Die Revision ist nicht berechtigt.
Richtig ist, daß Art.XV Z 2 des Kollektivvertrages den
Abfertigungsanspruch nach Z 1 derselben Bestimmung nur bei
Entlassung, vorzeitigem Austritt ohne wichtigen Grund oder Kündigung
durch den Bediensteten selbst - ausgenommen bei Erreichung des
pensionsfähigen Alters - ausschließt, nicht aber auch bei Auflösung
des Arbeitsverhältnisses durch den Tod des Bediensteten. Eine
isolierte Betrachtung dieser Bestimmungen könnte daher tatsächlich
zu der Annahme verleiten, der Kollektivvertrag wolle auch beim Tod
des Arbeitnehmers einen - in den Nachlaß des Verstorbenen fallenden
- Abfertigungsanspruch gewähren. Demgegenüber haben jedoch die
Vorinstanzen zutreffend darauf verwiesen, daß der - ersichtlich dem
§ 23 Abs 1, 4 und 7 AngG nachgebildete - Art.XV des
Kollektivvertrages nur im Zusammenhang mit dem unmittelbar folgenden
Art.XVI zu verstehen ist, wonach beim Tod eines Bediensteten unter
bestimmten Voraussetzungen ein 'Sterbegeld' gebührt. Nicht nur der
unterschiedliche Wortlaut dieser beiden Bestimmungen (Art.XV:
'Bedienstete erhalten ......eine Abfertigung', Art.XVI: 'Im Falle
des Ablebens eines Bediensteten erhalten ein Sterbegeld.........'),
sondern vor allem auch deren innerer Zusammenhang sowie die
Bedachtnahme auf den gerade beim Ableben eines Arbeitnehmers im
Vordergrund stehenden Versorgungscharakter der Abfertigung
(Spielbüchler in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht 2 I
130 f) lassen es daher gerechtfertigt erscheinen, in Art.XVI des Kollektivvertrages eine der Bestimmung des § 23 Abs 6 AngG vergleichbare, den Sonderfall der Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Tod des Arbeitnehmers abschließend regelnde Norm zu sehen, welche den dort genannten Personen einen nicht in den Nachlaß fallenden, sondern den Berechtigten kraft eigenen Rechtes zustehenden Anspruch auf eine mit höchstens drei Bruttomonatsbezügen begrenzte, hier 'Sterbegeld' genannte Versorgungsleistung gewährt (zu § 23 Abs 6 AngG siehe SZ 7/240;130 f) lassen es daher gerechtfertigt erscheinen, in Artikel römisch sechzehn, des Kollektivvertrages eine der Bestimmung des Paragraph 23, Absatz 6, AngG vergleichbare, den Sonderfall der Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Tod des Arbeitnehmers abschließend regelnde Norm zu sehen, welche den dort genannten Personen einen nicht in den Nachlaß fallenden, sondern den Berechtigten kraft eigenen Rechtes zustehenden Anspruch auf eine mit höchstens drei Bruttomonatsbezügen begrenzte, hier 'Sterbegeld' genannte Versorgungsleistung gewährt (zu Paragraph 23, Absatz 6, AngG siehe SZ 7/240;
SZ 13/96; SZ 25/231; ZVR 1975/16 ua; ebenso Spielbüchler aaO 131;
Martinek-Schwarz, AngG 6 , 481 f § 23 Anm.32; Migsch, Abfertigung für Arbeiter und Angestellte 142 f §§ 23, 23 a AngG RN 288;Martinek-Schwarz, AngG 6 , 481 f Paragraph 23, Anm.32; Migsch, Abfertigung für Arbeiter und Angestellte 142 f Paragraphen 23, 23, a AngG RN 288;
Martinek-Schwarz, Abfertigung - Auflösung des Arbeitsverhältnisses 357 Anm.8.2.1; teilweise abweichend Ehrenzweig-Kralik, Erbrecht 3 , 18 f bei und in FN 28, wo kein Rechtserwerb kraft eigenen Rechtes, sondern eine echte Sonderrechtsnachfolge angenommen wird). Die Unrichtigkeit der gegenteiligen Rechtsmeinung des Klägers, wonach der Sterbegeldanspruch nach Art.XVI des Kollektivvertrages den Anspruch der Erben des verstorbenen Bediensteten auf Abfertigung nach Art.XV des Kollektivvertrages keineswegs ausschließe, beide Ansprüche vielmehr unter den Voraussetzungen der genannten Bestimmungen durchaus auch nebeneinander bestehen könnten, zeigt aber vor allem die nachstehende, bisher unbeachtet gebliebene überlegung: Daß die Bestimmungen der Art.XV und XVI des Kollektivvertrages die gesetzliche Abfertigungsregelung insoweit nicht berühren, als letztere für den Berechtigten günstiger ist als der Kollektivvertrag, folgt nicht nur aus Art.XXII Z 2 des Kollektivvertrages - wonach günstigere arbeits- und lohnrechtliche Bedingungen dort, wo sie bestehen, aufrecht bleiben - , sondern schon aus dem in § 40 AngG normierten, zugunsten des Angestellten einseitig zwingenden Charakter des § 23 AngG. Das bedeutet aber, daß immer dann, wenn neben den letztwillig berufenen Erben des verstorbenen Bediensteten noch ein oder mehrere gesetzliche Erben vorhanden sind, denen - wie hier der Witwe nach Johann A - im Zeitpunkt des Todes ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch gegen den Erblasser zustand, auch diese Personen ihren - der Höhe nach allerdings auf die Hälfte reduzierten - Abfertigungsanspruch nach § 23 Abs 6 AngG geltend machen können. Bei der vom Kläger vertretenen Auffassung, daß auch der Tod eines Bediensteten einen - in den Nachlaß fallenden - Abfertigungsanspruch nach Art.XV des Kollektivvertrages begründe, müßte dann aber der Arbeitgeber in solchen Fällen zwei Abfertigungen nebeneinander zahlen: Er hätte nämlich nicht nur den gesetzlichen Abfertigungsanspruch der - im konkreten Fall nicht zu Erben berufenen - unterhaltsberechtigten gesetzlichen Erben nach § 23 Abs 6 AngG zu erfüllen, sondern daneben auch noch den Erben und Gesamtrechtsnachfolgern des verstorbenen Bediensteten eine Abfertigung in der sich aus Art.XV Z 1 des Kollektivvertrages ergebenden Höhe zu entrichten. Ein solches Nebeneinanderbestehen gesetzlicher und kollektivvertraglicher, verschiedenen Personen zustehender Abfertigungsansprüche wäre aber mit dem Versorgungscharakter dieser Leistungen unvereinbar und muß daher abgelehnt werden. Nur der Vollständigkeit halber soll in diesem Zusammenhang darauf verwiesen werden, daß auch die vom Kläger im Berufungsverfahren vorgelegten, andere Berufsgruppen betreffenden Kollektivverträge (Beilagen C bis G) immer nur das Zusammentreffen eines Anspruches auf Gehaltsfortzahlung im Todesfall (meist 'Sterbequartal' genannt) mit einem gesetzlichen Abfertigungsanspruch, niemals aber mit einem erst durch den Kollektivvertrag geschaffenen Anspruch auf Abfertigung behandeln. Diese Erwägungen führen zur Bestätigung des angefochtenen Urteils. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Martinek-Schwarz, Abfertigung - Auflösung des Arbeitsverhältnisses 357 Anm.8.2.1; teilweise abweichend Ehrenzweig-Kralik, Erbrecht 3 , 18 f bei und in FN 28, wo kein Rechtserwerb kraft eigenen Rechtes, sondern eine echte Sonderrechtsnachfolge angenommen wird). Die Unrichtigkeit der gegenteiligen Rechtsmeinung des Klägers, wonach der Sterbegeldanspruch nach Artikel römisch sechzehn, des Kollektivvertrages den Anspruch der Erben des verstorbenen Bediensteten auf Abfertigung nach Artikel römisch fünfzehn, des Kollektivvertrages keineswegs ausschließe, beide Ansprüche vielmehr unter den Voraussetzungen der genannten Bestimmungen durchaus auch nebeneinander bestehen könnten, zeigt aber vor allem die nachstehende, bisher unbeachtet gebliebene überlegung: Daß die Bestimmungen der Artikel römisch fünfzehn und römisch sechzehn des Kollektivvertrages die gesetzliche Abfertigungsregelung insoweit nicht berühren, als letztere für den Berechtigten günstiger ist als der Kollektivvertrag, folgt nicht nur aus Artikel römisch 22 , Ziffer 2, des Kollektivvertrages - wonach günstigere arbeits- und lohnrechtliche Bedingungen dort, wo sie bestehen, aufrecht bleiben - , sondern schon aus dem in Paragraph 40, AngG normierten, zugunsten des Angestellten einseitig zwingenden Charakter des Paragraph 23, AngG. Das bedeutet aber, daß immer dann, wenn neben den letztwillig berufenen Erben des verstorbenen Bediensteten noch ein oder mehrere gesetzliche Erben vorhanden sind, denen - wie hier der Witwe nach Johann A - im Zeitpunkt des Todes ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch gegen den Erblasser zustand, auch diese Personen ihren - der Höhe nach allerdings auf die Hälfte reduzierten - Abfertigungsanspruch nach Paragraph 23, Absatz 6, AngG geltend machen können. Bei der vom Kläger vertretenen Auffassung, daß auch der Tod eines Bediensteten einen - in den Nachlaß fallenden - Abfertigungsanspruch nach Artikel römisch fünfzehn, des Kollektivvertrages begründe, müßte dann aber der Arbeitgeber in solchen Fällen zwei Abfertigungen nebeneinander zahlen: Er hätte nämlich nicht nur den gesetzlichen Abfertigungsanspruch der - im konkreten Fall nicht zu Erben berufenen - unterhaltsberechtigten gesetzlichen Erben nach Paragraph 23, Absatz 6, AngG zu erfüllen, sondern daneben auch noch den Erben und Gesamtrechtsnachfolgern des verstorbenen Bediensteten eine Abfertigung in der sich aus Artikel römisch fünfzehn, Ziffer eins, des Kollektivvertrages ergebenden Höhe zu entrichten. Ein solches Nebeneinanderbestehen gesetzlicher und kollektivvertraglicher, verschiedenen Personen zustehender Abfertigungsansprüche wäre aber mit dem Versorgungscharakter dieser Leistungen unvereinbar und muß daher abgelehnt werden. Nur der Vollständigkeit halber soll in diesem Zusammenhang darauf verwiesen werden, daß auch die vom Kläger im Berufungsverfahren vorgelegten, andere Berufsgruppen betreffenden Kollektivverträge (Beilagen C bis G) immer nur das Zusammentreffen eines Anspruches auf Gehaltsfortzahlung im Todesfall (meist 'Sterbequartal' genannt) mit einem gesetzlichen Abfertigungsanspruch, niemals aber mit einem erst durch den Kollektivvertrag geschaffenen Anspruch auf Abfertigung behandeln. Diese Erwägungen führen zur Bestätigung des angefochtenen Urteils. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.