Die Revision ist zulässig, weil oberstgerichtliche Judikatur zur streitentscheidenden Frage in dem hier anzuwendenden Kollektivvertrag fehlt, wie die Urlaubs- und Weihnnachtsremuneration zu berechnen ist, wenn sich ein Angestelltendienstverhältnis an das Lehrverhältnis anschließt und der Kollektivvertrag hiezu keine ausdrückliche Regelung (wie zB der Kollektivvertag für Handelsangestellte) enthält, zumal auch höchstgerichtliche Judikatur zu anderen Kollektivverträgen mit gleichartiger Regelung - nämlich zu Kollektivverträgen, die eine Aliquotierung vorsehen, aber des Falles nicht gedenken, dass sich an die Lehrzeit ein Dienstverhältnis als Angestellter (oder Arbeiter) anschließt - fehlt. Sie ist jedoch nicht berechtigt.
Die Klägerin meint, sie sei das gesamte Jahr 1998, wenn auch zum Teil im Rahmen eines Lehrverhältnisses beim Beklagten beschäftigt gewesen und nicht erst während des Jahres 1998 eingetreten, sodass der zweite Satz des Art XII des Kollektivvertrages, der eine Aliquotierung für den Fall vorsieht, dass der Angestellte während des Jahres ein- oder ausgetreten sei, nicht anzuwenden sei. Ihr gebühre daher am 30. November eine Weihnnachtsremuneration in der Höhe eines vollen Monatsgehalts.Die Klägerin meint, sie sei das gesamte Jahr 1998, wenn auch zum Teil im Rahmen eines Lehrverhältnisses beim Beklagten beschäftigt gewesen und nicht erst während des Jahres 1998 eingetreten, sodass der zweite Satz des Artikel römisch zwölf, des Kollektivvertrages, der eine Aliquotierung für den Fall vorsieht, dass der Angestellte während des Jahres ein- oder ausgetreten sei, nicht anzuwenden sei. Ihr gebühre daher am 30. November eine Weihnnachtsremuneration in der Höhe eines vollen Monatsgehalts.
Soweit die Klägerin den Standpunkt vertritt, ihr stehe ein voller Angestelltenbezug als Weihnachtsremuneration zu, weil sie das gesamte Jahr 1998 beschäftigt gewesen sei, weicht sie damit unzulässigerweise von ihrem in erster Instanz erhobenen Begehren ab, bei dem sie die Freistellung ab 5. 10. 1998 berücksichtigte und lediglich die Zugrundelegung des Angestelltenbezuges als Bemessungsgrundlage für den gesamten für die Berechnung der aliquoten Sonderzahlung herangezogenen Zeitraumes vom 1. 1. 1998 bis 4. 10. 1998 forderte.
Aber auch der Rechtsauffassung, der Angestelltenbezug sei der Berechnung der aliquoten Weihnachtsremuneration auch für die als Lehrling zurückgelegten Zeiten zu Grunde zu legen, kann nicht gefolgt werden.
Die Klägerin war zwar das ganze Jahr beim selben Dienstnehmer beschäftigt, jedoch nur die letzte Zeit als Angestellte, davor als Lehrling. Der Anspruch auf Weihnachtsremuneration nach dem hier maßgeblichen Kollektivvertrag für Rechtsanwaltsangestellte sieht eine Aliquotierung dieser Sonderzahlung vor, wenn das Dienstverhältnis nicht das ganze Jahr gedauert hat, erwähnt jedoch - anders als manche anderen Kollektivverträge, zB der Kollektivvertrag für Handelsangestellte - nicht ausdrücklich, dass eine Aliquotierung auch dann zu erfolgen hat, wenn der bisher als Lehrling Beschäftigte während des Jahres ausgelernt hat und nunmehr als Angestellter weiterbeschäftigt wird.
Auch wenn ein Kollektivvertrag eines solchen Falles ausdrücklich gedenkt und expressis verbis eine Aliquotierung für diesen Fall vorsieht, dient dies nur der Klarstellung, eignet sich aber nicht dafür, daraus den Umkehrschluss zu ziehen, dass in allen Fällen, in denen ein Kollektivvertrag wie hier ganz allgemein eine Aliquotierung vorsieht, wenn der Angestellte während des Jahres ein- oder austritt, eine ausdrückliche Regelung für den Übergang vom Lehrlings- auf das Angestelltenverhältnis während des Jahres aber fehlt, die Aliquotierung nicht beabsichtigt gewesen wäre. Auch ohne eine solche ausdrückliche Erwähnung ergibt eine vernünftige und zweckentsprechende, den gerechten Ausgleich zwischen den Interessen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer beabsichtigende Auslegung (SZ 62/135 ua), dass auch in diesem Fall zu aliquotieren ist. Anderes könnte nur dann gelten, wenn der Kollektivvertrag entweder überhaupt keine Aliquotierung vorsieht oder ausdrücklich vorsieht, dass eine Aliquotierung dann nicht stattzufinden hat, wenn ein Lehrlingsverhältnis während des Jahres in ein Angestelltendienstverhältnis übergeht.
Dies ist aber hier nicht der Fall. Die Klägerin war nur während eines Teiles des Jahres als Angestellte beim Beklagten tätig; sie ist erst während des Jahres nach Beendigung der Lehrzeit "als Angestellte eingetreten", sodass ihr nur für die Zeit ihrer Angestelltentätigkeit eine aliqoute Weihnachtsremuneration auf Basis ihres Angestelltenbezuges zusteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.