Rechtssatz RS0064796
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064796
Entscheidungsdatum
25.06.1985
Norm
KollV für die Bediensteten der Seilbahnen 31.10.1981 ArtXV
KollV für die Bediensteten der Seilbahnen 31.10.1981 ArtXVI
Rechtssatz
Der - ersichtlich dem § 23 Abs 1, 4 und 7 AngG nachgebildete - Art XV des KollV ist nur im Zusammenhang mit dem unmittelbar folgenden Art XVI zu verstehen, wonach beim Tod eines Bediensteten unter bestimmten Voraussetzungen ein "Sterbegeld" gebührt.Der - ersichtlich dem Paragraph 23, Absatz eins, 4 und 7 AngG nachgebildete - Artikel römisch fünfzehn, des KollV ist nur im Zusammenhang mit dem unmittelbar folgenden Artikel römisch sechzehn, zu verstehen, wonach beim Tod eines Bediensteten unter bestimmten Voraussetzungen ein "Sterbegeld" gebührt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0064796
Dokumentnummer
JJR_19850625_OGH0002_0040OB00064_8400000_002