Rechtssatz RS0100002
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0100002
Geschäftszahl
9ObA2012/96i
Entscheidungsdatum
15.05.1996
Rechtssatz
Die Erben sind kraft gesetzlicher Anordnung unmittelbar anspruchsberechtigt. Durch eine Erbentschlagung im Verlassenschaftsverfahren wird nur auf die überschuldete "Erbschaft" verzichtet, nicht aber auf jene Ansprüche, die kraft Sondernorm mit dem Todesfall auf die Hinterbliebenen übergeleitet werden. Den Erben steht trotzdem eine Urlaubsentschädigung zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0100002
Dokumentnummer
JJR_19960515_OGH0002_009OBA02012_96I0000_002