Die Revision ist berechtigt.
Geht ein Unternehmen, Betrieb oder Betriebsteil auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser gemäß § 3 Abs 1 AVRAG als Arbeitgeber mit allen Rechten und Pflichten in die im Zeitpunkt des Überganges bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. Diese Bestimmung trat gemäß § 11 Abs 1 AVRAG mit 1.Juli 1993 in Kraft. Zum Zeitpunkt der von der Klägerin bekämpften Kündigung war Österreich schon Mitglied des europäischen Wirtschaftsraumes (seit 1.1.1994), wenn auch noch nicht Mitglied der Europäischen Union; eine Vorabentscheidung gemäß Art 177 EGV kommt nicht in Betracht, zumal die vorliegende Entscheidung der Betriebsübergangs-Richtlinie, auf die sich das AVRAG bezieht, ohnedies entspricht.Geht ein Unternehmen, Betrieb oder Betriebsteil auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AVRAG als Arbeitgeber mit allen Rechten und Pflichten in die im Zeitpunkt des Überganges bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. Diese Bestimmung trat gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AVRAG mit 1.Juli 1993 in Kraft. Zum Zeitpunkt der von der Klägerin bekämpften Kündigung war Österreich schon Mitglied des europäischen Wirtschaftsraumes (seit 1.1.1994), wenn auch noch nicht Mitglied der Europäischen Union; eine Vorabentscheidung gemäß Artikel 177, EGV kommt nicht in Betracht, zumal die vorliegende Entscheidung der Betriebsübergangs-Richtlinie, auf die sich das AVRAG bezieht, ohnedies entspricht.
Die Hauszustellung bei der N***** Zeitschriften und ZeitungenverlagGmbH wurde von mehreren Zustellern besorgt, die neben dem eigentlichen Zustellvorgang aber auch mit den Aufgaben des Inkasso und der Werbung für (neue) Abonnements betraut waren. Für diese Aufgabe war bei der früheren Arbeitgeberin der Klägerin neben den sonstigen Vertriebswegen (Post, eigene Zustellung an Großkunden und Zustellung durch Werkvertragspartner) eine gewisse Organisation erforderlich, um die Koordination der mehreren Hauszusteller, von denen die Klägerin eine war, zu bewirken, was insbesondere für den Fall der Abwesenheit einzelner infolge von Krankheit, Urlaub ua unmittelbar einsichtig ist. Es verschlägt nichts, daß diese Betriebsteilaufgabe mit den anderen Vertriebsformen in einer Vertriebsabteilung gemeinsam erfolgte, denn die Betriebsteilaufgaben können einander auch durchdringen bzw mit anderen Aufgaben des Betriebes vermengt gewesen sein. Wenn die beklagte Partei einwendet, es handle sich bei der Hauszustellung lediglich um einen Teil eines Betriebsteiles (Vertrieb bzw Zustellwesen), so ist dem entgegenzuhalten, daß es geradezu ein Merkmal einer fortschreitenden Arbeitsteilung durch Spezialisierung ist, Teile von Funktionen zu verselbständigen. Es ist gerichtsbekannt, daß sich zahlreiche Betriebe mit der selbständigen Hauszustellung (von Werbematerial, Bezirkszeitungen, Ankündigungen ua) befassen, woraus sich ergibt, daß die Funktion (der Hauszustellung) zumindest einem Betriebsteil funktionell gleichkommt. Wenn in der gesamten Vertriebsabteilung diese Aufgabe mit anderen Aufgaben vermengt war, dann entspricht es nicht dem funktionellen Verständnis eines Betriebsteiles, wenn durch organisatorische Maßnahmen die Eigenschaft und Eignung, selbständiger Betriebsteil zu sein, durch andere Funktionen (Postvertrieb, Vertrieb durch Kolportage usw) überlagert wird. Bei Dienstleistungen, wie dem Zustellvorgang, sind naturgemäß materielle und immaterielle Komponenten weniger ausgesprägt. Im Gegensatz zu dem Sachverhalt der "Christel-Schmidt-Entscheidung" liegt hier nicht nur ein Funktionsübergang vor, sondern der Übergang eines Betriebsteiles, wenn die Zusammenfassung der mehreren Zusteller durch eine organisatorische Klammer bedacht wird. Sowohl Lehre (Holzer, Kündigungen bei Betriebsübergängen DRdA 1995, 375; Schrammel, Rechtsfragen des Betriebs- überganges, ZAS 1996, 6; Binder, Die österreichische Betriebsübergangsregelung - eine geglückte Bedachtnahme auf europarechtliche Vorgaben ? DRdA 1996, 1) als auch Rechtsprechung (8 Ob A 211/96) gehen von einem Kündigungsverbot im Zusammenhang mit dem Übergang eines Betriebes oder Betriebsteiles wie in Art 4 Abs 4 erster Satz der Betriebsübergangs-Richtlinie auch für den Geltungsbereich des AVRAG aus. Der Regelungszweck der RL 77/187/EWG, die Arbeitsplätze den bisherigen Arbeitsplatzinhabern zu erhalten, wenn dies infolge Weiterbestehens des Betriebes - funktionell besteht der Teilbetrieb der Hauszustellung weiter - möglich ist, hindert nicht solche Rationalisierungen, die nur zur Kündigung einzelner Arbeitnehmer führen; bei Übertragung dieser Funktion auf die beklagte Partei ist damit aber auch der Übergang des Arbeitsverhältnisses der Klägerin verbunden (vgl Joost, Betriebsübergang und Funktionsausgliederung, FS Wlotzke [1996], 683 bis 689 f). Die der beklagten Partei zur Verfügung gestellten Abonnementenlisten verdeutlichen den Betriebs(teil)übergang; andernfalls hätte die beklagte Partei die Organisation der Hauszustellung (gegenüber anderen Vertriebsformen) neu aufbauen müssen. Der zeitliche Zusammenhang zwischen dem "Betriebsteilübergang" mit 1.Mai 1994 und der Kündigung der Klägerin zum 4.Dezember 1994 ist gewahrt, weil die am 2.Mai 1994 überreichte Klage der früheren Arbeitgeberin auf Zustimmung zur Kündigung der Klägerin (dort der Beklagten), AZ 36 Cga 58/94s des Landesgerichtes für ZRS Graz als Arbeits- und Sozialgericht zu berücksichtigen ist. In der Klagserzählung wurde auf die Neuorganisation des Zustellwesens hingewiesen. Die Klägerin war nämlich als Mitglied des Arbeiterbetriebsrates bis zum Ende ihrer Funktionsperiode unkündbar und konnte erst im November 1994 gekündigt werden.Die Hauszustellung bei der N***** Zeitschriften und ZeitungenverlagGmbH wurde von mehreren Zustellern besorgt, die neben dem eigentlichen Zustellvorgang aber auch mit den Aufgaben des Inkasso und der Werbung für (neue) Abonnements betraut waren. Für diese Aufgabe war bei der früheren Arbeitgeberin der Klägerin neben den sonstigen Vertriebswegen (Post, eigene Zustellung an Großkunden und Zustellung durch Werkvertragspartner) eine gewisse Organisation erforderlich, um die Koordination der mehreren Hauszusteller, von denen die Klägerin eine war, zu bewirken, was insbesondere für den Fall der Abwesenheit einzelner infolge von Krankheit, Urlaub ua unmittelbar einsichtig ist. Es verschlägt nichts, daß diese Betriebsteilaufgabe mit den anderen Vertriebsformen in einer Vertriebsabteilung gemeinsam erfolgte, denn die Betriebsteilaufgaben können einander auch durchdringen bzw mit anderen Aufgaben des Betriebes vermengt gewesen sein. Wenn die beklagte Partei einwendet, es handle sich bei der Hauszustellung lediglich um einen Teil eines Betriebsteiles (Vertrieb bzw Zustellwesen), so ist dem entgegenzuhalten, daß es geradezu ein Merkmal einer fortschreitenden Arbeitsteilung durch Spezialisierung ist, Teile von Funktionen zu verselbständigen. Es ist gerichtsbekannt, daß sich zahlreiche Betriebe mit der selbständigen Hauszustellung (von Werbematerial, Bezirkszeitungen, Ankündigungen ua) befassen, woraus sich ergibt, daß die Funktion (der Hauszustellung) zumindest einem Betriebsteil funktionell gleichkommt. Wenn in der gesamten Vertriebsabteilung diese Aufgabe mit anderen Aufgaben vermengt war, dann entspricht es nicht dem funktionellen Verständnis eines Betriebsteiles, wenn durch organisatorische Maßnahmen die Eigenschaft und Eignung, selbständiger Betriebsteil zu sein, durch andere Funktionen (Postvertrieb, Vertrieb durch Kolportage usw) überlagert wird. Bei Dienstleistungen, wie dem Zustellvorgang, sind naturgemäß materielle und immaterielle Komponenten weniger ausgesprägt. Im Gegensatz zu dem Sachverhalt der "Christel-Schmidt-Entscheidung" liegt hier nicht nur ein Funktionsübergang vor, sondern der Übergang eines Betriebsteiles, wenn die Zusammenfassung der mehreren Zusteller durch eine organisatorische Klammer bedacht wird. Sowohl Lehre (Holzer, Kündigungen bei Betriebsübergängen DRdA 1995, 375; Schrammel, Rechtsfragen des Betriebs- überganges, ZAS 1996, 6; Binder, Die österreichische Betriebsübergangsregelung - eine geglückte Bedachtnahme auf europarechtliche Vorgaben ? DRdA 1996, 1) als auch Rechtsprechung (8 Ob A 211/96) gehen von einem Kündigungsverbot im Zusammenhang mit dem Übergang eines Betriebes oder Betriebsteiles wie in Artikel 4, Absatz 4, erster Satz der Betriebsübergangs-Richtlinie auch für den Geltungsbereich des AVRAG aus. Der Regelungszweck der RL 77/187/EWG, die Arbeitsplätze den bisherigen Arbeitsplatzinhabern zu erhalten, wenn dies infolge Weiterbestehens des Betriebes - funktionell besteht der Teilbetrieb der Hauszustellung weiter - möglich ist, hindert nicht solche Rationalisierungen, die nur zur Kündigung einzelner Arbeitnehmer führen; bei Übertragung dieser Funktion auf die beklagte Partei ist damit aber auch der Übergang des Arbeitsverhältnisses der Klägerin verbunden vergleiche Joost, Betriebsübergang und Funktionsausgliederung, FS Wlotzke [1996], 683 bis 689 f). Die der beklagten Partei zur Verfügung gestellten Abonnementenlisten verdeutlichen den Betriebs(teil)übergang; andernfalls hätte die beklagte Partei die Organisation der Hauszustellung (gegenüber anderen Vertriebsformen) neu aufbauen müssen. Der zeitliche Zusammenhang zwischen dem "Betriebsteilübergang" mit 1.Mai 1994 und der Kündigung der Klägerin zum 4.Dezember 1994 ist gewahrt, weil die am 2.Mai 1994 überreichte Klage der früheren Arbeitgeberin auf Zustimmung zur Kündigung der Klägerin (dort der Beklagten), AZ 36 Cga 58/94s des Landesgerichtes für ZRS Graz als Arbeits- und Sozialgericht zu berücksichtigen ist. In der Klagserzählung wurde auf die Neuorganisation des Zustellwesens hingewiesen. Die Klägerin war nämlich als Mitglied des Arbeiterbetriebsrates bis zum Ende ihrer Funktionsperiode unkündbar und konnte erst im November 1994 gekündigt werden.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.
Hinsichtlich der Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz liegt ein Verfahren nach § 50 Abs 2 ASGG nicht vor, weshalb die Sonderregelung des § 58 Abs 1 erster Satz ASGG nicht anwendbar ist. Die gleichartigen bundesrechtlichen Bestimmungen im Sinne des § 50 Abs 2 ASGG, auf die in § 58 Abs 1 ASGG verwiesen wird, sind solche, die vor dem Inkrafttreten des ASGG die Zuständigkeit der Einigungsämter begründeten (vgl Kuderna ASGG, 268; Arb 10.821 = ZAS 1991/1, 14 = SZ 62/158 = RdW 1990, 89). Die Richtigkeit dieser Auslegung wird durch den Ausnahmscharakter der Bestimmung des § 58 Abs 1 ASGG, die nur aus der vorausgehenden Einigungsamtszuständigkeit erklärbar ist (vgl VfSlg 13.454 = ecolex 1993, 866 = DRdA 1993, 500), bestätigt. Teleologische Gründe für eine ausdehnende Regelung sind nicht erkennbar; weiters ist der Schutz des Arbeitnehmers nach § 3 AVRAG individualrechtlicher Natur, die Mitwirkung eines Belegschaftsorganes wird auch nicht andeutungsweise erwähnt. Nicht jede Kündigungsschutzbestimmung an sich stellt sich als eine gleichartige bundesrechtliche Bestimmung dar (vgl im Umkehrschluß etwa § 32 VBG; § 8 BehEinG ua).Hinsichtlich der Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz liegt ein Verfahren nach Paragraph 50, Absatz 2, ASGG nicht vor, weshalb die Sonderregelung des Paragraph 58, Absatz eins, erster Satz ASGG nicht anwendbar ist. Die gleichartigen bundesrechtlichen Bestimmungen im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, ASGG, auf die in Paragraph 58, Absatz eins, ASGG verwiesen wird, sind solche, die vor dem Inkrafttreten des ASGG die Zuständigkeit der Einigungsämter begründeten vergleiche Kuderna ASGG, 268; Arb 10.821 = ZAS 1991/1, 14 = SZ 62/158 = RdW 1990, 89). Die Richtigkeit dieser Auslegung wird durch den Ausnahmscharakter der Bestimmung des Paragraph 58, Absatz eins, ASGG, die nur aus der vorausgehenden Einigungsamtszuständigkeit erklärbar ist vergleiche VfSlg 13.454 = ecolex 1993, 866 = DRdA 1993, 500), bestätigt. Teleologische Gründe für eine ausdehnende Regelung sind nicht erkennbar; weiters ist der Schutz des Arbeitnehmers nach Paragraph 3, AVRAG individualrechtlicher Natur, die Mitwirkung eines Belegschaftsorganes wird auch nicht andeutungsweise erwähnt. Nicht jede Kündigungsschutzbestimmung an sich stellt sich als eine gleichartige bundesrechtliche Bestimmung dar vergleiche im Umkehrschluß etwa Paragraph 32, VBG; Paragraph 8, BehEinG ua).