Die Revision ist nicht berechtigt.
Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Den Ausführungen des Revisionswerbers, die Klägerinnen hätten keinen eigenen originären Anspruch auf die Todfallsabfertigung, weil sie mangels Erbserklärung nur potentiell anpruchsberechtigt seien und die Abfertigung sei vom Beklagten bereits vorher als Lohnvorschuß ausgezahlt worden, ist entgegenzuhalten:
Der Anspruch der gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war, auf die Todfallsabfertigung gemäß § 23 Abs 6 AngG ist nach Lehre und Rechtsprechung originärer Natur und hat mit Ansprüchen der Verlassenschaft nichts zu tun. Der Arbeitgeber kann dagegen weder Ansprüche gegen den Verstorbenen kompensationsweise einwenden, noch kann der Arbeitnehmer zu Lebzeiten oder von Todes wegen über diesen Anspruch verfügen. Der in Betracht kommende Personenkreis ist gesetzlich umschrieben, die Auswahl hat nach unterhaltsrechtlichen Kriterien zu erfolgen. Ob ein unterhaltsberechtigter gesetzlicher Erbe im Verlassenschaftsverfahren tatsächlich zum Zug kommt, ist für seinen Anspruch auf die Abfertigung ohne Belang. Die Hinterbliebenenabfertigung soll nämlich einerseits gewährleisten, daß nur die nahen Angehörigen, die auf das Einkommen des Familienerhalters angewiesen waren, in den Genuß der Überbrückungshilfe kommen und andererseits aber auch durch eine Überschuldung des Nachlasses nicht beeinträchtigt werden (vgl Migsch, Abfertigung für Arbeiter und Angestellte, §§ 23, 23 a AngG, Rz 265 ff, 286 ff mwH; Martinek/M.Schwarz/W.Schwarz, AngG7 § 23 Erl 35 ff mwH; Binder in Runggaldier, Abfertigungsrecht 225 ff, 230 f;Der Anspruch der gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war, auf die Todfallsabfertigung gemäß Paragraph 23, Absatz 6, AngG ist nach Lehre und Rechtsprechung originärer Natur und hat mit Ansprüchen der Verlassenschaft nichts zu tun. Der Arbeitgeber kann dagegen weder Ansprüche gegen den Verstorbenen kompensationsweise einwenden, noch kann der Arbeitnehmer zu Lebzeiten oder von Todes wegen über diesen Anspruch verfügen. Der in Betracht kommende Personenkreis ist gesetzlich umschrieben, die Auswahl hat nach unterhaltsrechtlichen Kriterien zu erfolgen. Ob ein unterhaltsberechtigter gesetzlicher Erbe im Verlassenschaftsverfahren tatsächlich zum Zug kommt, ist für seinen Anspruch auf die Abfertigung ohne Belang. Die Hinterbliebenenabfertigung soll nämlich einerseits gewährleisten, daß nur die nahen Angehörigen, die auf das Einkommen des Familienerhalters angewiesen waren, in den Genuß der Überbrückungshilfe kommen und andererseits aber auch durch eine Überschuldung des Nachlasses nicht beeinträchtigt werden vergleiche Migsch, Abfertigung für Arbeiter und Angestellte, Paragraphen 23, 23, a AngG, Rz 265 ff, 286 ff mwH; Martinek/M.Schwarz/W.Schwarz, AngG7 Paragraph 23, Erl 35 ff mwH; Binder in Runggaldier, Abfertigungsrecht 225 ff, 230 f;
Gansberger, Abfertigungsanspruch und A-Gericht, NZ 1978, 138 ff;
Kryda, Der Abfertigungsanspruch nach dem verstorbenen Ehegatten, SWK 1979, B I/1; Marhold, Neues Unterhaltsrecht und Abfertigung, ZAS 1981, 128 ff mwH; Birkner, Abfertigungsanspruch unehelicher Kinder - neue Rechtslage, RdW 1990, 86 ff mwH; SZ 7/240; SZ 13/96; SZ 25/231;
Arb 5340, 6673, 7309, 7421, 7700, 8797; IndRME 1952, 139 und 275; 4 Ob 64/84 = ARD 3742/15/85). Der behaupteten Aufrechnungserklärung des Beklagten stehen sohin nicht nur die Feststellungen der Vorinstanzen entgegen, sondern auch die mangelnde Verfügungsmacht der Parteien des Arbeitsvertrages über die Abfertigungsansprüche der Klägerinnen.
Ähnliche Erwägungen müssen auch für den Anspruch auf Urlaubsentschädigung gemäß § 9 Abs 3 UrlG gelten. Während die Regierungsvorlage zum Urlaubsgesetz noch ausführte, daß dem Arbeitnehmer eine Urlaubsentschädigung gebühre, wenn das Arbeitsverhältnis nach Entstehen des Urlaubsanspruches, jedoch vor Verbrauch des Urlaubs durch Tod des Arbeitnehmers endet (§§ 9 Z 4; 150 BlgNR 14. GP, 3), änderte der Ausschuß für soziale Verwaltung diese Bestimmung dahin ab, daß die Entschädigung den Erben gebühre (§§ 9 Abs 2; 276 BlgNR 14. GP). Demnach sind die Erben kraft gesetzlicher Anordnung unmittelbar anspruchsberechtigt; sie sind berechtigt, die Auszahlung der Urlaubsentschädigung vom Arbeitgeber des Erblassers unmittelbar zu verlangen (vgl Kuderna UrlG § 9 Rz 31; Arb 10.143 ua). Mangels testamentarischer oder erbvertraglicher Verfügungen - sohin mangels Erbenkonkurrenz - ändert sich an der Stellung der Klägerinnen als in erster Linie gesetzlich berufenen Erbinnen nichts. Eine Erbserklärung ist auch in diesem Fall nicht zu verlangen; durch die Erbsentschlagung haben die Klägerinnen zwar auf die überschuldete "Erbschaft" verzichtet, nicht aber auf jene Ansprüche, die kraft Sondernorm mit dem Todesfall auf die Hinterbliebenen übergeleitet werden (vgl § 10 Abs 2 BUAG: Im Todesfall geht der Anspruch auf die Erben über; Binder aaO, 228 mwH).Ähnliche Erwägungen müssen auch für den Anspruch auf Urlaubsentschädigung gemäß Paragraph 9, Absatz 3, UrlG gelten. Während die Regierungsvorlage zum Urlaubsgesetz noch ausführte, daß dem Arbeitnehmer eine Urlaubsentschädigung gebühre, wenn das Arbeitsverhältnis nach Entstehen des Urlaubsanspruches, jedoch vor Verbrauch des Urlaubs durch Tod des Arbeitnehmers endet (Paragraphen 9, Ziffer 4,; 150 BlgNR 14. GP, 3), änderte der Ausschuß für soziale Verwaltung diese Bestimmung dahin ab, daß die Entschädigung den Erben gebühre (Paragraphen 9, Absatz 2,; 276 BlgNR 14. Gesetzgebungsperiode Demnach sind die Erben kraft gesetzlicher Anordnung unmittelbar anspruchsberechtigt; sie sind berechtigt, die Auszahlung der Urlaubsentschädigung vom Arbeitgeber des Erblassers unmittelbar zu verlangen vergleiche Kuderna UrlG Paragraph 9, Rz 31; Arb 10.143 ua). Mangels testamentarischer oder erbvertraglicher Verfügungen - sohin mangels Erbenkonkurrenz - ändert sich an der Stellung der Klägerinnen als in erster Linie gesetzlich berufenen Erbinnen nichts. Eine Erbserklärung ist auch in diesem Fall nicht zu verlangen; durch die Erbsentschlagung haben die Klägerinnen zwar auf die überschuldete "Erbschaft" verzichtet, nicht aber auf jene Ansprüche, die kraft Sondernorm mit dem Todesfall auf die Hinterbliebenen übergeleitet werden vergleiche Paragraph 10, Absatz 2, BUAG: Im Todesfall geht der Anspruch auf die Erben über; Binder aaO, 228 mwH).
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 40 und 50 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 40 und 50 ZPO begründet.