Rechtssatz RS0114132
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114132
Entscheidungsdatum
05.10.2000
Norm
KollV für Rechtsanwaltsangestellte in NÖ Art XII
Rechtssatz
Auch wenn ein Kollektivvertrag nur ganz allgemein eine Aliquotierung der Sonderzahlungen vorsieht, wenn ein Angestellter während des Jahres eintritt oder austritt, und eine ausdrückliche Regelung für den Übergang vom Lehrlingsverhältnis auf das Angestelltenverhältnis fehlt, ist eine Aliquotierung dennoch auch in diesem Fall vorzunehmen, basierend einerseits auf der Lehrlingsentschädigung für die Dauer der Lehrzeit und andererseits auf dem Gehalt für die Dauer des Angestelltendienstverhältnisses.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114132
Dokumentnummer
JJR_20001005_OGH0002_008OBA00175_00V0000_001