Die Revision ist im Hinblick auf den vorliegenden Rechtsstreit über die Frage der Berechnung der dem Kläger zustehenden vertraglichen Ruhegenüsse gemäß § 46 Abs 3 Z 3 ASGG in der hier noch anzuwendenden Fassung vor der Zivilverfahrensnovelle 2002 (vgl Art XI Abs 6 BGBl I 2002/76) jedenfalls zulässig. Sie ist aber nicht berechtigt. Die Beurteilung des Berufungsgerichtes, dass der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Einbeziehung der Sonderzulagen in die Berechnung der Pensionsbemessungsgrundlage weder nach der alten Dienstpragmatik 1933/1934 noch nach der Dienstpragmatik 1960 berechtigt ist, ist zutreffend. Insofern reicht es auf die Begründung des Berufungsgerichtes zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die Revision ist im Hinblick auf den vorliegenden Rechtsstreit über die Frage der Berechnung der dem Kläger zustehenden vertraglichen Ruhegenüsse gemäß Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 3, ASGG in der hier noch anzuwendenden Fassung vor der Zivilverfahrensnovelle 2002 vergleiche Artikel römisch elf, Absatz 6, BGBl römisch eins 2002/76) jedenfalls zulässig. Sie ist aber nicht berechtigt. Die Beurteilung des Berufungsgerichtes, dass der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Einbeziehung der Sonderzulagen in die Berechnung der Pensionsbemessungsgrundlage weder nach der alten Dienstpragmatik 1933 aus 1934, noch nach der Dienstpragmatik 1960 berechtigt ist, ist zutreffend. Insofern reicht es auf die Begründung des Berufungsgerichtes zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Ergänzend ist den Ausführungen des Klägers entgegenzuhalten, dass
auch der Dienstpragmatik 1933/1934 die vom Kläger gewünschte
Auslegung nicht zu entnehmen ist. Auch nach dieser
"Vertragsschablone" (vgl dazu OGH 6. 12. 2000, 9 ObA 214/00m = Arb
12.062 = RdW 2001/519) war entsprechend § 16 des Pensionsstatutes der
systemisierte Jahresgehalt auf Grundlage des zuletzt genossenen "normalmäßigen Monatsbezuges" als Pensionsbemessungsgrundlage. Andere Bezüge sind nur über ausdrücklichen Beschluss des Pensionsverwaltungsausschusses in die Bemessung des Ruhegehaltes einzurechnen.
Bei den Bezügen wird in § 9 der Bezugsordnung ausdrücklich zwischen den "systemisierten Monatsbezügen" und anderen Bezügen bzw Zuwendungen unterschieden. Zu den "systemisierten Monatsbezügen" gehören zufolge § 10 der Bezugsordnung (BO) nur Gehalt, Wohnungsgeld, Haushaltungs- und Kinderzulage.Bei den Bezügen wird in Paragraph 9, der Bezugsordnung ausdrücklich zwischen den "systemisierten Monatsbezügen" und anderen Bezügen bzw Zuwendungen unterschieden. Zu den "systemisierten Monatsbezügen" gehören zufolge Paragraph 10, der Bezugsordnung (BO) nur Gehalt, Wohnungsgeld, Haushaltungs- und Kinderzulage.
Nach § 26 Abs 2 des Burgenländischen Landwirtschaftskammergesetzes werden die Rechte und Pflichten der Beamten und sonstigen Bediensteten in besonderen Vorschriften festgelegt, die von der "Vollversammlung der Landwirtschaftskammer" zu beschließen sind und der Genehmigung der Landesregierung bedürfen.Nach Paragraph 26, Absatz 2, des Burgenländischen Landwirtschaftskammergesetzes werden die Rechte und Pflichten der Beamten und sonstigen Bediensteten in besonderen Vorschriften festgelegt, die von der "Vollversammlung der Landwirtschaftskammer" zu beschließen sind und der Genehmigung der Landesregierung bedürfen.
Sowohl auf Grundlage der von der Vollversammlung beschlossenen Dienstpragmatik 1933/1934 aber auch auf Grundlage jener von 1960 lässt sich also kein Ansatz dafür finden, dass die dem Kläger allein über Beschluss des Hauptausschusses der Kammer gewährte "Sonderzulage" auch als Grundlage für die Pensionsbemessung heranzuziehen wäre. Eine Änderung der von der Vollversammlung beschlossenen und in den Bezugsordnungen festgelegten Gehälter bzw des Wohnungsgeldes und der Haushalts- und Kinderzulage ist damit nicht erfolgt. Nur diese sind aber entsprechend der ebenfalls von der Vollsammlung beschlossenen Pensionsordnung als Pensionsgrundlage heranzuziehen.Sowohl auf Grundlage der von der Vollversammlung beschlossenen Dienstpragmatik 1933 aus 1934, aber auch auf Grundlage jener von 1960 lässt sich also kein Ansatz dafür finden, dass die dem Kläger allein über Beschluss des Hauptausschusses der Kammer gewährte "Sonderzulage" auch als Grundlage für die Pensionsbemessung heranzuziehen wäre. Eine Änderung der von der Vollversammlung beschlossenen und in den Bezugsordnungen festgelegten Gehälter bzw des Wohnungsgeldes und der Haushalts- und Kinderzulage ist damit nicht erfolgt. Nur diese sind aber entsprechend der ebenfalls von der Vollsammlung beschlossenen Pensionsordnung als Pensionsgrundlage heranzuziehen.
Insgesamt war daher der Revision des Klägers nicht Folge zu geben. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 2 ASGG, 50 und 41 ZPO.Insgesamt war daher der Revision des Klägers nicht Folge zu geben. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 2, ASGG, 50 und 41 ZPO.