Rechtssatz RS0064791
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064791
Entscheidungsdatum
25.06.1985
Norm
KollV für die Bediensteten der Seilbahnen 31.10.1981 ArtXV
KollV für die Bediensteten der Seilbahnen 31.10.1981 ArtXVI
Rechtssatz
Nicht nur der unterschiedliche Wortlaut dieser beiden Bestimmungen (Art XV: "Bedienstete erhalten .... eine Abfertigung", Art XVI: "Im Falle des Ablebens eines Bediensteten erhalten ein Sterbegeld ...."), sondern vor allem auch deren innerer Zusammenhang sowie die Bedachtnahme auf den gerade beim Ableben eines Arbeitnehmers im Vordergrund stehenden Versorgungscharakter der Abfertigung lassen es gerechtfertigt erscheinen, in Art XVI des KollV eine der Bestimmung des § 23 Abs 6 AngG vergleichbare, den Sonderfall der Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Tod des Arbeitnehmers abschließend regelnde Norm zu sehen, welche den dort genannten Personen einen nicht in den Nachlaß fallenden, sondern den Berechtigten kraft eigenen Rechtes zustehenden Anspruch auf eine mit höchstens drei Bruttomonatsbezügen begrenzte, hier "Sterbegeld" genannte Versorgungsleistung gewährt.Nicht nur der unterschiedliche Wortlaut dieser beiden Bestimmungen (Art XV: "Bedienstete erhalten .... eine Abfertigung", Art XVI: "Im Falle des Ablebens eines Bediensteten erhalten ein Sterbegeld ...."), sondern vor allem auch deren innerer Zusammenhang sowie die Bedachtnahme auf den gerade beim Ableben eines Arbeitnehmers im Vordergrund stehenden Versorgungscharakter der Abfertigung lassen es gerechtfertigt erscheinen, in Artikel römisch sechzehn, des KollV eine der Bestimmung des Paragraph 23, Absatz 6, AngG vergleichbare, den Sonderfall der Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Tod des Arbeitnehmers abschließend regelnde Norm zu sehen, welche den dort genannten Personen einen nicht in den Nachlaß fallenden, sondern den Berechtigten kraft eigenen Rechtes zustehenden Anspruch auf eine mit höchstens drei Bruttomonatsbezügen begrenzte, hier "Sterbegeld" genannte Versorgungsleistung gewährt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0064791
Dokumentnummer
JJR_19850625_OGH0002_0040OB00064_8400000_001