Aus Anlaß des zulässigen Revisionsrekurses der klagenden Parteien war von Amts wegen zu prüfen, ob die Entscheidung der zweiten Instanz, womit der die sachliche Zuständigkeit bejahende Beschluß des Erstgerichtes behoben wurde, zufolge der Rekursbeschränkung des § 45 JN nicht gegen die Rechtskraft dieses Beschlusses verstieß.Aus Anlaß des zulässigen Revisionsrekurses der klagenden Parteien war von Amts wegen zu prüfen, ob die Entscheidung der zweiten Instanz, womit der die sachliche Zuständigkeit bejahende Beschluß des Erstgerichtes behoben wurde, zufolge der Rekursbeschränkung des Paragraph 45, JN nicht gegen die Rechtskraft dieses Beschlusses verstieß.
Zunächst ist klarzustellen, daß ungeachtet der Bezeichnung der Unzuständigkeitseinrede durch die beklagten Parteien und das Erstgericht mit dem Vorbringen, es fehle der behauptete Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis, es handle sich daher um eine Bestandsache nach dem MRG, die in die Zuständigkeit des im Sprengel des angerufenen Gerichtshofes liegenden Bezirksgerichtes falle, lediglich die sachliche Unzuständigkeit des Erstgerichtes geltend gemacht wurde.
Nach Eintritt der Streitanhängigkeit getroffene Entscheidungen, mit denen das Gericht seine sachliche Zuständigkeit bejaht, sind nach § 45 JN (idF des Art III Z 14 ZVN 1983) nicht anfechtbar. Der Justizausschuß wollte durch die Neuformulierung der Bestimmung des § 45 JN noch klarer ausdrücken, daß die Bejahung der sachlichen Zuständigkeit eines Gerichtes (nach Streitanhängigkeit) nie angefochten werden kann (AB 1337 BlgNR 15.GP 3). Wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung JBl 1986, 333 ausgesprochen hat, wurde mit § 4 ArbGG idF der ZVN 1983 (nunmehr § 38 Abs 1 ASGG), wonach die Bestimmungen über die Heilung der Unzuständigkeit (§ 104 Abs 3 JN) auch für das arbeitsgerichtliche Verfahren gelten, die bis dahin im Verhältnis zwischen den ordentlichen Gerichten und den Arbeitsgerichten bestehende unheilbare Unzuständigkeit in eine heilbare gewandelt, so daß die Rechtsmittelbeschränkung nach § 45 JN auch die Entscheidung über die Unzuständigkeit des Arbeitsgerichtes erfaßt. Nach Eintritt der Streitanhängigkeit getroffene Entscheidungen, mit denen ein Gericht seine sachliche Zuständigkeit bejaht, sind somit auch im Verhältnis zwischen den Arbeitsgerichten und den allgemeinen Zivilgerichten nicht mehr anfechtbar (siehe auch 14 Ob 25/86; 9 Ob A 257, 1014/90; 9 Ob A 200,201/91; 2 Ob 508/93).Nach Eintritt der Streitanhängigkeit getroffene Entscheidungen, mit denen das Gericht seine sachliche Zuständigkeit bejaht, sind nach Paragraph 45, JN in der Fassung des Artikel römisch drei, Ziffer 14, ZVN 1983) nicht anfechtbar. Der Justizausschuß wollte durch die Neuformulierung der Bestimmung des Paragraph 45, JN noch klarer ausdrücken, daß die Bejahung der sachlichen Zuständigkeit eines Gerichtes (nach Streitanhängigkeit) nie angefochten werden kann Ausschussbericht 1337 BlgNR 15.Gesetzgebungsperiode 3). Wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung JBl 1986, 333 ausgesprochen hat, wurde mit Paragraph 4, ArbGG in der Fassung der ZVN 1983 (nunmehr Paragraph 38, Absatz eins, ASGG), wonach die Bestimmungen über die Heilung der Unzuständigkeit (Paragraph 104, Absatz 3, JN) auch für das arbeitsgerichtliche Verfahren gelten, die bis dahin im Verhältnis zwischen den ordentlichen Gerichten und den Arbeitsgerichten bestehende unheilbare Unzuständigkeit in eine heilbare gewandelt, so daß die Rechtsmittelbeschränkung nach Paragraph 45, JN auch die Entscheidung über die Unzuständigkeit des Arbeitsgerichtes erfaßt. Nach Eintritt der Streitanhängigkeit getroffene Entscheidungen, mit denen ein Gericht seine sachliche Zuständigkeit bejaht, sind somit auch im Verhältnis zwischen den Arbeitsgerichten und den allgemeinen Zivilgerichten nicht mehr anfechtbar (siehe auch 14 Ob 25/86; 9 Ob A 257, 1014/90; 9 Ob A 200,201/91; 2 Ob 508/93).
Gegen die seine sachliche Zuständigkeit bejahende Entscheidung des Erstgerichtes war daher der Rekurs nicht zulässig. Bei seiner Entscheidung über den Rekurs hat das Rekursgericht die Rechtskraft des erstgerichtlichen Beschlusses mißachtet; dies war aus Anlaß des - im Hinblick auch auf den Sitz des nach der zweitinstanzlichen Entscheidung zuständigen Gerichtes in einer anderen Gemeinde gemäß § 45 JN jedenfalls zulässigen - Revisionsrekurses von Amts wegen wahrzunehmen.Gegen die seine sachliche Zuständigkeit bejahende Entscheidung des Erstgerichtes war daher der Rekurs nicht zulässig. Bei seiner Entscheidung über den Rekurs hat das Rekursgericht die Rechtskraft des erstgerichtlichen Beschlusses mißachtet; dies war aus Anlaß des - im Hinblick auch auf den Sitz des nach der zweitinstanzlichen Entscheidung zuständigen Gerichtes in einer anderen Gemeinde gemäß Paragraph 45, JN jedenfalls zulässigen - Revisionsrekurses von Amts wegen wahrzunehmen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens zweiter und dritter Instanz beruht auf den §§ 40 und 50 ZPO. Den klagenden Parteien waren Kosten für die Rekursbeantwortung sowie für den Revisionsrekurs nicht zuzuerkennen, weil sie auf die Unzulässigkeit des Rekurses bzw die Nichtigkeit der Entscheidung des Rekursgerichtes nicht hingewiesen haben.Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens zweiter und dritter Instanz beruht auf den Paragraphen 40 und 50 ZPO. Den klagenden Parteien waren Kosten für die Rekursbeantwortung sowie für den Revisionsrekurs nicht zuzuerkennen, weil sie auf die Unzulässigkeit des Rekurses bzw die Nichtigkeit der Entscheidung des Rekursgerichtes nicht hingewiesen haben.