Die gegen dieses Urteil erhobene Revision der Beklagten ist gemäß § 46 Abs 3 Z 1 ASGG jedenfalls zulässig und auch berechtigt.Die gegen dieses Urteil erhobene Revision der Beklagten ist gemäß Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG jedenfalls zulässig und auch berechtigt.
Nach § 82 lit f GewO stellt es unter anderem einen Entlassungsgrund dar, wenn der Arbeiter die Arbeit unbefugt verlassen hat oder beharrlich seine Pflichten vernachlässigt. Hier wurde nun die Entlassung deshalb ausgesprochen, weil sich der Kläger trotz Ermahnung durch die Beklagte geweigert hat, die ihm aufgetragene Arbeit zu verrichten, mit der Begründung, dass er davon Kreuzschmerzen bekommen könnte und in weiterer Folge einen Arzt aufsuchen wollte. Er hatte davor mehrfach angekündigt, durch Angabe von schwer diagnostizierbare Krankheiten bei einem Arzt die Krankschreibung zu erreichen, um im Ergebnis eine Kündigung zu provozieren.Nach Paragraph 82, Litera f, GewO stellt es unter anderem einen Entlassungsgrund dar, wenn der Arbeiter die Arbeit unbefugt verlassen hat oder beharrlich seine Pflichten vernachlässigt. Hier wurde nun die Entlassung deshalb ausgesprochen, weil sich der Kläger trotz Ermahnung durch die Beklagte geweigert hat, die ihm aufgetragene Arbeit zu verrichten, mit der Begründung, dass er davon Kreuzschmerzen bekommen könnte und in weiterer Folge einen Arzt aufsuchen wollte. Er hatte davor mehrfach angekündigt, durch Angabe von schwer diagnostizierbare Krankheiten bei einem Arzt die Krankschreibung zu erreichen, um im Ergebnis eine Kündigung zu provozieren.
Die von der Beklagten dem als Hilfsarbeiter beschäftigten Kläger aufgetragene Arbeit fällt in den Rahmen seines Arbeitsvertrages. Die Anordnung ist daher als gerechtfertigt anzusehen. Es wäre daher am Kläger gelegen, besondere Umstände anzuführen und zu beweisen, die die Weigerung als gerechtfertigt erscheinen lasse (vgl allgemeinDie von der Beklagten dem als Hilfsarbeiter beschäftigten Kläger aufgetragene Arbeit fällt in den Rahmen seines Arbeitsvertrages. Die Anordnung ist daher als gerechtfertigt anzusehen. Es wäre daher am Kläger gelegen, besondere Umstände anzuführen und zu beweisen, die die Weigerung als gerechtfertigt erscheinen lasse vergleiche allgemein
RIS-Justiz RS0029534 mzwN; OGH 20. 5. 1998, 9 ObA 15/98s = RdA
1999/16 [Resch] = Arb 11.728 ua). Dabei ist zu beachten, dass die Entlassung hier ja nicht wegen eines unberechtigten Krankenstandes erfolgte, sondern bereits im Dienst, als der Kläger nur ankündigte, dass er eine bestimmte Arbeit nicht verrichten wolle und in weiterer Folge zu einem Arzt gehen werde. Dass der Kläger auch ohne die Entlassung seine Arbeit verlassen hätte und sofort zum Arzt gegangen wäre, wurde nicht festgestellt. Auch für die Berechtigung der Weigerung, eine bestimmte Arbeit durchzuführen, wäre wohl nicht nur darauf abzustellen, ob der Arbeitnehmer - objektiv betrachtet - in der Lage ist, diese zu verrichten, sondern auch darauf, ob ihm von einem zur Feststellung seiner Arbeitsunfähigkeit berufenen Arzt mitgeteilt wurde, dass er diese Arbeiten nicht mehr verrichten soll. Ist doch auch zur Verwirklichung dieses Entlassungstatbestandes nicht nur ein pflichtwidriges, sondern auch ein schuldhaftes Verhalten erforderlich (vgl Kuderna, Entlassungsrecht2, 138 iVm 114; RIS-Justiz RS0029518 mwN). Regelmäßig wird dem Arbeitnehmer auf Grund einschlägiger Anweisung seines behandelnden Arztes ein entsprechender guter Glaube zugebilligt werden können, soweit diese Anweisungen nicht auf bewusst unrichtigen Angaben des Arbeitnehmers beruhen (vgl zur Krankenstandsbescheinigung RIS-Justiz RS0028875 mzwN, etwa Art 10.004; OGH 14. 11. 1996, 8 ObA 2302/96d = Arb 11.518 = ASoK 1997, 195 = DRdA 1997/47 [Resch], OGH 20. 5. 1998, 9 ObA 15/98s = Arb1999/16 [Resch] = Arb 11.728 ua). Dabei ist zu beachten, dass die Entlassung hier ja nicht wegen eines unberechtigten Krankenstandes erfolgte, sondern bereits im Dienst, als der Kläger nur ankündigte, dass er eine bestimmte Arbeit nicht verrichten wolle und in weiterer Folge zu einem Arzt gehen werde. Dass der Kläger auch ohne die Entlassung seine Arbeit verlassen hätte und sofort zum Arzt gegangen wäre, wurde nicht festgestellt. Auch für die Berechtigung der Weigerung, eine bestimmte Arbeit durchzuführen, wäre wohl nicht nur darauf abzustellen, ob der Arbeitnehmer - objektiv betrachtet - in der Lage ist, diese zu verrichten, sondern auch darauf, ob ihm von einem zur Feststellung seiner Arbeitsunfähigkeit berufenen Arzt mitgeteilt wurde, dass er diese Arbeiten nicht mehr verrichten soll. Ist doch auch zur Verwirklichung dieses Entlassungstatbestandes nicht nur ein pflichtwidriges, sondern auch ein schuldhaftes Verhalten erforderlich vergleiche Kuderna, Entlassungsrecht2, 138 in Verbindung mit 114; RIS-Justiz RS0029518 mwN). Regelmäßig wird dem Arbeitnehmer auf Grund einschlägiger Anweisung seines behandelnden Arztes ein entsprechender guter Glaube zugebilligt werden können, soweit diese Anweisungen nicht auf bewusst unrichtigen Angaben des Arbeitnehmers beruhen vergleiche zur Krankenstandsbescheinigung RIS-Justiz RS0028875 mzwN, etwa Artikel 10 Punkt 004,; OGH 14. 11. 1996, 8 ObA 2302/96d = Arb 11.518 = ASoK 1997, 195 = DRdA 1997/47 [Resch], OGH 20. 5. 1998, 9 ObA 15/98s = Arb
11.728 = DRdA 1999/16 [Resch]; OGH 15. 4. 1998 9 ObA 52/98g = infas 1998 A 115 ua).
Dass für den Kläger im Zeitpunkt seiner Arbeitsverweigerung und des Ausspruches der Entlassung irgendwelche Umstände, etwa ärztliche Anweisungen, Schmerzen oder Ähnliches vorgelegen wären, aus denen er irrtümlicherweise der Ansicht sein konnte, die geforderte Arbeit nicht verrichten zu können, konnte er nicht nachweisen. Die im Wesentlichen auf Grund seiner Angaben von Schmerzzuständen, die er nicht nachweisen konnte, erfolgte spätere Krankschreibung kann gerade bei einem Dienstnehmer, der bereits mehrmals ankündigte, dass er durch Angabe von schwer diagnostizierbaren Krankheiten solche Krankschreibungen erreichen werde, nicht "rückwirkend" ein solches Verschulden ausschließenden, hier einen - gar nicht konkret behaupteten - Irrtum rechtfertigen.
Im Ergebnis war daher davon auszugehen, dass der Kläger unberechtigt die Leistung von im Rahmen seines Arbeitsvertrages liegenden Arbeiten beharrlich verweigerte und daher entsprechend § 82 lit f GewO zweiter Fall berechtigt von der Beklagten entlassen wurde.Im Ergebnis war daher davon auszugehen, dass der Kläger unberechtigt die Leistung von im Rahmen seines Arbeitsvertrages liegenden Arbeiten beharrlich verweigerte und daher entsprechend Paragraph 82, Litera f, GewO zweiter Fall berechtigt von der Beklagten entlassen wurde.
Insgesamt war daher der Revision der Beklagten Folge zu geben und das Ersturteil wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 2 ASGG, 50 und 41 ZPO, jene über den Aufwandersatz auf § 58a ASGG, das Aufwandersatzgesetz und die Aufwandersatzverordnung BGBl II 2000/404.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 2, ASGG, 50 und 41 ZPO, jene über den Aufwandersatz auf Paragraph 58 a, ASGG, das Aufwandersatzgesetz und die Aufwandersatzverordnung BGBl römisch zwei 2000/404.