Die Begründung der Berufungsentscheidung, das durch den Tod des Angestellten beendete Arbeitsverhältnis könne nicht durch eine nachträgliche Entlassung durch den Arbeitgeber beendet werden bzw das schriftliche "Geständnis" eines Entlassungsgrundes des Angestellten sei nicht einem vorzeitigen Austritt gleichzuhalten, ist zutreffend (§ 48 ASGG).Die Begründung der Berufungsentscheidung, das durch den Tod des Angestellten beendete Arbeitsverhältnis könne nicht durch eine nachträgliche Entlassung durch den Arbeitgeber beendet werden bzw das schriftliche "Geständnis" eines Entlassungsgrundes des Angestellten sei nicht einem vorzeitigen Austritt gleichzuhalten, ist zutreffend (Paragraph 48, ASGG).
Den Revisionsausführungen ist entgegenzuhalten:
In einem vergleichbaren Fall hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, daß die dem Arbeitnehmer gezahlte Abfertigung nicht mehr zurückgefordert werden könne, wenn ein vom Arbeitnehmer während des Bestandes des Arbeitsverhältnisses verwirklichter Entlassungstatbestand dem Arbeitgeber, der das Arbeitsverhältnis selbst aufgekündigt habe, erst nach Ablauf der Kündigungsfrist bekannt werde (SZ 57/36 = Arb 10.330 = JBl 1985, 308). Wenn auch der dieser Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt ein durch Arbeitgeber-Kündigung beendetes Arbeitsverhältnis betraf, so kann doch nicht in Zweifel gezogen werden, daß die Aussage, ein bereits beendetes Arbeitsverhältnis - hier durch den Tod des Arbeitnehmers - könne nicht nachträglich nochmals beendet werden, auf den vorliegenden Sachverhalt übertragbar ist. Zusätzlich folgt dies aus der Empfangsbedürftigkeit einseitiger Rechtsgestaltungs- erklärungen, daß sie erst mit Zugang an den Erklärungsempfänger rechtlich wirksam werden (siehe auch 9 ObA 189/89, wonach ein durch fristwidrige Kündigung bereits beendetes Arbeitsverhältnis nicht nochmals durch nachträglich ausgesprochene Entlassung beendet werden kann). Das vor dem Selbstmord des Angestellten verfaßte schriftliche Geständnis eines Entlassungsgrundes kann jedenfalls mangels behaupteten Zuganges (noch zu Lebzeiten des Angestellten) nicht einem vorzeitigen Austritt gleichgehalten werden.
Die Ausführungen der Revisionswerberin, der Angestellte habe sich durch seinen Selbstmord dem Zugang der mit Sicherheit zu erwartenden Entlassung entzogen, weshalb der Entlassungsgrund dennoch ausnahmsweise für die Ansprüche gemäß § 23 Abs 6 AngG erheblich sein müsse, lassen ebenfalls außer acht, daß die Entlassung nicht "ipso iure" bei Vorliegen eines Entlassungsgrundes das Arbeitsverhältnis beendet, sondern zu ihrer Wirksamkeit des Zuganges an den anderen Vertragsteil bedarf. Die an den Selbstmord des Angestellten geknüpfte Schlußfolgerung, dieser müsse möglicherweise wegen schuldhaften Verhaltens einem fiktiven Zugang der bis dahin noch nicht ausgesprochenen Entlassungserklärung gleichgehalten werden, entzieht sich einem sachlichen Diskurs.Die Ausführungen der Revisionswerberin, der Angestellte habe sich durch seinen Selbstmord dem Zugang der mit Sicherheit zu erwartenden Entlassung entzogen, weshalb der Entlassungsgrund dennoch ausnahmsweise für die Ansprüche gemäß Paragraph 23, Absatz 6, AngG erheblich sein müsse, lassen ebenfalls außer acht, daß die Entlassung nicht "ipso iure" bei Vorliegen eines Entlassungsgrundes das Arbeitsverhältnis beendet, sondern zu ihrer Wirksamkeit des Zuganges an den anderen Vertragsteil bedarf. Die an den Selbstmord des Angestellten geknüpfte Schlußfolgerung, dieser müsse möglicherweise wegen schuldhaften Verhaltens einem fiktiven Zugang der bis dahin noch nicht ausgesprochenen Entlassungserklärung gleichgehalten werden, entzieht sich einem sachlichen Diskurs.
Die Aufrechnung von Schadenersatzforderungen gegen den verstorbenen Arbeitnehmer mit der halben Abfertigung, die originär der Witwe des Angestellten gemäß § 23 Abs 6 AngG zusteht, muß schon an der fehlenden Gegenseitigkeit (§ 1438 ABGB) scheitern (vgl 9 ObA 2012/96i = DRdA 1997/17, 186 [Binder]).Die Aufrechnung von Schadenersatzforderungen gegen den verstorbenen Arbeitnehmer mit der halben Abfertigung, die originär der Witwe des Angestellten gemäß Paragraph 23, Absatz 6, AngG zusteht, muß schon an der fehlenden Gegenseitigkeit (Paragraph 1438, ABGB) scheitern vergleiche 9 ObA 2012/96i = DRdA 1997/17, 186 [Binder]).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.