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Entscheidung 8 ObA 182/97s×

Entscheidung 8 ObA 182/97s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8ObA182/97s

Entscheidungsdatum

26.06.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Adamovic und Dr.Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Johannes Schenk und Alfred Klair als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Walfried T*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr.Reinhard Tögl und Dr.Nicoletta Wabitsch, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei P***** GmbH ***** vertreten durch Dr.Gunter Griss, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 106.162,44 sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 12.November 1996, GZ 8 Ra 93/96z-46, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 19.Dezember 1995, GZ 34 Cga 74/93b-37, abgeändert wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Akten werden dem Berufungsgericht zur amtswegigen Berichtigung des Urteils vom 12.11.1996 durch Beisetzen des Ausspruches, ob die Revision nach Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zulässig ist, zurückgestellt.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrt von der Beklagten, die sein Dienstverhältnis am 3.7.1992 gekündigt habe, die Zahlung eines Abfertigungsteilbetrages von S 106.162,44.

Die Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Sie geht von einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses aus und stellt den geltend gemachten Abfertigungsanspruch des Klägers nicht in Frage, wendet aber bis zur Höhe der Klagsforderung aufrechnungsweise eine Gegenforderung mit der Begründung ein, der Kläger habe ihr durch Außerachtlassung der für einen Geschäftsführer gebotenen Sorgfalt seinen Abfertigungsanspruch überstei- gende Schäden zugefügt.

Das Erstgericht erkannte sowohl die Klags- forderung als auch die Gegenforderung als zu Recht bestehend und wies das Klagebegehren ab.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers statt und änderte die erstgerichtliche Entscheidung dahin ab, daß es die Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend erkannte und der Klage stattgab. Es unterließ einen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision, weil es die Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG als gegeben erachtete.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, ASGG ist die Revision in den dem ASGG unterliegenden Rechtssachen nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechtes oder des Verfahrensrechtes abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Gemäß Absatz 3, legt cit ist die Revision auch bei Fehlen dieser Voraussetzungen 1. in Verfahren über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn der Streitgegenstand über den das Berufungsgericht entschieden hat, insgesamt 50.000 S übersteigt oder wenn der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses strittig ist. 2. in Verfahren nach Paragraph 50, Absatz 2, sowie in besonderen Feststellungsverfahren nach Paragraph 54, Absatz eins und 3, in Verfahren über wiederkehrende Leistungen in Sozialrechtssachen zulässig. Verfahren über die Beendigung von Arbeitsverhältnissen im Sinne des Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG sind solche, in denen es um die Berechtigung oder um die Art der Beendigung geht, wobei es allerdings nicht erforderlich ist, daß diese Frage als Hauptfrage zu klären ist. Es muß sich aber um eine Rechtsstreitigkeit handeln, in der die Frage der (auch der Art der) Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Bestand des daran geknüpften Leistungsanspruches eine Rolle spielt (9 ObA 104/95; 9 ObA 2250/96i ua).

Zwar weichen im vorliegenden Fall die Angaben der Streitteile über die Art der Beendigung des Dienst- verhältnisses voneinander ab. Diese Differenz ist aber bedeutungslos, weil beide Standpunkte den Abfertigungs- anspruch des Klägers nicht in Frage stellen. Dieser Anspruch war und ist zwischen den Parteien auch gar nicht strittig. Strittig ist ausschließlich die von der Beklagten eingewendete Gegenforderung aus dem Titel des Schadenersatzes wegen Außerachtlassung der für einen Geschäftsführer gebotenen Sorgfalt. Für den Bestand dieses Anspruches spielt aber die Frage der (auch der Art der) Beendigung des Arbeits- verhältnisses keine Rolle. Ein Fall des Paragraph 46, Absatz 3, ASGG liegt daher nicht vor. Die Unterlassung dieses Ausspruches stellt eine offenbare Unrichtigkeit dar, die nach Paragraph 419, ZPO berichtigt werden kann und muß (SSV-NF 2/1; 9 Ob 104/95).

Sollte das Berufungsgericht aussprechen, daß die Revision nicht zulässig ist, dann wäre die bereits erstattete Revision dem Rechtsmittelwerber nach Paragraph 84, ZPO zur Verbesserung durch Anführung der im Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO bei einer außerordentlichen Revision vorgeschriebenen gesonderten Gründe zurückzustellen (Petrasch, ÖJZ 1985, 257 ff [300]).

Anmerkung

E46818 08B01827

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:008OBA00182.97S.0626.000

Dokumentnummer

JJT_19970626_OGH0002_008OBA00182_97S0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0034059 Rechtssatz 22.06.1972Zivilrecht
Eine zur Aufrechnung herangezogene Gegenforderung muss ziffernmäßig bestimmt angegeben werden.
RS0042776 Rechtssatz 31.05.1994Zivilrecht
Steht die Vertragsauslegung durch die Vorinstanzen mit den Grundsätzen von Lehre und Rechtsprechung im Einklang, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor, kommt doch der Beurteilung, ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, keine darüber hinausge …
RS0042936 Rechtssatz 25.10.1994Zivilrecht
Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, stellt nur dann eine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde.
RS0044273 Rechtssatz 04.10.1983Zivilrecht
Prozessrecht; außerordentliche Revision nicht angenommen: Umfang der prozessualen Wirkung einer Klagerücknahme unter Anspruchsverzicht.
RS0059432 Rechtssatz 31.03.1977Zivilrecht
Nach dem Entstehen der Gesellschaft mit beschränkter Haftung haftet jeder Geschäftsführer nur der Gesellschaft gegenüber, eine Haftung des Geschäftsführers dem einzelnen Gesellschafter gegenüber wird im Gesetz nicht statuiert.
RS0059975 Rechtssatz 11.06.1964Zivilrecht
Der Geschäftsführer einer GmbH ist als deren Bevollmächtigter anzusehen und haftet nur der Gesellschaft für die Verletzung seiner Obliegenheiten, nicht auch gegenüber einzelnen Gesellschaftern.
RS0085678 Rechtssatz 16.06.1987Zivilrecht
Die Unterlassung des nach § 45 Abs 1 Z 2 ASGG erforderlichen Ausspruches (und einer kurzen Begründung) des Rekursgerichtes, ob der Rekurs nach § 46 Abs 2 Z 1 ASGG zulässig ist, stellt eine offenkundige Unrichtigkeit der Rekursentscheidung dar, die nach den …
RS0085924 Rechtssatz 29.03.1995Zivilrecht
Verfahren über die Beendigung von Arbeitsverhältnissen im Sinne des § 46 Abs 3 Z 1 ASGG sind solche, in denen es um die Berechtigung geht, wobei es allerdings nicht erforderlich ist, daß diese Frage als Hauptfrage zu klären ist. Es muß sich aber um eine Rec …