Rechtssatz RS0109943
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109943
Entscheidungsdatum
25.05.2011
Norm
KollV für das Maler-, Anstreicher-, Lackierer-, Schildermaler- und Industriemalergewerbe PktXIII
KollV für das Maler-, Anstreicher-, Lackierer-, Schildermaler- und Industriemalergewerbe PktXIV
Rechtssatz
Die gewählten Bezeichnungen Fahrgeld und Wegegeld in Art XIII und XIV des Kollektivvertrages legen die Auslegungshypothese nahe, dass es sich dabei um diese Unterscheidung von Aufwand und Entgelt für Arbeitswege handelt, die durch die Weisung des Arbeitgebers zur Tätigkeit an einer auswärtigen Arbeitsstätte veranlasst werden. Das Fahrgeld soll nicht wie das Wegegeld den zeitlichen Mehraufwand abgelten, sondern ist ein Aufwandersatz für den Fall, dass der Arbeitnehmer zwischen der Werkstätte und der Arbeitsstätte einen Weg von über 3 km Luftlinie zurückzulegen hat. Fahrtgeldersatz gebührt dem Arbeitnehmer auch, wenn er sogleich direkt von seiner Wohnung zur mehr als 3 km von der Werkstätte entfernten Arbeitsstätte fährt.Die gewählten Bezeichnungen Fahrgeld und Wegegeld in Artikel römisch dreizehn und römisch vierzehn des Kollektivvertrages legen die Auslegungshypothese nahe, dass es sich dabei um diese Unterscheidung von Aufwand und Entgelt für Arbeitswege handelt, die durch die Weisung des Arbeitgebers zur Tätigkeit an einer auswärtigen Arbeitsstätte veranlasst werden. Das Fahrgeld soll nicht wie das Wegegeld den zeitlichen Mehraufwand abgelten, sondern ist ein Aufwandersatz für den Fall, dass der Arbeitnehmer zwischen der Werkstätte und der Arbeitsstätte einen Weg von über 3 km Luftlinie zurückzulegen hat. Fahrtgeldersatz gebührt dem Arbeitnehmer auch, wenn er sogleich direkt von seiner Wohnung zur mehr als 3 km von der Werkstätte entfernten Arbeitsstätte fährt.
Entscheidungstexte
- 8 ObA 94/98a
Entscheidungstext OGH 16.04.1998 8 ObA 94/98a
- 8 ObA 160/98g
Entscheidungstext OGH 25.06.1998 8 ObA 160/98g
Vgl auch; Beisatz: Der Auslagenersatz (Fahrgeld) steht dem Arbeitnehmer in typisierender Betrachtung unabhängig davon zu, ob er den Weg zur Arbeitsstätte mit einem öffentlichen Verkehrsmittel, mit einem eigenen Fahrzeug oder auch zu Fuß zurücklegt; weiters ist dieser Anspruch auch davon unabhängig, ob der Arbeitnehmer zuerst von seiner Wohnung in die Werkstätte und erst danach zur Arbeitsstätte fährt oder zu dieser direkt von seiner Wohnung. (T1)
- 8 ObA 173/00z
Entscheidungstext OGH 28.09.2000 8 ObA 173/00z
Ähnlich; Beis wie T1; Beisatz: Hier: KollV für Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigerbetriebe. (T2)
- 8 ObA 36/11v
Entscheidungstext OGH 25.05.2011 8 ObA 36/11v
Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2
Schlagworte
KollV für das Maler-, Anstreicher-, Lackierer-, Schildermaler- und Industriemalergewerbe PktXIII = Fahrgeld, KollV für das Maler-, Anstreicher-, Lackierer-, Schildermaler- und Industriemalergewerbe PktXIV = Wegegeld
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109943
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2011
Dokumentnummer
JJR_19980416_OGH0002_008OBA00094_98A0000_002