Rechtssatz RS0009180
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0009180
Entscheidungsdatum
22.05.2003
Norm
ABGB §26
bgld LWKG §26
Rechtssatz
Rechtsfähigkeit und Parteifähigkeit eines mit eigenem Vermögen und eigenen Organen ausgestatteten, im § 26 des Burgenländischen Landwirtschaftskammergesetzes vorgesehenen Pensionsfonds. Mangelnde Passivlegitmation der Landwirtschaftskammer, auch wenn sie den Pensionsfonds speist und Fehlbeträge aus dem Kammerbudget zu decken hat.Rechtsfähigkeit und Parteifähigkeit eines mit eigenem Vermögen und eigenen Organen ausgestatteten, im Paragraph 26, des Burgenländischen Landwirtschaftskammergesetzes vorgesehenen Pensionsfonds. Mangelnde Passivlegitmation der Landwirtschaftskammer, auch wenn sie den Pensionsfonds speist und Fehlbeträge aus dem Kammerbudget zu decken hat.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 41/89
Entscheidungstext OGH 19.04.1989 9 ObA 41/89
- 9 ObA 334/99d
Entscheidungstext OGH 26.01.2000 9 ObA 334/99d
Vgl auch; Beisatz: Ruhegeldansprüche sind ausschließlich gegen den aus Beiträgen der Arbeitnehmer und des Arbeitgebers dotierten Pensionsfonds (§ 26 Abs 2 des bgld Landwirtschaftskammergesetzes; § 1 ff der Pensionsordnung) geltend zu machen. Dies gilt nach dem klaren Wortlaut des § 1 der Pensionsordnung auch für "sonstige auf Grund dieser Pensionsordnung erfolgende Zuwendungen an die definitiven Beschäftigen oder deren Angehörigen". (T1)
- 8 ObA 281/00g
Entscheidungstext OGH 29.03.2001 8 ObA 281/00g
Ähnlich; Beisatz: Entscheidungen dieses Pensionsfonds sind - ungeachtet ihrer Bezeichnung als Beschluss - nicht der Rechtskraft fähig, sondern privatrechtlich zu beurteilende Willenserklärungen. (T2)
- 8 ObA 198/02d
Entscheidungstext OGH 22.05.2003 8 ObA 198/02d
Vgl; Beisatz: Sonderzulagen (hier: Leiterzulage) sind mangels Beschlusses der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer (und Genehmigung der burgenländischen Landesregierung) nicht in die Pensionsbemessungsgrundlage einzubeziehen. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0009180
Dokumentnummer
JJR_19890419_OGH0002_009OBA00041_8900000_001