Der Rekurs ist zulässig, er ist aber nicht berechtigt.
Das Berufungsgericht hat schon sorgfältig und umfassend den Meinungsstand in Literatur und Rechtsprechung vor und nach der Novellierung des § 12 MSchG durch das Arbeitsrechtliche Begleitgesetz, ArbBG, BGBl 833/1992, dargestellt. Wegen der erheblichen Bedeutung der vorliegenden Rechtsfrage, deren berufungsgerichtliche Lösung eine Abkehr von der früheren Rechtsprechung bedeutet, kann die Begründungsvereinfachung des § 48 ASGG nicht angewendet werden.Das Berufungsgericht hat schon sorgfältig und umfassend den Meinungsstand in Literatur und Rechtsprechung vor und nach der Novellierung des Paragraph 12, MSchG durch das Arbeitsrechtliche Begleitgesetz, ArbBG, Bundesgesetzblatt 833 aus 1992,, dargestellt. Wegen der erheblichen Bedeutung der vorliegenden Rechtsfrage, deren berufungsgerichtliche Lösung eine Abkehr von der früheren Rechtsprechung bedeutet, kann die Begründungsvereinfachung des Paragraph 48, ASGG nicht angewendet werden.
Die Entscheidung vom 18.8.1995, 8 Ob A 233/95 (= infas 1996 A 16 =
DRdA 1996, 62 = ARD 4699/34/95) betraf einen Sachverhalt noch vor dem
ArbBG (Entlassung der Klägerin am 15.7.1992), wobei im Sinne der früheren Rechtsprechung die analoge Anwendung des § 10 Abs 2 MSchG auf den Fall einer Entlassung abgelehnt wurde.ArbBG (Entlassung der Klägerin am 15.7.1992), wobei im Sinne der früheren Rechtsprechung die analoge Anwendung des Paragraph 10, Absatz 2, MSchG auf den Fall einer Entlassung abgelehnt wurde.
Gemäß Art I Z 14 des Bundesgesetzes, mit dem arbeitsrechtliche Begleitmaßnahmen zur Pensionsreform durch Änderung des Mutterschutzgesetzes 1979 ua getroffen werden, Arbeitsrechtliches Begleitgesetz - ArbBG, wurde § 12 MSchG geändert, indem eine rechtswirksame Entlassung nur nach regelmäßig vorausgehender Zustimmung des Gerichtes erfolgen kann. Die Anordnung einer Verständigungspflicht von der Schwangerschaft, vergleichbar jener der Bestimmung des § 10 Abs 2 MSchG, fehlt.Gemäß Artikel römisch eins, Ziffer 14, des Bundesgesetzes, mit dem arbeitsrechtliche Begleitmaßnahmen zur Pensionsreform durch Änderung des Mutterschutzgesetzes 1979 ua getroffen werden, Arbeitsrechtliches Begleitgesetz - ArbBG, wurde Paragraph 12, MSchG geändert, indem eine rechtswirksame Entlassung nur nach regelmäßig vorausgehender Zustimmung des Gerichtes erfolgen kann. Die Anordnung einer Verständigungspflicht von der Schwangerschaft, vergleichbar jener der Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 2, MSchG, fehlt.
Die Regierungsvorlage zum ArbBG (735 Beil NR 18 GP, 23) führt dazu aus:
"Anders als beim Entlassungsschutz für Mitglieder der Belegschaftsvertretung und Präsenz- und Zivildienstleistende ist der Entlassungsschutz nach dem MSchG nach geltendem Recht in das materielle Recht eingebaut. Das Arbeitsverhältnis bleibt zwar bei einer ungerechtfertigten Entlassung aufrecht, die Arbeitnehmerin muß jedoch, um ihre Rechte geltend zu machen, selbst bei Gericht eine Klage einbringen. Diese Ungleichbehandlung ist für die betroffenen Frauen nicht einsichtig.
Im Sinne einer Vereinheitlichung der Bestimmungen über den Entlassungsschutz besonders geschützter Personengruppen wird daher der Entlassungsschutz nach dem MSchG dem ArbVG bzw dem APSG angeglichen."
Eine Stellungnahme, weshalb eine Übernahme der Regelung des § 10 Abs 2 MSchG unterblieben sei, fehlt. Die Regierungsvorlage führt zwar aus, die Ungleichbehandlung einer entlassenen Arbeitnehmerin gegenüber Mitgliedern der Belegschaftsvertretung und Präsenz- bzw Zivildienstleistende sei für die betroffenen Frauen nicht einsichtig, weshalb eine Vereinheitlichung der Bestimmungen über den Entlassungsschutz besonders geschützter Personengruppen erfolgen solle. Auf das besondere Sachproblem, wonach die Mitgliedschaft bei der Belegschaftsvertretung dem Arbeitgeber im Falle von ordentlichen Betriebsratsmitgliedern durch die Mitteilung des Wahlergebnisses gemäß § 57 ArbVG bekannt ist, und bei Ersatzmitgliedern gemäß § 120 Abs 4 Z 1 ArbVG die Funktionsausübung "ohne unnötigen Aufschub" zur Kenntnis zu bringen ist, sowie bei Personen im Schutzbereich des APSG gemäß § 12 Abs 2 APSG eine zuvor gebotene unverzügliche Mitteilung (gemäß § 5 APSG) noch binnen drei Arbeitstagen bzw nach Wegfall eines Hinderungsgrundes unverzüglich nachgeholt werden kann, ist in den Materialien nicht Bedacht genommen worden. Die Ausführungen in der Regierungsvorlage, es solle der Entlassungsschutz schwangerer Arbeitnehmerinnen dem dieser Personengruppen angeglichen werden, übersehen diesen Unterschied, was erneut eine Ungleichbehandlung zur Folge hätte mit all den sich daraus ergebenden Wertungsproblemen, die das Berufungsgericht aufgezeigt hat.Eine Stellungnahme, weshalb eine Übernahme der Regelung des Paragraph 10, Absatz 2, MSchG unterblieben sei, fehlt. Die Regierungsvorlage führt zwar aus, die Ungleichbehandlung einer entlassenen Arbeitnehmerin gegenüber Mitgliedern der Belegschaftsvertretung und Präsenz- bzw Zivildienstleistende sei für die betroffenen Frauen nicht einsichtig, weshalb eine Vereinheitlichung der Bestimmungen über den Entlassungsschutz besonders geschützter Personengruppen erfolgen solle. Auf das besondere Sachproblem, wonach die Mitgliedschaft bei der Belegschaftsvertretung dem Arbeitgeber im Falle von ordentlichen Betriebsratsmitgliedern durch die Mitteilung des Wahlergebnisses gemäß Paragraph 57, ArbVG bekannt ist, und bei Ersatzmitgliedern gemäß Paragraph 120, Absatz 4, Ziffer eins, ArbVG die Funktionsausübung "ohne unnötigen Aufschub" zur Kenntnis zu bringen ist, sowie bei Personen im Schutzbereich des APSG gemäß Paragraph 12, Absatz 2, APSG eine zuvor gebotene unverzügliche Mitteilung (gemäß Paragraph 5, APSG) noch binnen drei Arbeitstagen bzw nach Wegfall eines Hinderungsgrundes unverzüglich nachgeholt werden kann, ist in den Materialien nicht Bedacht genommen worden. Die Ausführungen in der Regierungsvorlage, es solle der Entlassungsschutz schwangerer Arbeitnehmerinnen dem dieser Personengruppen angeglichen werden, übersehen diesen Unterschied, was erneut eine Ungleichbehandlung zur Folge hätte mit all den sich daraus ergebenden Wertungsproblemen, die das Berufungsgericht aufgezeigt hat.
Die Überlegung, daß der Gesetzgeber den von ihm angestrebten Regelungszweck der Vereinheitlichung der Bestimmungen über den Entlassungsschutz verfehlte, rechtfertigt es, das Vorliegen einer durch Analogie zu schließenden Gesetzeslücke zu erwägen (ecolex 1996, 114 zu § 46 Abs 3 ASGG; ÖBA 1994/460, 891 zu § 13 KSchG; 9 Ob A 184/95 - eine Analogie zu § 6 DHG bei Ansprüchen gemäß § 1014 ABGBDie Überlegung, daß der Gesetzgeber den von ihm angestrebten Regelungszweck der Vereinheitlichung der Bestimmungen über den Entlassungsschutz verfehlte, rechtfertigt es, das Vorliegen einer durch Analogie zu schließenden Gesetzeslücke zu erwägen (ecolex 1996, 114 zu Paragraph 46, Absatz 3, ASGG; ÖBA 1994/460, 891 zu Paragraph 13, KSchG; 9 Ob A 184/95 - eine Analogie zu Paragraph 6, DHG bei Ansprüchen gemäß Paragraph 1014, ABGB
ablehnend; Arb 11.110 = DRdA 1994/23, 309 = ind 2235 zu Art V Abs 8ablehnend; Arb 11.110 = DRdA 1994/23, 309 = ind 2235 zu Artikel römisch fünf, Absatz 8
BUAG und der Arbeitsvertragsübernahme; EvBl 1993/171, 710 = WBl 1993, 259 = ecolex 1993, 403 = DRdA 1993, 387 zu Postensuchtagen im befristeten Arbeitsverhältnis). Soferne nicht eine sachliche Rechtfertigung der durch die vermeintliche Angleichung bewirkten Verschiedenheit erweislich wäre, muß eine Lücke dann angenommen werden, wenn das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Absicht und der immanenten Teleologie, als unvollständig befunden wird.
Das Berufungsgericht hat schon die verschiedenen Wertungswidersprüche aufgezeigt, die durch die Novellierung durch das ArbBG noch zum Teil verstärkt wurden.
Knöfler, MSchG11, 220, vertritt sogar die Ansicht, die entlassene schwangere Arbeitnehmerin müsse sofort reagieren und ihre Schwangerschaft bekanntgeben; sie dürfe nicht wie bei der Kündigung 5 Tage zuwarten. Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht5, 595, führen aus, man müsse analog zum besonderen Kündigungsschutz eine Mitteilungspflicht der Arbeitnehmerin annehmen. Die Dienstnehmerin habe daher dem Arbeitgeber binnen 5 Arbeitstagen oder unmittelbar nach Wegfall eines Hinderungsgrundes die Schwangerschaft mitzuteilen, wolle sie den Entlassungsschutz nach dem MSchG in Anspruch nehmen. Der weitergehenden Meinung von Knöfler, aaO, schließen sie sich nicht an. Floretta/Spielbüchler/Strasser ArbR I Individualarbeitsrecht3, 320 und Mayer-Maly/Marhold, Österreichisches Arbeitsrecht, 207, referieren die Rechtsprechung vor dem ArbBG (8680 = Soz M IAd 899 = ZAS 1970/21, 177). Tomandl, Arbeitsrecht2,3, nimmt - obwohl schon nach dem ArbBG erschienen - zur Frage einer Mitteilungsobliegenheit der Arbeitnehmerin nicht Stellung (268).Knöfler, MSchG11, 220, vertritt sogar die Ansicht, die entlassene schwangere Arbeitnehmerin müsse sofort reagieren und ihre Schwangerschaft bekanntgeben; sie dürfe nicht wie bei der Kündigung 5 Tage zuwarten. Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht5, 595, führen aus, man müsse analog zum besonderen Kündigungsschutz eine Mitteilungspflicht der Arbeitnehmerin annehmen. Die Dienstnehmerin habe daher dem Arbeitgeber binnen 5 Arbeitstagen oder unmittelbar nach Wegfall eines Hinderungsgrundes die Schwangerschaft mitzuteilen, wolle sie den Entlassungsschutz nach dem MSchG in Anspruch nehmen. Der weitergehenden Meinung von Knöfler, aaO, schließen sie sich nicht an. Floretta/Spielbüchler/Strasser ArbR römisch eins Individualarbeitsrecht3, 320 und Mayer-Maly/Marhold, Österreichisches Arbeitsrecht, 207, referieren die Rechtsprechung vor dem ArbBG (8680 = Soz M IAd 899 = ZAS 1970/21, 177). Tomandl, Arbeitsrecht2,3, nimmt - obwohl schon nach dem ArbBG erschienen - zur Frage einer Mitteilungsobliegenheit der Arbeitnehmerin nicht Stellung (268).
Schrank, Der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses als Schutzobjekt der Rechtsordnung (1982), wendet sich gegen den aus dem Regelungsvergleich der §§ 11 und 12 MSchG abgeleiteten Umkehrschluß (285 ff). Gemäß den Grundwertungen des Gesetzes könne nicht die völlige Freiheit des Entlassungsschutzes von der subjektiven Mitwirkung der Arbeitnehmerin angenommen werden (286). "Ein Arbeitgeber, der von den bestandschutzauslösenden Umständen keine Kenntnis hat, wird die einseitige Trennung von der Arbeitnehmerin nach Maßgabe der ohne Sonderschutz geltenden gesetzlichen Bestimmungen im Vertrauen auf allein diese Bestimmungen vornehmen. Dies gilt für die Entlassung gleichermaßen wie für die Kündigung. Andererseits ist es der Arbeitnehmerin in beiden Fällen zumindest gleichermaßen zumutbar, die Schwangerschaft oder Entbindung einzuwenden. Es besteht kein Grund, den vermeintlich rechtmäßig entlassenden Arbeitgeber (es liegt ein an sich ausreichender Entlassungsgrund vor, der in § 12 MSchG nicht aufgezählt oder nur wegen des außerordentlichen Gemütszustandes nach § 12 Abs 2 MSchG entschuldbar ist) schlechter zu stellen als den vermeintlich rechtmäßig kündigenden Arbeitgeber. Im Gegenteil, gerade bei der Entlassung liegen typischerweise Umstände vor, die den Lösungswillen sachlich rechtfertigen und verständlich machen, während dies von der Kündigung nicht immer behauptet werden kann. Dazu kommt, daß der psychologische Widerstand von Arbeitnehmern bzw ihre Sensibilisierung gegen Entlassungen typischer Weise wesentlich größer ist als bei Kündigungen, wie die große Zahl der Entlassungsprozesse und die relativ geringe Zahl der Kündigungsanfechtungen zeigt. All dies spricht dafür, daß es einer entlassenen Arbeitnehmerin eher leichter fallen wird, ihre Schwangerschaft binnen 5 Tagen oder nach Wegfall des Hinderungsgrundes dem Arbeitgeber mitzuteilen und dadurch an der Erhaltung ihres besonderen Bestandschutzes aktiv mitzuwirken. Ein rationaler Grund für eine vom Kündigungsschutz abweichende Sonderstellung des Entlassungsschutzes in bezug auf die Kenntnis bzw die Offenlegungspflicht der Arbeitnehmerin ist also nicht ersichtlich. Schon aus diesem Grund wäre das argumentum e contrario mit einem übergroßen Fragezeichen zu versehen" (286 f). Das weiter von Schrank, aaO 287, gebrauchte Argument, der verfahrensbindungsfreie Entlassungsschutz sei gegenüber dem eine Offenlegung verlangenden Kündigungsschutz "schwächer", hat seit der Novelle des § 12 MSchG zum Teil an Gewicht verloren, dennoch ist sein Hinweis auf den Vergleich von Kündigungs- und Entlassungsschutz weiterhin beachtlich:Schrank, Der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses als Schutzobjekt der Rechtsordnung (1982), wendet sich gegen den aus dem Regelungsvergleich der Paragraphen 11 und 12 MSchG abgeleiteten Umkehrschluß (285 ff). Gemäß den Grundwertungen des Gesetzes könne nicht die völlige Freiheit des Entlassungsschutzes von der subjektiven Mitwirkung der Arbeitnehmerin angenommen werden (286). "Ein Arbeitgeber, der von den bestandschutzauslösenden Umständen keine Kenntnis hat, wird die einseitige Trennung von der Arbeitnehmerin nach Maßgabe der ohne Sonderschutz geltenden gesetzlichen Bestimmungen im Vertrauen auf allein diese Bestimmungen vornehmen. Dies gilt für die Entlassung gleichermaßen wie für die Kündigung. Andererseits ist es der Arbeitnehmerin in beiden Fällen zumindest gleichermaßen zumutbar, die Schwangerschaft oder Entbindung einzuwenden. Es besteht kein Grund, den vermeintlich rechtmäßig entlassenden Arbeitgeber (es liegt ein an sich ausreichender Entlassungsgrund vor, der in Paragraph 12, MSchG nicht aufgezählt oder nur wegen des außerordentlichen Gemütszustandes nach Paragraph 12, Absatz 2, MSchG entschuldbar ist) schlechter zu stellen als den vermeintlich rechtmäßig kündigenden Arbeitgeber. Im Gegenteil, gerade bei der Entlassung liegen typischerweise Umstände vor, die den Lösungswillen sachlich rechtfertigen und verständlich machen, während dies von der Kündigung nicht immer behauptet werden kann. Dazu kommt, daß der psychologische Widerstand von Arbeitnehmern bzw ihre Sensibilisierung gegen Entlassungen typischer Weise wesentlich größer ist als bei Kündigungen, wie die große Zahl der Entlassungsprozesse und die relativ geringe Zahl der Kündigungsanfechtungen zeigt. All dies spricht dafür, daß es einer entlassenen Arbeitnehmerin eher leichter fallen wird, ihre Schwangerschaft binnen 5 Tagen oder nach Wegfall des Hinderungsgrundes dem Arbeitgeber mitzuteilen und dadurch an der Erhaltung ihres besonderen Bestandschutzes aktiv mitzuwirken. Ein rationaler Grund für eine vom Kündigungsschutz abweichende Sonderstellung des Entlassungsschutzes in bezug auf die Kenntnis bzw die Offenlegungspflicht der Arbeitnehmerin ist also nicht ersichtlich. Schon aus diesem Grund wäre das argumentum e contrario mit einem übergroßen Fragezeichen zu versehen" (286 f). Das weiter von Schrank, aaO 287, gebrauchte Argument, der verfahrensbindungsfreie Entlassungsschutz sei gegenüber dem eine Offenlegung verlangenden Kündigungsschutz "schwächer", hat seit der Novelle des Paragraph 12, MSchG zum Teil an Gewicht verloren, dennoch ist sein Hinweis auf den Vergleich von Kündigungs- und Entlassungsschutz weiterhin beachtlich:
"Die Kenntnisabhängigkeit bzw subjektive Mitwirkungsbedürftigkeit des Kündigungsschutzes ist eine Grundwertung des Gesetzes, das der Arbeitnehmerin ein zumutbares Maß an Äußerung ihres Erhaltungswillen auferlegt, um den Vertrauensschutz des Arbeitgebers wenigstens in einem vertretbaren Mindestmaß einzubeziehen. Die völlige Kenntnis - bzw Mitwirkungsunabhängigkeit des Entlassungsschutzes würde gegen diese Grundwertung verstoßen, ohne daß dafür eine sachliche Rechtfertigung ersichtlich wäre. Dieser Wertungswiderspruch wird noch offenkundiger, wenn man den Primärcharakter des Kündigungsschutzes und den bloßen Begleitschutzcharakter des Entlassungsschutzes in die Überlegungen einbezieht.
So gesehen bedarf nicht die Einheitlichkeit der Regelung der Schutzvoraussetzung einer ausreichenden Begründung, sondern ihre Differenzierung, die dem Umkehrschluß im Ergebnis innewohnt. Die Grammatik vermag diese Begründung nicht zu liefern, in der Sache selbst lassen sich ebenfalls keine Anhaltspunkte für eine solche Begründung auffinden, was umso schwerer wiegt, als diese Einheitlichkeit übrigens auch im gesamten sonstigen Bestandschutzrecht die Regel ist. Nach § 7 Abs 1 APSG gelten hinsichtlich des Verlustes des Entlassungsschutzes die Vorschriften des § 6 Abs 2 sinngemäß.So gesehen bedarf nicht die Einheitlichkeit der Regelung der Schutzvoraussetzung einer ausreichenden Begründung, sondern ihre Differenzierung, die dem Umkehrschluß im Ergebnis innewohnt. Die Grammatik vermag diese Begründung nicht zu liefern, in der Sache selbst lassen sich ebenfalls keine Anhaltspunkte für eine solche Begründung auffinden, was umso schwerer wiegt, als diese Einheitlichkeit übrigens auch im gesamten sonstigen Bestandschutzrecht die Regel ist. Nach Paragraph 7, Absatz eins, APSG gelten hinsichtlich des Verlustes des Entlassungsschutzes die Vorschriften des Paragraph 6, Absatz 2, sinngemäß.
Auch § 122 Abs 4 Z 1 ArbVG differenziert bei den Ersatzmitgliedern in den subjektiven Schutzvoraussetzungen nicht zwischen Kündigungen und Entlassungen.Auch Paragraph 122, Absatz 4, Ziffer eins, ArbVG differenziert bei den Ersatzmitgliedern in den subjektiven Schutzvoraussetzungen nicht zwischen Kündigungen und Entlassungen.
Mangels sachlicher Anhaltspunkte für ein beredes Schweigen des Gesetzes muß daher der Umkehrschluß der herrschenden Judikatur abgelehnt und das Bestehen einer die subjektiven Schutzvoraussetzungen betreffenden Gesetzeslücke in § 12 MSchG bzw § 75 f LAG angenommen werden. Der teleologische Funktionszusammenhang zwischen Kündigungs- und Entlassungsschutz zwingt dazu, diese Lücke durch analoge Übernahme der für die Arbeitgeberkündigung expressis verbis normierten, auch für die einvernehmliche Auflösung geltenden subjektiven Schutzvoraussetzungen zu schließen. Falls dem Arbeitgeber die Schwangerschaft oder Entbindung nicht ohnedies bereits bekannt ist (Kenntnis in seinem Machtbereich genügt), muß daher nach richtiger Auffassung die Arbeitnehmerin zur Wahrung auch des besonderen Entlassungschutzes diese Umstände binnen 5 Arbeitstagen nach Ausspruch der Entlassung bzw unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes dem Arbeitgeber mitteilen. Ohne diese zumindest nachträglich zeitgerechte Offenlegung kommt ihr weder die Restriktion der Entlassungsgründe noch die volle Rechtsunwirksamkeitsanktion zugute".Mangels sachlicher Anhaltspunkte für ein beredes Schweigen des Gesetzes muß daher der Umkehrschluß der herrschenden Judikatur abgelehnt und das Bestehen einer die subjektiven Schutzvoraussetzungen betreffenden Gesetzeslücke in Paragraph 12, MSchG bzw Paragraph 75, f LAG angenommen werden. Der teleologische Funktionszusammenhang zwischen Kündigungs- und Entlassungsschutz zwingt dazu, diese Lücke durch analoge Übernahme der für die Arbeitgeberkündigung expressis verbis normierten, auch für die einvernehmliche Auflösung geltenden subjektiven Schutzvoraussetzungen zu schließen. Falls dem Arbeitgeber die Schwangerschaft oder Entbindung nicht ohnedies bereits bekannt ist (Kenntnis in seinem Machtbereich genügt), muß daher nach richtiger Auffassung die Arbeitnehmerin zur Wahrung auch des besonderen Entlassungschutzes diese Umstände binnen 5 Arbeitstagen nach Ausspruch der Entlassung bzw unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes dem Arbeitgeber mitteilen. Ohne diese zumindest nachträglich zeitgerechte Offenlegung kommt ihr weder die Restriktion der Entlassungsgründe noch die volle Rechtsunwirksamkeitsanktion zugute".
Grillberger, Mutterschutzrechtliche Mitteilungs- und Nachweispflichten, FS-Strasser (1983), 241 weist auf die nicht zu übersehenden Wertungswidersprüche hin "denn der Entlassungsschutz dient im MSchG wie in anderen Fällen primär der Absicherung des Kündigungsschutzes: Die unbegründete, aber wirksame Entlassung soll nicht die unwirksame Kündigung ersetzen können. Deshalb sollten Kündigungs- und Entlassungsschutz parallel laufen, so wie das übrigens in den oben erwähnten Fällen des Kündigungsschutzes für Präsenzdiener und für Ersatzmitglieder des Betriebsrates gesetzlich vorgesehen ist. Die Verständigung des Arbeitgebers ist in beiden Fällen auch Voraussetzung für den Entlassungsschutz. Dagegen ist es im Bereich des MSchG so, daß der Entlassungsschutz selbst dann eingreift, wenn eine Kündigung - mangels Kenntnis des Arbeitgebers von den schutzbegründenden Umständen - möglich gewesen wäre. Die unterschiedliche Behandlung von Kündigung und Entlassung ist außerdem deshalb nicht sachgerecht, weil der Katalog der Entlassungsgründe in § 12 im Vergleich zu den sonstigen Tatbeständen (§ 27 AngG sowie § 82 GewO) einigermaßen eingeschränkt ist. Es besteht insbesondere deshalb ein Interesse des Arbeitgebers daran, über die Rechtswirksamkeit einer Entlassungserklärung nicht allzu lange im unklaren zu bleiben" (252 f).Grillberger, Mutterschutzrechtliche Mitteilungs- und Nachweispflichten, FS-Strasser (1983), 241 weist auf die nicht zu übersehenden Wertungswidersprüche hin "denn der Entlassungsschutz dient im MSchG wie in anderen Fällen primär der Absicherung des Kündigungsschutzes: Die unbegründete, aber wirksame Entlassung soll nicht die unwirksame Kündigung ersetzen können. Deshalb sollten Kündigungs- und Entlassungsschutz parallel laufen, so wie das übrigens in den oben erwähnten Fällen des Kündigungsschutzes für Präsenzdiener und für Ersatzmitglieder des Betriebsrates gesetzlich vorgesehen ist. Die Verständigung des Arbeitgebers ist in beiden Fällen auch Voraussetzung für den Entlassungsschutz. Dagegen ist es im Bereich des MSchG so, daß der Entlassungsschutz selbst dann eingreift, wenn eine Kündigung - mangels Kenntnis des Arbeitgebers von den schutzbegründenden Umständen - möglich gewesen wäre. Die unterschiedliche Behandlung von Kündigung und Entlassung ist außerdem deshalb nicht sachgerecht, weil der Katalog der Entlassungsgründe in Paragraph 12, im Vergleich zu den sonstigen Tatbeständen (Paragraph 27, AngG sowie Paragraph 82, GewO) einigermaßen eingeschränkt ist. Es besteht insbesondere deshalb ein Interesse des Arbeitgebers daran, über die Rechtswirksamkeit einer Entlassungserklärung nicht allzu lange im unklaren zu bleiben" (252 f).
Binder, Probleme des arbeitsvertraglichen Bestandschutzes im Falle der Mutterschaft, ZAS 1978, 83, nimmt zur unterschiedlichen Gestaltung des Kündigungs- und Entlassungsschutzes nicht ausdrücklich Stellung; er führt lediglich aus, der erhöhte Bestandschutz werde wirksam mit der Kenntniserlangung des Arbeitgebers vom Eintritt der Schwangerschaft (87). Er werde auch nicht dadurch verwirkt, daß die Arbeitnehmerin der in § 3 Abs 4 MSchG statuierten Pflicht, den Schwangerschaftszustand unverzüglich nach Bekanntwerden dem Arbeitgeber mitzuteilen, nicht nachkommt. Ob seiner Ansicht, für die Wahrung des besonderen Kündigungsschutzes genüge es aber, wenn die gekündigte Arbeitnehmerin den Arbeitgeber unmittelbar nach Bekanntwerden des (objektiv gegebenen) Schwangerschaftseintrittes informiert (88), auch für den Fall einer Entlassung gelten soll, bleibt offen. Das von ihm erwähnte Persönlichkeitsrecht auf "Achtung des Privatlebens" unter Hinweis auf § 16 ABGB (84) steht aber einer Mitteilungsobliegenheit nach einer Entlassung nicht entgegen. Ob dieses Persönlichkeitsrecht bei Einstellungsverhandlungen und bei Verwendung von Personalfragebögen durch eine Frage nach der bestehenden Schwangerschaft berührt werden könnte, muß nicht erörtert werden, denn die Interessenlage kann jener im Falle einer Entlassung nicht gleichgesetzt werden. Wenn auch eine Entlassung während der Schwangerschaft aufgrund des besonderen Gemütszustandes eine besondere Gefahr für Mutter und Kind bedeuten könnte - so die Rechtsmittelwerberin (AS 77) - so wird ihr eine Kontaktaufnahme mit dem Arbeitgeber, der zuvor eine Entlassung ausgesprochen hat, wegen dieser psychischen Belastung nicht unzumutbar (AS 77), zumal der Hinweis auf die psychische Belastung bzw den außerordentlichen Gemütszustand, der zwar gemäß § 12 Abs 3 MSchG nur in den Fällen des Abs 2 Z 1 und 4 (Pflichtenvernachlässigung, Arbeitsverweigerung, Tätlichkeit oder erhebliche Ehrverletzung) zu berücksichtigen ist, bei einer Interessenabwägung darüber hinaus wohl nicht vernachlässigt werden darf. Es muß der Arbeitnehmerin eine Mitteilungsobliegenheit als Bedingung ihres besonderes Entlassungsschutzes ebenso zugemutet werden können wie bei einer Kündigung, zumal anderenfalls die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers des Arbeitgebers dann, wenn die entlassene Arbeitnehmerin sich zufolge ihres Wahlrechtes für diese entscheidet (DRdA 1984/20, 449 mit ablehnender Stellungnahme Firlei, 453), ohne seine subjektive Kenntnis von der Schwangerschaft zur Bejahung eines verschuldensunabhängigen Schadenersatzanspruches führte. Verschuldensunabhängige "Schadenersatzansprüche" wären hingegen systemwidrig (vgl Koziol-Welser Grundriß I10, 455); Für die Anordnung einer verschuldensunabhängigen Haftung des Arbeitgebers im Sinne eines "Erfolgsunrechtes" (Koziol-Welser aaO, 449) ist kein Rechtfertigungsgrund ersichtlich. Die Elemente des Schadensrechtes, die für eine Gefährdungs- oder Eingriffshaftung als Zurechnungsgrund geltend gemacht werden können (vgl Koziol-Welser aaO, 440 f), können eine verschuldensunabhängige Haftung des Arbeitgebers für eine Entlassung im Falle der ihm nicht bekannt gewordenen Schwangerschaft nicht rechtfertigen. Weder die erhöhte Gefährlichkeit einer an sich erlaubten Handlung, noch der Eingriff in fremde Güter sind einer Entlassung im Falle eines besonderen Bestandschutzes rechtsähnlich, sodaß nicht gesagt werden kann, das Vertrauen des Arbeitgebers (Schrank aaO, 286; ähnlich Grillberger), eine Entlassung nach den Bestimmungen des § 82 GewO bzw § 27 AngG vornehmen zu können, sei nicht mehr schutzwürdig.Binder, Probleme des arbeitsvertraglichen Bestandschutzes im Falle der Mutterschaft, ZAS 1978, 83, nimmt zur unterschiedlichen Gestaltung des Kündigungs- und Entlassungsschutzes nicht ausdrücklich Stellung; er führt lediglich aus, der erhöhte Bestandschutz werde wirksam mit der Kenntniserlangung des Arbeitgebers vom Eintritt der Schwangerschaft (87). Er werde auch nicht dadurch verwirkt, daß die Arbeitnehmerin der in Paragraph 3, Absatz 4, MSchG statuierten Pflicht, den Schwangerschaftszustand unverzüglich nach Bekanntwerden dem Arbeitgeber mitzuteilen, nicht nachkommt. Ob seiner Ansicht, für die Wahrung des besonderen Kündigungsschutzes genüge es aber, wenn die gekündigte Arbeitnehmerin den Arbeitgeber unmittelbar nach Bekanntwerden des (objektiv gegebenen) Schwangerschaftseintrittes informiert (88), auch für den Fall einer Entlassung gelten soll, bleibt offen. Das von ihm erwähnte Persönlichkeitsrecht auf "Achtung des Privatlebens" unter Hinweis auf Paragraph 16, ABGB (84) steht aber einer Mitteilungsobliegenheit nach einer Entlassung nicht entgegen. Ob dieses Persönlichkeitsrecht bei Einstellungsverhandlungen und bei Verwendung von Personalfragebögen durch eine Frage nach der bestehenden Schwangerschaft berührt werden könnte, muß nicht erörtert werden, denn die Interessenlage kann jener im Falle einer Entlassung nicht gleichgesetzt werden. Wenn auch eine Entlassung während der Schwangerschaft aufgrund des besonderen Gemütszustandes eine besondere Gefahr für Mutter und Kind bedeuten könnte - so die Rechtsmittelwerberin (AS 77) - so wird ihr eine Kontaktaufnahme mit dem Arbeitgeber, der zuvor eine Entlassung ausgesprochen hat, wegen dieser psychischen Belastung nicht unzumutbar (AS 77), zumal der Hinweis auf die psychische Belastung bzw den außerordentlichen Gemütszustand, der zwar gemäß Paragraph 12, Absatz 3, MSchG nur in den Fällen des Absatz 2, Ziffer eins und 4 (Pflichtenvernachlässigung, Arbeitsverweigerung, Tätlichkeit oder erhebliche Ehrverletzung) zu berücksichtigen ist, bei einer Interessenabwägung darüber hinaus wohl nicht vernachlässigt werden darf. Es muß der Arbeitnehmerin eine Mitteilungsobliegenheit als Bedingung ihres besonderes Entlassungsschutzes ebenso zugemutet werden können wie bei einer Kündigung, zumal anderenfalls die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers des Arbeitgebers dann, wenn die entlassene Arbeitnehmerin sich zufolge ihres Wahlrechtes für diese entscheidet (DRdA 1984/20, 449 mit ablehnender Stellungnahme Firlei, 453), ohne seine subjektive Kenntnis von der Schwangerschaft zur Bejahung eines verschuldensunabhängigen Schadenersatzanspruches führte. Verschuldensunabhängige "Schadenersatzansprüche" wären hingegen systemwidrig vergleiche Koziol-Welser Grundriß I10, 455); Für die Anordnung einer verschuldensunabhängigen Haftung des Arbeitgebers im Sinne eines "Erfolgsunrechtes" (Koziol-Welser aaO, 449) ist kein Rechtfertigungsgrund ersichtlich. Die Elemente des Schadensrechtes, die für eine Gefährdungs- oder Eingriffshaftung als Zurechnungsgrund geltend gemacht werden können vergleiche Koziol-Welser aaO, 440 f), können eine verschuldensunabhängige Haftung des Arbeitgebers für eine Entlassung im Falle der ihm nicht bekannt gewordenen Schwangerschaft nicht rechtfertigen. Weder die erhöhte Gefährlichkeit einer an sich erlaubten Handlung, noch der Eingriff in fremde Güter sind einer Entlassung im Falle eines besonderen Bestandschutzes rechtsähnlich, sodaß nicht gesagt werden kann, das Vertrauen des Arbeitgebers (Schrank aaO, 286; ähnlich Grillberger), eine Entlassung nach den Bestimmungen des Paragraph 82, GewO bzw Paragraph 27, AngG vornehmen zu können, sei nicht mehr schutzwürdig.
Der Persönlichkeitsschutz schwangerer Arbeitnehmerinnen (Binder, aaO) kann die unterschiedliche Regelung im Falle der Kündigung und der Entlassung ebenfalls nicht rechtfertigen, zumal die Mitteilungsobliegenheit (§ 3 Abs 4 MSchG) als Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Beschäftigungsverbote der Arbeitnehmerin ebenso zugemutet wird wie im Falle der Kündigung und die Arbeitnehmerin im Falle eines Verfahrens nach einer unwirksamen Entlassung für diese Tatbestandsvoraussetzung beweisbelastet ist. Die zeitliche Vorverlegung der Mitteilungspflicht gegenüber ihrem nachträglichen Beweis im Verfahren durch die hierfür beweisbelastete schwangere Arbeitnehmerin ist nicht unbillig und ist geeignet, die "Haftung" des Arbeitgebers für eine unwirksame Entlassungserklärung hinsichtlich der Entgeltfortzahlung gemäß § 1155 Abs 1 ABGB einzuschränken. Ließen sich auch im Wege der Anerkennung des Institutes "Rechtsmißbrauch" (Mader, Rechtsmißbrauch und unzulässige Rechtsausübung, 76 f) unbillige Ergebnisse vermeiden, so ist es doch weitaus sachgerechter, durch eine analoge Mitteilungsobliegenheit den beiderseitigen Interessen so gerecht zu werden, daß es dieser nachträglichen Korrektur nicht mehr bedarf. Die Nachzahlungspflicht des Arbeitgebers erstreckt sich nicht - wie das Berufungsgericht insoweit unzutreffend meinte - bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die unwirksame Entlassung, sondern wird unter Umständen im Hinblick auf § 61 Abs 1 Z 1 ASGG durch den früheren Eintritt der Entscheidungswirkung des ersten Urteils des Gerichtes erster Instanz begrenzt.Der Persönlichkeitsschutz schwangerer Arbeitnehmerinnen (Binder, aaO) kann die unterschiedliche Regelung im Falle der Kündigung und der Entlassung ebenfalls nicht rechtfertigen, zumal die Mitteilungsobliegenheit (Paragraph 3, Absatz 4, MSchG) als Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Beschäftigungsverbote der Arbeitnehmerin ebenso zugemutet wird wie im Falle der Kündigung und die Arbeitnehmerin im Falle eines Verfahrens nach einer unwirksamen Entlassung für diese Tatbestandsvoraussetzung beweisbelastet ist. Die zeitliche Vorverlegung der Mitteilungspflicht gegenüber ihrem nachträglichen Beweis im Verfahren durch die hierfür beweisbelastete schwangere Arbeitnehmerin ist nicht unbillig und ist geeignet, die "Haftung" des Arbeitgebers für eine unwirksame Entlassungserklärung hinsichtlich der Entgeltfortzahlung gemäß Paragraph 1155, Absatz eins, ABGB einzuschränken. Ließen sich auch im Wege der Anerkennung des Institutes "Rechtsmißbrauch" (Mader, Rechtsmißbrauch und unzulässige Rechtsausübung, 76 f) unbillige Ergebnisse vermeiden, so ist es doch weitaus sachgerechter, durch eine analoge Mitteilungsobliegenheit den beiderseitigen Interessen so gerecht zu werden, daß es dieser nachträglichen Korrektur nicht mehr bedarf. Die Nachzahlungspflicht des Arbeitgebers erstreckt sich nicht - wie das Berufungsgericht insoweit unzutreffend meinte - bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die unwirksame Entlassung, sondern wird unter Umständen im Hinblick auf Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG durch den früheren Eintritt der Entscheidungswirkung des ersten Urteils des Gerichtes erster Instanz begrenzt.
Die unterschiedliche Ausgestaltung des besonderen Bestandschutzes (8 Ob A 259/95 = ecolex 1995, 439) nach dem APSG, das eine nachträgliche Zustimmung zur zuvor ausgesprochenen Entlassung nicht kennt, gegenüber § 12 MSchG und § 122 ArbVG steht einer Analogie zur Mitteilungsobliegenheit nach § 10 Abs 2 MSchG bzw nach § 5 APSG (dazu Gruber, Tücken des Arbeitsplatzsicherungsgesetzes 1991, ZAS 1993, 36) nicht entgegen, besonders wenn mit der Graduierung des besonderen Bestandschutzes argumentiert wird. Das Ziel der Novellierung des § 12 MSchG war vielmehr die Angleichung bzw Vereinheitlichung des Bestandschutzes, nicht die Verstärkung allfälliger Unterschiede.Die unterschiedliche Ausgestaltung des besonderen Bestandschutzes (8 Ob A 259/95 = ecolex 1995, 439) nach dem APSG, das eine nachträgliche Zustimmung zur zuvor ausgesprochenen Entlassung nicht kennt, gegenüber Paragraph 12, MSchG und Paragraph 122, ArbVG steht einer Analogie zur Mitteilungsobliegenheit nach Paragraph 10, Absatz 2, MSchG bzw nach Paragraph 5, APSG (dazu Gruber, Tücken des Arbeitsplatzsicherungsgesetzes 1991, ZAS 1993, 36) nicht entgegen, besonders wenn mit der Graduierung des besonderen Bestandschutzes argumentiert wird. Das Ziel der Novellierung des Paragraph 12, MSchG war vielmehr die Angleichung bzw Vereinheitlichung des Bestandschutzes, nicht die Verstärkung allfälliger Unterschiede.
Das Arbeitsrechtliche Begleitgesetz - in Begleitung des Bundesverfassungsgesetzes über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten, BGBl 832/1992 - beabsichtigte, die Benachteiligung der Frauen im Arbeitsleben kompensatorisch auszugleichen. Die arbeitsrechtlichen Begleitmaßnahmen zur Pensionsreform können nach Ansicht des erkennenden Senates ein bewußtes Schweigen des Gesetzgebers zur Frage einer analogen Mitteilungsobliegenheit im Falle des Entlassungsschutzes nicht erklären. Durch die Überwälzung des Risikos der Unwirksamkeit einer an sich begründeten Entlassung auf den Arbeitgeber im Falle seiner unverschuldeten Unkenntnis von der Schwangerschaft der Arbeitnehmerin wird die Lage der Frauen im Arbeitsleben nicht sachgerecht verbessert.Das Arbeitsrechtliche Begleitgesetz - in Begleitung des Bundesverfassungsgesetzes über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten, Bundesgesetzblatt 832 aus 1992, - beabsichtigte, die Benachteiligung der Frauen im Arbeitsleben kompensatorisch auszugleichen. Die arbeitsrechtlichen Begleitmaßnahmen zur Pensionsreform können nach Ansicht des erkennenden Senates ein bewußtes Schweigen des Gesetzgebers zur Frage einer analogen Mitteilungsobliegenheit im Falle des Entlassungsschutzes nicht erklären. Durch die Überwälzung des Risikos der Unwirksamkeit einer an sich begründeten Entlassung auf den Arbeitgeber im Falle seiner unverschuldeten Unkenntnis von der Schwangerschaft der Arbeitnehmerin wird die Lage der Frauen im Arbeitsleben nicht sachgerecht verbessert.
Die dargestellten Wertungswidersprüche im Zusammenhalt mit der angestrebten Vereinheitlichung der Bestimmungen über den Entlassungsschutz besonders geschützter Personengruppen rechtfertigen somit eine analoge Anwendung des § 10 Abs 2 MSchG auch für den Fall der Entlassung nach § 12 MSchG. Der Vertrauensschutz in die Rechtslage für weibliche Versicherte ist dabei gegenüber dem Vertrauensschutz für Arbeitgeber sachgerecht abzuwägen. Im Wege der angewendeten Analogie ist es aber dem Gericht verwehrt, eine Neuregelung (so Knöfler, aaO, 194) zu kreieren, vielmehr ist an die Regelung des § 10 Abs 2 MSchG anzuknüpfen dh mit anderen Worten, die Arbeitnehmerin ist nicht verpflichtet, sofort zu reagieren, sondern kann 5 Arbeitstage zuwarten. Dadurch wird die Belastung durch die Mitteilungsobliegenheit gemildert und der psychischen Belastung der Arbeitnehmerin besser Rechnung getragen.Die dargestellten Wertungswidersprüche im Zusammenhalt mit der angestrebten Vereinheitlichung der Bestimmungen über den Entlassungsschutz besonders geschützter Personengruppen rechtfertigen somit eine analoge Anwendung des Paragraph 10, Absatz 2, MSchG auch für den Fall der Entlassung nach Paragraph 12, MSchG. Der Vertrauensschutz in die Rechtslage für weibliche Versicherte ist dabei gegenüber dem Vertrauensschutz für Arbeitgeber sachgerecht abzuwägen. Im Wege der angewendeten Analogie ist es aber dem Gericht verwehrt, eine Neuregelung (so Knöfler, aaO, 194) zu kreieren, vielmehr ist an die Regelung des Paragraph 10, Absatz 2, MSchG anzuknüpfen dh mit anderen Worten, die Arbeitnehmerin ist nicht verpflichtet, sofort zu reagieren, sondern kann 5 Arbeitstage zuwarten. Dadurch wird die Belastung durch die Mitteilungsobliegenheit gemildert und der psychischen Belastung der Arbeitnehmerin besser Rechnung getragen.
Ist die Mitteilungsobliegenheit gemäß § 10 Abs 2 MSchG aber analog auf die Fälle der Entlassung anzuwenden, so bedarf es entgegen der Ansicht der Rekurswerberin der vom Berufungsgericht aufgezeigten ergänzenden Feststellungen.Ist die Mitteilungsobliegenheit gemäß Paragraph 10, Absatz 2, MSchG aber analog auf die Fälle der Entlassung anzuwenden, so bedarf es entgegen der Ansicht der Rekurswerberin der vom Berufungsgericht aufgezeigten ergänzenden Feststellungen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.