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Rechtssatz RS0109943×

Rechtssatz RS0109943

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0109943

Entscheidungsdatum

25.05.2011

Norm

KollV für das Maler-, Anstreicher-, Lackierer-, Schildermaler- und Industriemalergewerbe PktXIII
KollV für das Maler-, Anstreicher-, Lackierer-, Schildermaler- und Industriemalergewerbe PktXIV

Rechtssatz

Die gewählten Bezeichnungen Fahrgeld und Wegegeld in Artikel römisch dreizehn und römisch vierzehn des Kollektivvertrages legen die Auslegungshypothese nahe, dass es sich dabei um diese Unterscheidung von Aufwand und Entgelt für Arbeitswege handelt, die durch die Weisung des Arbeitgebers zur Tätigkeit an einer auswärtigen Arbeitsstätte veranlasst werden. Das Fahrgeld soll nicht wie das Wegegeld den zeitlichen Mehraufwand abgelten, sondern ist ein Aufwandersatz für den Fall, dass der Arbeitnehmer zwischen der Werkstätte und der Arbeitsstätte einen Weg von über 3 km Luftlinie zurückzulegen hat. Fahrtgeldersatz gebührt dem Arbeitnehmer auch, wenn er sogleich direkt von seiner Wohnung zur mehr als 3 km von der Werkstätte entfernten Arbeitsstätte fährt.

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 94/98a
    Entscheidungstext OGH 16.04.1998 8 ObA 94/98a
  • 8 ObA 160/98g
    Entscheidungstext OGH 25.06.1998 8 ObA 160/98g
    Vgl auch; Beisatz: Der Auslagenersatz (Fahrgeld) steht dem Arbeitnehmer in typisierender Betrachtung unabhängig davon zu, ob er den Weg zur Arbeitsstätte mit einem öffentlichen Verkehrsmittel, mit einem eigenen Fahrzeug oder auch zu Fuß zurücklegt; weiters ist dieser Anspruch auch davon unabhängig, ob der Arbeitnehmer zuerst von seiner Wohnung in die Werkstätte und erst danach zur Arbeitsstätte fährt oder zu dieser direkt von seiner Wohnung. (T1)
  • 8 ObA 173/00z
    Entscheidungstext OGH 28.09.2000 8 ObA 173/00z
    Ähnlich; Beis wie T1; Beisatz: Hier: KollV für Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigerbetriebe. (T2)
  • 8 ObA 36/11v
    Entscheidungstext OGH 25.05.2011 8 ObA 36/11v
    Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2

Schlagworte

KollV für das Maler-, Anstreicher-, Lackierer-, Schildermaler- und Industriemalergewerbe PktXIII = Fahrgeld, KollV für das Maler-, Anstreicher-, Lackierer-, Schildermaler- und Industriemalergewerbe PktXIV = Wegegeld

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109943

Im RIS seit

16.05.1998

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2011

Dokumentnummer

JJR_19980416_OGH0002_008OBA00094_98A0000_002