Entscheidungsgründe:
Der klagende Betriebsrat begehrte die Feststellung, die beklagte Partei sei verpflichtet, ihren Dienstnehmerinnen sowie auch ihren (männlichen) Arbeitnehmern am Tage vor Feiertagen zwei Stunden entgeltliche Freizeit vor dem Ende der Normalarbeitszeit zu gewähren. Sie brachte hiezu vor, daß diese Vergünstigung jahrelang vorbehaltslos allen Dienstnehmerinnen ohne Widerrufsvorbehalt gewährt worden sei, seit 30. 4. 1996 werde sie den betroffenen Dienstnehmerinnen nicht mehr gewährt. Die (männlichen) Arbeitnehmer seien davor in unsachlicher Weise aufgrund ihres Geschlechtes diskriminiert worden, sodaß diese Vergünstigung auch den männlichen Arbeitnehmern zu gewähren sei.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Es sei keine vorbehaltslose Gewährung der Dienstfreistellung erfolgt und demnach auch kein Rechtsanspruch entstanden. Weiters sei eine noch weitergehende Begünstigung gewährt worden, weil von insgesamt 7 zwischen einen Feiertag und das Wochenende fallenden Freitagen 4 Tage wahlweise arbeitsfrei genommen werden könnten, sodaß diese Regelung anstelle der Freizeitgewährung von zwei Stunden am Tag vor dem Feiertag getreten sei, die die Doppelbelastung der Arbeitnehmerinnen als Hausfrauen vermindern sollte. Daher sei auch keine Diskriminierung der (männlichen) Arbeitnehmer gegeben.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Dabei ging es von folgenden Feststellungen aus:
Seit 1967 gewährte die beklagte Partei ihren Arbeitnehmerinnen an jedem vor einem Feiertag gelegenen Arbeitstag eine um zwei bzw früher eine um eineinhalb Stunden verkürzte Arbeitszeit. Einige Zeit hindurch galt diese Regelung auch für alleinstehende (männliche) Arbeitnehmer. Der Betriebsrat hat jedesmal vor einem Feiertag an das zuständige Organ der beklagten Partei ein ausdrückliches Ersuchen gestellt, über das sodann entschieden wurde. Der Grund dieser Freizeitgewährung war, daß Arbeitnehmerinnen aufgrund ihrer Doppelbelastung in Beruf und Haushalt die Möglichkeit erhalten sollten, Einkäufe für den Feiertag ohne Zeitdruck vorzunehmen. An solchen Tagen vor dem Feiertag wurden die Betroffenen vom Sekretariat angerufen, und ihnen mitgeteilt, daß sie früher gehen dürften. Die Arbeitnehmerinnen gingen nur dann früher, wenn sie angerufen worden waren. Es kam nie vor, daß sie ohne Anruf früher gingen. Der Anruf bezog sich immer nur auf den (einzelnen) bevorstehenden Feiertag.
Diese Regelung wurde nur in der Abteilung (des klagenden Betriebsrates) gehandhabt; die in anderen Fachgewerkschaften tätigen Arbeitnehmer sollten hievon nichts erfahren. Mit Rundschreiben Nr 3 vom 4.4.1995 wurde den Arbeitnehmern eine Vereinbarung zwischen der Unternehmensleitung und dem Zentralbetriebsrat bekanntgemacht, welche für die Jahre 1995 und 1996 die Begünstigung, von 7 zwischen einem Feiertag und dem Wochenende fallenden Freitagen 4 Tage wahlweise arbeitsfrei zu nehmen, enthielt. Ab 30.4.1996 wurde die Arbeitszeitverkürzung (2 Stunden) nicht mehr gewährt.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, aus der seinerzeitigen Freizeitgewährung seit 1967 sei kein Rechtsanspruch ableitbar, weil nur eine freiwillige, jederzeit widerrufliche Leistung vorgelegen habe, sodaß weder den weiblichen noch den männlichen Arbeitnehmern eine solche zusätzliche Freistellung gebühre.
Das Berufungsgericht gab der aus den Gründen der unvollständigen Tatsachenfeststellungen und unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobenen Berufung der klagenden Partei im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrages Folge, hob das angefochtene Urteil auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. Weiters erklärte es den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig.
Das Entstehen eines zusätzlichen Freizeitanspruches aufgrund einer betrieblichen Übung sei zu bejahen (ZAS 1988/7 und ZAS 1986/26, 209:
zusätzliche Freizeit am Allerseelentag bzw am Reformationstag für Arbeitnehmer evangelischen Bekenntnisses). Ein Widerrufsvorbehalt sei auch bei den jeweils über Antrag gewährten Arbeitszeitverkürzungen nicht erfolgt, sodaß diese betriebliche Übung zum Inhalt der Einzelarbeitsverträge der betroffenen Arbeitnehmerinnen geworden sei.
Die Rechtssache sei aber noch nicht spruchreif, weil die Auswirkungen der Neuregelung der zusätzlichen Freizeitgewährung mit Rundschreiben der beklagten Partei vom 4.4.1995 (Beil./1) auf diese Betriebsübung noch nicht beurteilt werden könnten; es sei nicht klar, ob die Rechte aus der vorausgehenden Betriebsübung befristet (für die Jahre 1995, 1996) oder unbefristet abgelöst werden sollten. Weiters fehlten konkrete Feststellungen zu den Auswirkungen der Betriebsübung auf männliche Arbeitnehmer. Die zusätzliche Freizeit sei zur Abgeltung der Doppelbelastung von Frauen durch Beruf und Haushaltsführung gewährt worden, sodaß ein sachliches Unterscheidungsmerkmal gegenüber den männlichen Arbeitnehmern zu erwägen wäre. Es fehlten aber noch Feststellungen, ob, wieviele und welche männliche Arbeitnehmer hievon betroffen gewesen seien.
Der Rekurs sei zulässig, weil die eine Betriebsübung auf zusätzliche Freizeitgewährung bejahenden höchstgerichtlichen Entscheidungen schon über ein Jahrzent zurücklägen und aufgrund der geänderten wirtschaftlichen Verhältnisse und der Öffnungszeiten eine "andere Grundlage zur betrieblichen Übung nicht ausgeschlossen werden könne".
Gegen diesen Beschluß richtet sich der Rekurs der beklagten Partei aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, ihn abzuändern und das Klagebegehren abzuweisen.
Der klagende Betriebsrat beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.