Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht angeführten Grund - der Auslegung einer Kollektivvertragsbestimmung kommt regelmäßig wegen des größeren Personenkreises der hievon betroffenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erhebliche Bedeutung im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG zu - zulässig, aber nicht berechtigt.Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht angeführten Grund - der Auslegung einer Kollektivvertragsbestimmung kommt regelmäßig wegen des größeren Personenkreises der hievon betroffenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erhebliche Bedeutung im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zu - zulässig, aber nicht berechtigt.
Der Kollektivvertrag für das Maler-, Anstreicher-, Lackierer-, Schilderhersteller-, Vergolder- und Staffierer- und Industriemalergewerbe lautet (auszugsweise):
"XIII. Fahrgeld
Fahrgelder sind voll zu bezahlen, wenn die Entfernung zwischen der Werkstätte und der Arbeitsstätte über drei Kilometer Luftlinie beträgt.
XIV. Wegegeldrömisch vierzehn. Wegegeld
Bei Arbeiten außerhalb des Ortes, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat, wird der Mehraufwand an Zeit zur Erreichung des Arbeitsplatzes bzw zur Rückkehr von demselben, soweit er mehr als eine halbe Stunde beträgt, als Arbeitszeit gerechnet und bezahlt.
XV. Landzulagerömisch fünfzehn. Landzulage
a) Arbeitnehmer, die vom Betrieb auf eine außerhalb des Betriebssitzes gelegene Arbeitsstelle entsendet werden, erhalten den für den Betriebssitz geltenden Lohn und haben, sofern sie nicht täglich zu ihrer Wohnung zurückkehren können, Anspruch auf eine Landzulage als Abgeltung für Kost. Die Zulage ist zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vor Beginn der Arbeit zu vereinbaren und
....."
In Art XVI sind verschiedene Erschwerniszulagen im Ausmaß von 10 bis 20 % enthalten.In Artikel römisch sechzehn, sind verschiedene Erschwerniszulagen im Ausmaß von 10 bis 20 % enthalten.
Die grundsätzliche Zweiteilung von Entgelt und Aufwandersatz ergibt sich einerseits aus § 1152 ABGB und andererseits aus den §§ 1151 Abs 2 und 1014 ABGB (grundlegend Wilhelm, Entgeltliche und unentgeltliche Arbeitsverhältnisse in Tomandl, Hrsg, Entgeltprobleme aus arbeitsrechtlicher Sicht, 1, 5 f unter Hinweis auf das Leistungsinteresse). In den Fällen der Entgeltfortzahlung (EFZG; § 8 AngG; §§ 116 ff ArbVG; § 6 UrlG ua) wird diese Zweiteilung ganz selbstverständlich in dem Sinn vorausgesetzt, daß in den verschiedenen Fällen der Entgeltfortzahlung dem Arbeitnehmer das Entgelt fortzuzahlen ist, nicht aber der Aufwand, der im Falle des Unterbleibens der Arbeitsleistung typischerweise gar nicht entsteht.Die grundsätzliche Zweiteilung von Entgelt und Aufwandersatz ergibt sich einerseits aus Paragraph 1152, ABGB und andererseits aus den Paragraphen 1151, Absatz 2 und 1014 ABGB (grundlegend Wilhelm, Entgeltliche und unentgeltliche Arbeitsverhältnisse in Tomandl, Hrsg, Entgeltprobleme aus arbeitsrechtlicher Sicht, 1, 5 f unter Hinweis auf das Leistungsinteresse). In den Fällen der Entgeltfortzahlung (EFZG; Paragraph 8, AngG; Paragraphen 116, ff ArbVG; Paragraph 6, UrlG ua) wird diese Zweiteilung ganz selbstverständlich in dem Sinn vorausgesetzt, daß in den verschiedenen Fällen der Entgeltfortzahlung dem Arbeitnehmer das Entgelt fortzuzahlen ist, nicht aber der Aufwand, der im Falle des Unterbleibens der Arbeitsleistung typischerweise gar nicht entsteht.
Zusätzlich zu dieser Unterscheidung von Entgelt und Aufwandersatz ist der weite Entgeltbegriff des Arbeitsrechtes zu berücksichtigen, wonach es bei der Vergütung des Arbeitgebers für die Überlassung der Arbeitskraft durch den Arbeitnehmer "nicht auf die Bezeichnung, sondern nur auf die tatsächliche Funktion der Leistung" ankommt (SZ 50/46 = JBl 1979, 215).
Die gewählten Bezeichnungen Fahrgeld und Wegegeld in Art XIII und XIV des Kollektivvertrages legen die Auslegungshypothese nahe, daß es sich dabei um diese Unterscheidung von Aufwand und Entgelt für Arbeitswege handelt, die durch die Weisung des Arbeitgebers zur Tätigkeit an einer auswärtigen Arbeitsstätte veranlaßt werden. Die Besonderheit der Arbeitsleistung eines Malers und Anstreichers usw besteht darin, daß diese Arbeiten zum Großteil nicht in der Werkstätte des Arbeitgebers zu verrichten sind, sondern an auswärtigen Arbeitsstätten. Während der Arbeitsweg von der Wohnung des Arbeitnehmers zum Betrieb (Werkstätte) regelmäßig keinen Anspruch auf Entgelt und Aufwandersatz bewirkt und außerhalb der Arbeitszeit liegt (vgl § 2 Abs 1 Z 1 AZG), besteht für den Mehraufwand an Zeit zur Erreichung des Arbeitsplatzes bzw zur Rückkehr bei Arbeiten außerhalb des Ortes, an dem der Arbeitgeber seinen Sitz (Werkstätte) hat, ein Anspruch auf Wegegeld gemäß Art XIV des Kollektivvertrages. Damit wird die Inanspruchnahme der Zeit des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber in den Fällen abgegolten, in denen der Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers für den Weg zu einer auswärtigen Arbeitsstätte einen zeitlichen Mehraufwand hat.Die gewählten Bezeichnungen Fahrgeld und Wegegeld in Artikel römisch dreizehn und römisch vierzehn des Kollektivvertrages legen die Auslegungshypothese nahe, daß es sich dabei um diese Unterscheidung von Aufwand und Entgelt für Arbeitswege handelt, die durch die Weisung des Arbeitgebers zur Tätigkeit an einer auswärtigen Arbeitsstätte veranlaßt werden. Die Besonderheit der Arbeitsleistung eines Malers und Anstreichers usw besteht darin, daß diese Arbeiten zum Großteil nicht in der Werkstätte des Arbeitgebers zu verrichten sind, sondern an auswärtigen Arbeitsstätten. Während der Arbeitsweg von der Wohnung des Arbeitnehmers zum Betrieb (Werkstätte) regelmäßig keinen Anspruch auf Entgelt und Aufwandersatz bewirkt und außerhalb der Arbeitszeit liegt vergleiche Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AZG), besteht für den Mehraufwand an Zeit zur Erreichung des Arbeitsplatzes bzw zur Rückkehr bei Arbeiten außerhalb des Ortes, an dem der Arbeitgeber seinen Sitz (Werkstätte) hat, ein Anspruch auf Wegegeld gemäß Artikel römisch vierzehn, des Kollektivvertrages. Damit wird die Inanspruchnahme der Zeit des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber in den Fällen abgegolten, in denen der Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers für den Weg zu einer auswärtigen Arbeitsstätte einen zeitlichen Mehraufwand hat.
Es ist nicht anzunehmen, daß die Kollektivvertragspartner für ein und dieselbe Zeitspanne eine doppelte Leistung vorsehen, daß nämlich neben dem Wegegeld auch noch das Fahrgeld den zeitlichen Mehraufwand abgelten soll. Das Fahrgeld ist somit ein Aufwandersatz für den Fall, daß der Arbeitnehmer zwischen der Werkstätte und der Arbeitsstätte einen Weg von über 3 km Luftlinie - mit einem öffentlichen Verkehrsmittel oder mit dem eigenen Fahrzeug - zurückzulegen hat. Bei der den Kollektivvertragspartnern zu unterstellenden Sachgerechtigkeit (RdW 1996, 489 = DRdA 1996, 524) gewinnt der sprachliche Unterschied zwischen Fahrgelder sind voll zu bezahlen (Art XIII) und dem zeitlichen Mehraufwand in Art XIV an Bedeutung und zwar im Zusammenhalt mit den in Art XIII angeführten Entfernungen und der in Art XIV angeführten, der Arbeitnehmersphäre jedenfalls zugeordneten Wegzeit von 30 Minuten. Bei raschem Gehtempo bzw in städtischen Verkehrsverhältnissen üblichen Wartezeiten für öffentliche Verkehrsmittel bzw Zeiten der Parkplatzsuche entspricht eine Wegstrecke von 3 km Luftlinie annähernd einem hiezu erforderlichen Zeitaufwand von 30 Minuten. Das Fahrgeld ist voll unter der weiter angeführten Bedingungen - Entfernung der Werkstätte und der Arbeitsstätte über 3 km Luftlinie - zu bezahlen und nicht etwa nur das zusätzliche Fahrgeld (zB bei Ersatz von Kilometergeld). Insoweit ist die Auslegung des Berufungsgerichtes zutreffend, der die typisierende Erwägung zugrundeliegt, der Arbeitnehmer fahre direkt von seiner Wohnung zur Arbeitsstätte. Für den Fall, daß er die Arbeit in der Werkstätte antritt und sich sodann unter Mitnahme von ihm in der Werkstätte zur Verfügung gestellten Material und Werkzeug an die auswärtige Arbeitsstätte begibt, steht ihm dieser Fahrgeldersatz ebenso zu, wie in dem Fall, daß er sogleich zur mehr als 3 km von der Werkstätte entfernten Arbeitsstätte fährt.Es ist nicht anzunehmen, daß die Kollektivvertragspartner für ein und dieselbe Zeitspanne eine doppelte Leistung vorsehen, daß nämlich neben dem Wegegeld auch noch das Fahrgeld den zeitlichen Mehraufwand abgelten soll. Das Fahrgeld ist somit ein Aufwandersatz für den Fall, daß der Arbeitnehmer zwischen der Werkstätte und der Arbeitsstätte einen Weg von über 3 km Luftlinie - mit einem öffentlichen Verkehrsmittel oder mit dem eigenen Fahrzeug - zurückzulegen hat. Bei der den Kollektivvertragspartnern zu unterstellenden Sachgerechtigkeit (RdW 1996, 489 = DRdA 1996, 524) gewinnt der sprachliche Unterschied zwischen Fahrgelder sind voll zu bezahlen (Artikel römisch dreizehn,) und dem zeitlichen Mehraufwand in Artikel römisch vierzehn, an Bedeutung und zwar im Zusammenhalt mit den in Artikel römisch dreizehn, angeführten Entfernungen und der in Artikel römisch vierzehn, angeführten, der Arbeitnehmersphäre jedenfalls zugeordneten Wegzeit von 30 Minuten. Bei raschem Gehtempo bzw in städtischen Verkehrsverhältnissen üblichen Wartezeiten für öffentliche Verkehrsmittel bzw Zeiten der Parkplatzsuche entspricht eine Wegstrecke von 3 km Luftlinie annähernd einem hiezu erforderlichen Zeitaufwand von 30 Minuten. Das Fahrgeld ist voll unter der weiter angeführten Bedingungen - Entfernung der Werkstätte und der Arbeitsstätte über 3 km Luftlinie - zu bezahlen und nicht etwa nur das zusätzliche Fahrgeld (zB bei Ersatz von Kilometergeld). Insoweit ist die Auslegung des Berufungsgerichtes zutreffend, der die typisierende Erwägung zugrundeliegt, der Arbeitnehmer fahre direkt von seiner Wohnung zur Arbeitsstätte. Für den Fall, daß er die Arbeit in der Werkstätte antritt und sich sodann unter Mitnahme von ihm in der Werkstätte zur Verfügung gestellten Material und Werkzeug an die auswärtige Arbeitsstätte begibt, steht ihm dieser Fahrgeldersatz ebenso zu, wie in dem Fall, daß er sogleich zur mehr als 3 km von der Werkstätte entfernten Arbeitsstätte fährt.
Was die Höhe des Fahrtkostenersatzes betrifft, hat das Erstgericht für den Zeitraum der tatsächlichen Arbeitsleistung vom 23.4. bis 18.6.1996 einen diesbezüglichen Aufwand des Klägers von S 994,-- angenommen. An diese im Rahmen der rechtlichen Beurteilung getroffene, unbekämpft gebliebene Feststellung ist der Oberste Gerichtshof gebunden.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.