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Entscheidung 9 ObA 2250/96i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA2250/96i

Entscheidungsdatum

30.10.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Manfred Dafert und Helmuth Prenner als weitere Richter in den verbundenen Arbeitsrechtssachen der klagenden und widerbeklagten Partei Viktoria Z*****, vertreten durch Dr.Josef-M.Danler, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte und widerklagende Partei Elisabeth U*****, vertreten durch Dr.Hanns Forcher-Mayr, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 1.) S 33.689,33 sA (Klage) und 2.) S 42.570,07 und Ausstellung eines Dienstzeugnisses (Widerklage), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 3.Juli 1996, GZ 13 Ra 7/96v-52, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 28.September 1995, GZ 48 Cga 65/94p-41, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Akten werden dem Berufungsgericht zur amtswegigen Berichtigung des Urteiles vom 3.7.1996 durch Beisetzung des Ausspruches, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes der Widerklage insgesamt S 50.000,-- übersteigt oder nicht, zurückgestellt.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Im Verfahren war strittig, ob das Dienstverhältnis durch Austritt der Klägerin oder durch Entlassung beendet wurde. Noch in der Berufung bestreitet die Klägerin das Vorliegen eines Austrittsgrundes.

Demgemäß war die Art und Berechtigung der Beendigung des Dienstverhältnisses im Sinne des Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG im Berufungsverfahren strittig, so daß die Revision hinsichtlich des in der Widerklage geltendgemachten Begehrens auch ohne die Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zulässig wäre, wenn der Streitgegenstand der Widerklage, über den das Berufungsgericht entschieden hat S 50.000,-- übersteigt. Ansprüche, die neben beendigungsabhängigen Gegenstand der Entscheidung des Berufungsgerichtes sind, auch wenn sie mit der Beendigung selbst in keinem Zusammenhang stehen (Kuderna, ASGG**2, 282) sind hier zusammenzurechnen, so der Wert des Begehrens auf Ausstellung des Dienstzeugnisses.

Da das mit der Widerklage verbundene Verfahren auf Leistung von S 33.689,93 sA wegen Rückzahlung einer infolge bewußter Irreführung der Klägerin durch wahrheitswidrige Angabe überhöhter Vordienstzeiten entstandenen Überzahlung und Ersatz eines dadurch herbeigeführten Mehraufwandes an Sozialabgaben mit der Beendigung des Dienstverhältnisses in keinem rechtlichen Zusammenhang steht, ist die Revisionszulässigkeit in diesem Verfahren ausschließlich nach Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zu beurteilen.

Das Klagebegehren der Widerklage lautet auf Zahlung von S 42.570,04 sA und Ausstellung eines Dienstzeugnisses. Wenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, hat in analoger Anwendung des Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO in den Fällen des Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG, erster Fall, das Berufungsgericht auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes, über den es entschieden hat, insgesamt S 50.000,-- übersteigt oder nicht. Wenn auch in Paragraph 44, Absatz eins, ASGG die Unanwendbarkeit des Paragraph 500, Absatz 2 bis 4 ZPO angeordnet ist und die Wertgrenze des Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG daher nur für Leistungsbegehren gelten könnte, ist diese Einschränkung der Teleologie der Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht zu entnehmen. Es liegt diesbezüglich ein Redaktionsversehen vor (Fink, ASGG Paragraphen 45 bis 47 Erl 3.6.1), so daß für die Determinierung des Bewertungsausspruches Paragraph 500, Absatz 3, ZPO heranzuziehen ist (Kuderna, aaO; 9 ObA 1003/96).

Das Berufungsgericht hat daher auszusprechen, ob der Wert des Streitgegenstandes, über den es insgesamt entschieden hat S 50.000,-- übersteigt. Die Unterlassung dieses Ausspruches bildet eine offenbare Unrichtigkeit, die nach Paragraph 419, ZPO berichtigt werden kann und muß (SSV-NF 2/1 mwH; 9 ObA 1003/96 ua).

Anmerkung

E43857 09B22506

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:009OBA02250.96I.1030.000

Dokumentnummer

JJT_19961030_OGH0002_009OBA02250_96I0000_000

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