen Arbeitnehmern, auf deren Arbeitsverhältnisse der KV für Arbeiter der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigerbetriebe Anwendung findet und die gemäß § 6 Abs 1 des genannten KV Anspruch auf Vergütung der tarifgünstigsten Fahrtkosten haben, sind diese Kosten in voller Höhe, daher ohne Vornahme einer Aliquotierung nach Arbeitstagen, zu ersetzen.römisch zwei. Allen Arbeitnehmern, auf deren Arbeitsverhältnisse der KV für Arbeiter der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigerbetriebe Anwendung findet und die gemäß Paragraph 6, Absatz eins, des genannten KV Anspruch auf Vergütung der tarifgünstigsten Fahrtkosten haben, sind diese Kosten in voller Höhe, daher ohne Vornahme einer Aliquotierung nach Arbeitstagen, zu ersetzen.
in eventu:
Allen Arbeitnehmern, auf deren Arbeitsverhältnisse der KV für Arbeiter der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigerbetriebe Anwendung findet und die gemäß § 6 Abs 1 des genannten KV Anspruch auf Vergütung einer Monatskarte in Höhe von S 560,- haben, ist dieser Betrag in voller Höhe, daher ohne Vornahme einer Aliquotierung nach Arbeitstagen, zu ersetzen.Allen Arbeitnehmern, auf deren Arbeitsverhältnisse der KV für Arbeiter der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigerbetriebe Anwendung findet und die gemäß Paragraph 6, Absatz eins, des genannten KV Anspruch auf Vergütung einer Monatskarte in Höhe von S 560,- haben, ist dieser Betrag in voller Höhe, daher ohne Vornahme einer Aliquotierung nach Arbeitstagen, zu ersetzen.
III. Allen Arbeitnehmern, auf deren Arbeitsverhältnisse der KV für Arbeiter der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigerbetriebe Anwendung findet und die gemäß § 6 Abs 1 des genannten KV Anspruch auf Fahrtkostenvergütung haben, sind auch bei Vorliegen von unverschuldeten Dienstverhinderungen die tarifgünstigsten Fahrtkosten in voller Höhe zu ersetzen.römisch drei. Allen Arbeitnehmern, auf deren Arbeitsverhältnisse der KV für Arbeiter der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigerbetriebe Anwendung findet und die gemäß Paragraph 6, Absatz eins, des genannten KV Anspruch auf Fahrtkostenvergütung haben, sind auch bei Vorliegen von unverschuldeten Dienstverhinderungen die tarifgünstigsten Fahrtkosten in voller Höhe zu ersetzen.
in eventu:
Allen Arbeitnehmern, auf deren Arbeitsverhältnisse der KV für Arbeiter der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigerbetriebe Anwendung findet und die gemäß § 6 Abs 1 des genannten KV Anspruch auf Vergütung einer Monatskarte in Höhe von S 560,- haben, ist dieser Betrag in voller Höhe, daher ohne Vornahme einer Aliquotierung, auch für jene Monate zu ersetzen, in denen trotz des Vorliegens von unverschuldeten Dienstverhinderungen die Monatskarte die tarifgünstigsten Fahrkosten darstellt.Allen Arbeitnehmern, auf deren Arbeitsverhältnisse der KV für Arbeiter der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigerbetriebe Anwendung findet und die gemäß Paragraph 6, Absatz eins, des genannten KV Anspruch auf Vergütung einer Monatskarte in Höhe von S 560,- haben, ist dieser Betrag in voller Höhe, daher ohne Vornahme einer Aliquotierung, auch für jene Monate zu ersetzen, in denen trotz des Vorliegens von unverschuldeten Dienstverhinderungen die Monatskarte die tarifgünstigsten Fahrkosten darstellt.
IV. Allen Arbeitnehmern, auf deren Arbeitsverhältnisse der KV für Arbeiter der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigerbetriebe Anwendung findet und die gemäß § 6 Abs 1 des genannten KV Anspruch auf Vergütung einer Monatskarte in Höhe von S 560,- haben, ist dieser Betrag in voller Höhe auch für jene Monate zu ersetzen, in welche Zeiten unverschuldeter Dienstverhinderungen fallen, diese Dienstverhinderungen für den Arbeitnehmer zu Monatsbeginn jedoch nicht absehbar waren.römisch vier. Allen Arbeitnehmern, auf deren Arbeitsverhältnisse der KV für Arbeiter der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigerbetriebe Anwendung findet und die gemäß Paragraph 6, Absatz eins, des genannten KV Anspruch auf Vergütung einer Monatskarte in Höhe von S 560,- haben, ist dieser Betrag in voller Höhe auch für jene Monate zu ersetzen, in welche Zeiten unverschuldeter Dienstverhinderungen fallen, diese Dienstverhinderungen für den Arbeitnehmer zu Monatsbeginn jedoch nicht absehbar waren.
in eventu:
Allen Arbeitnehmern, auf deren Arbeitsverhältnisse der KV für Arbeiter der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigerbetriebe Anwendung findet und die gemäß § 6 Abs 1 des genannten KV Anspruch auf Vergütung einer Monatskarte in Höhe von S 560,- haben, ist dieser Betrag in voller Höhe auch für jene Monate zu ersetzen, in welche Zeiten unverschuldeter Dienstverhinderungen fallen, diese Dienstverhinderungen für den Arbeitnehmer zu Monatsbeginn jedoch nicht absehbar waren, sofern ein Nachweis über tatsächlich aufgewendete Fahrkosten in obiger Höhe erbracht wird.Allen Arbeitnehmern, auf deren Arbeitsverhältnisse der KV für Arbeiter der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigerbetriebe Anwendung findet und die gemäß Paragraph 6, Absatz eins, des genannten KV Anspruch auf Vergütung einer Monatskarte in Höhe von S 560,- haben, ist dieser Betrag in voller Höhe auch für jene Monate zu ersetzen, in welche Zeiten unverschuldeter Dienstverhinderungen fallen, diese Dienstverhinderungen für den Arbeitnehmer zu Monatsbeginn jedoch nicht absehbar waren, sofern ein Nachweis über tatsächlich aufgewendete Fahrkosten in obiger Höhe erbracht wird.
Die Antragstellerin brachte dazu vor:
Betroffen seien bei Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigerbetrieben in Wien beschäftigte Arbeiter (mindestens drei), deren Arbeitszeit nicht mehr als 25 Stunden betrage und deren Fahrt zur Arbeitsstelle nicht durch den Arbeitgeber bewerkstelligt oder gezahlt werde. Mit diesen Arbeitern, die somit nach § 6 Abs 1 des KV Anspruch auf die Vergütung des tarifgünstigsten Fahrtkosten hätten, sei in den Betrieben der Ersatz der Kosten für eine Monatskarte des Verkehrsverbundes Ostregion (S 560,-) zum Ende des jeweiligen Monats vereinbart worden, da diese Netzkarte gegenüber dem Kauf von Wochenkarten und/oder Einzelfahrscheinen preisgünstiger sei.Betroffen seien bei Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigerbetrieben in Wien beschäftigte Arbeiter (mindestens drei), deren Arbeitszeit nicht mehr als 25 Stunden betrage und deren Fahrt zur Arbeitsstelle nicht durch den Arbeitgeber bewerkstelligt oder gezahlt werde. Mit diesen Arbeitern, die somit nach Paragraph 6, Absatz eins, des KV Anspruch auf die Vergütung des tarifgünstigsten Fahrtkosten hätten, sei in den Betrieben der Ersatz der Kosten für eine Monatskarte des Verkehrsverbundes Ostregion (S 560,-) zum Ende des jeweiligen Monats vereinbart worden, da diese Netzkarte gegenüber dem Kauf von Wochenkarten und/oder Einzelfahrscheinen preisgünstiger sei.
Zu I:
Die Arbeitgeber zahlten den berechtigten (hunderten) Arbeitnehmern die Kosten der Monatskarte nur gegen den Nachweis der tatsächlich getätigten Ausgaben (insbesondere durch Vorlage der Monatskarte) aus. Richtigerweise vermittle § 6 Abs 1 des KV den Arbeitern einen von der Vorlage der Netzkarte unabhängigen Anspruch auf Fahrtkostenersatz. Es sei zwar richtig, dass kein Anspruch bestehe, wenn dem Arbeitnehmer unmöglich Fahrkosten entstanden sein könnten, zB im Falle eines frühzeitig vereinbarten, bereits zu Monatsbeginn feststehenden Urlaubs, der es dem Arbeitnehmer erlaube, vom Kauf einer Monatskarte abzustehen. Im Übrigen werde durch die zitierte Regelung der materielle Mehraufwand der betreffenden Arbeiter pauschal - als auch ohne Bedachtnahme auf im Einzelfall allenfalls anfallende höhere Kosten - durch die Vergütung der tarifgünstigsten Fahrkosten ersetzt. Dieser Auslagenersatz stehe dem Arbeitnehmer nach dem Wortlaut des KV unabhängig davon zu, ob er den Weg zur Arbeitsstätte mit einem öffentlichen Verkehrsmittel, einem eigenen Fahrzeug oder zu Fuß (und daher ohne Kostenaufwand) zurücklege. Der Anspruch sei daher vom Nachweis tatsächlicher Ausgaben unabhängig.Die Arbeitgeber zahlten den berechtigten (hunderten) Arbeitnehmern die Kosten der Monatskarte nur gegen den Nachweis der tatsächlich getätigten Ausgaben (insbesondere durch Vorlage der Monatskarte) aus. Richtigerweise vermittle Paragraph 6, Absatz eins, des KV den Arbeitern einen von der Vorlage der Netzkarte unabhängigen Anspruch auf Fahrtkostenersatz. Es sei zwar richtig, dass kein Anspruch bestehe, wenn dem Arbeitnehmer unmöglich Fahrkosten entstanden sein könnten, zB im Falle eines frühzeitig vereinbarten, bereits zu Monatsbeginn feststehenden Urlaubs, der es dem Arbeitnehmer erlaube, vom Kauf einer Monatskarte abzustehen. Im Übrigen werde durch die zitierte Regelung der materielle Mehraufwand der betreffenden Arbeiter pauschal - als auch ohne Bedachtnahme auf im Einzelfall allenfalls anfallende höhere Kosten - durch die Vergütung der tarifgünstigsten Fahrkosten ersetzt. Dieser Auslagenersatz stehe dem Arbeitnehmer nach dem Wortlaut des KV unabhängig davon zu, ob er den Weg zur Arbeitsstätte mit einem öffentlichen Verkehrsmittel, einem eigenen Fahrzeug oder zu Fuß (und daher ohne Kostenaufwand) zurücklege. Der Anspruch sei daher vom Nachweis tatsächlicher Ausgaben unabhängig.
Zu II. In den meisten Wiener Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigerbetrieben werde entgegen dem Wortlaut des KV und der erkennbaren Absicht der Kollektivvertragsparteien eine Aliquotierung des zu ersetzenden Betrags von S 560,- nach der Anzahl der geleisteten Arbeitstage vorgenommen. Die Höhe der gezahlten Fahrtkosten sinke daher mit der Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage. Damit werde aber den betroffenen Arbeitnehmern im Widerspruch zu § 6 des KV nur ein Bruchteil der tarifgünstigsten Fahrkosten vergütet. Der Antrag betreffe nur Fälle, in denen auf der Grundlage der geleisteten Arbeitstage die Monatskarte die günstigste Tarifvariante sei.Zu römisch zwei. In den meisten Wiener Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigerbetrieben werde entgegen dem Wortlaut des KV und der erkennbaren Absicht der Kollektivvertragsparteien eine Aliquotierung des zu ersetzenden Betrags von S 560,- nach der Anzahl der geleisteten Arbeitstage vorgenommen. Die Höhe der gezahlten Fahrtkosten sinke daher mit der Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage. Damit werde aber den betroffenen Arbeitnehmern im Widerspruch zu Paragraph 6, des KV nur ein Bruchteil der tarifgünstigsten Fahrkosten vergütet. Der Antrag betreffe nur Fälle, in denen auf der Grundlage der geleisteten Arbeitstage die Monatskarte die günstigste Tarifvariante sei.
Zu III. Zudem werde die Fahrtkostenvergütung auch unter Berufung auf unverschuldete Dienstverhinderungen (etwa Krankenstände) verhältnismäßig gekürzt. Auch insofern betreffe der Antrag nur jene Fälle, in denen die Dienstverhinderungen in einem Kalendermonat nur an so wenigen Arbeitstagen auftrete, dass dennoch die Monatskarte die tarifgünstigste Variante darstelle. Auch insofern werde daher der Anspruch auf Ersatz der tarifgünstigsten Fahrkosten nicht erfüllt. Die Kosten der Monatskarte entstünden dem Arbeiter auch dann, wenn in den betroffenen Monat Zeiten einer Dienstverhinderung fallen, diese jedoch nicht bewirken, dass der Kauf von Wochenkarten und/oder Einzelfahrscheinen gegenüber der Monatskarte günstiger sei. In dieser Konstellation - nur sie liege dem Antrag zugrunde - sei die Fahrtkostenvergütung jedenfalls nicht zu aliquotieren. Auch hievon seien hunderte Arbeitnehmer betroffen.Zu römisch drei. Zudem werde die Fahrtkostenvergütung auch unter Berufung auf unverschuldete Dienstverhinderungen (etwa Krankenstände) verhältnismäßig gekürzt. Auch insofern betreffe der Antrag nur jene Fälle, in denen die Dienstverhinderungen in einem Kalendermonat nur an so wenigen Arbeitstagen auftrete, dass dennoch die Monatskarte die tarifgünstigste Variante darstelle. Auch insofern werde daher der Anspruch auf Ersatz der tarifgünstigsten Fahrkosten nicht erfüllt. Die Kosten der Monatskarte entstünden dem Arbeiter auch dann, wenn in den betroffenen Monat Zeiten einer Dienstverhinderung fallen, diese jedoch nicht bewirken, dass der Kauf von Wochenkarten und/oder Einzelfahrscheinen gegenüber der Monatskarte günstiger sei. In dieser Konstellation - nur sie liege dem Antrag zugrunde - sei die Fahrtkostenvergütung jedenfalls nicht zu aliquotieren. Auch hievon seien hunderte Arbeitnehmer betroffen.
Zu IV: Die überwiegende Anzahl der Arbeitnehmer erwerbe die Monatskarte am Monatsbeginn. Entfalle während des Monats die Arbeitsleistung aus vom Arbeiter unverschuldeten, jedoch in seine Sphäre fallenden Umständen (Krankenstand oder sonstige Dienstverhinderung), stelle sich oft erst am Monatsende heraus, ob für den betroffenen Monat die Monatskarte auch bei einer ex-post-Betrachtung die günstigste Variante darstelle. Auch in diesem Falle stehe dem Arbeitnehmer der volle Kostenersatz zu, es sei denn, es sei für ihn bereits am Monatsanfang (wegen einer Urlaubsvereinbarung oder eines bereits am Monatsbeginn bestehenden Krankenstandes) ersichtlich, dass die Monatskarte nicht die tarifgünstigste Lösung sei. Im Falle von Arbeitsverhinderungen, die für den Arbeiter am Beginn des Monats nicht absehbar seien, habe er auch dann Anspruch auf Ersatz der vollen Kosten der Monatskarte, wenn sich bei einer ex-post-Betrachtung herausstelle, dass die Monatskarte nicht mehr den günstigsten Tarif darstelle. Schließlich müsse der Arbeitnehmer bereits am Monatsbeginn die Entscheidung treffen, welcher Tarif der günstigste sei. Sollte ein solcher Anspruch nicht bestehen, müsse den Arbeitnehmern der Ersatz der Kosten der Monatskarte jedenfalls dann uneingeschränkt zustehen, wenn sie den tatsächlichen Erwerb nachweisen.
Die Antragsgegnerin beantragt, die Anträge abzuweisen:
Zu I: § 6 Abs 1 des KV sei dahin auszulegen, dass dem Arbeitnehmer die tatsächlich entstandenen Auslagen, begrenzt durch die tarifgünstigsten Fahrtkosten, zu ersetzen seien. Nicht entstandene Kosten seien nicht zu ersetzen. Gegenüber Finanzamt und Sozialversicherung müsse ein Kostenersatz zumindest glaubhaft gemacht werden, weil sonst die entsprechende Zahlung als abgabenpflichtiger Lohnbestandteil festgestellt werde. Die abstrakte Zuerkennung eines Fahrtkostenersatzes widerspreche den Motiven der KV-Bestimmung. Damit sei aber der Nachweis der Kosten unabdingbare Voraussetzung für deren Ersatz.Zu I: Paragraph 6, Absatz eins, des KV sei dahin auszulegen, dass dem Arbeitnehmer die tatsächlich entstandenen Auslagen, begrenzt durch die tarifgünstigsten Fahrtkosten, zu ersetzen seien. Nicht entstandene Kosten seien nicht zu ersetzen. Gegenüber Finanzamt und Sozialversicherung müsse ein Kostenersatz zumindest glaubhaft gemacht werden, weil sonst die entsprechende Zahlung als abgabenpflichtiger Lohnbestandteil festgestellt werde. Die abstrakte Zuerkennung eines Fahrtkostenersatzes widerspreche den Motiven der KV-Bestimmung. Damit sei aber der Nachweis der Kosten unabdingbare Voraussetzung für deren Ersatz.
Zu II: Sei für einen bestimmten Monat die Monatskarte am tarifgünstigsten, sei die Aliquotierung nach der Anzahl der geleisteten Arbeitstage eine unzulässige Verkürzung der Ansprüche der Arbeitnehmer. Allerdings werde auch in diesem Zusammenhang der Pauschalierungscharakter der Regelung bestritten.
Zu III: Der entsprechende Antrag sei abzuweisen, weil die vom Antragsteller gewählte Formulierung nicht zum Ausdruck bringe, dass die Kosten einer Monatskarte nur zu vergüten seien, wenn die Monatskarte weiterhin am tarifgünstigsten sei und die Kosten tatsächlich angefallen seien.
Zu IV: Da die unverschuldete und unvorhersehbare Dienstverhinderung des Arbeitnehmers nicht seiner Sphäre zuzurechnen sei, könne für den Fall, dass die Monatsnetzkarte dem Unternehmen unverzüglich zur weiteren Nutzung zur Verfügung gestellt werden, der unverkürzte Kostenersatz begehrt werden. Werde die Monatskarte hingegen nicht binnen 24 Stunden dem Unternehmen übergeben, scheide ein Ersatz der Kosten aus. Sei die Dienstverhinderung zu Monatsbeginn nicht vorhersehbar, sei der volle Monatskartenpreis zu ersetzen. Andernfalls bestehe nur ein Anspruch auf den Preis des tatsächlich günstigsten Tarifs (Wochenkarten und ev Einzelfahrscheine).