Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0099997×

Rechtssatz RS0099997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0099997

Geschäftszahl

9ObA2012/96i

Entscheidungsdatum

15.05.1996

Norm

AngG §23 Abs6 VI

Rechtssatz

Ob ein unterhaltsberechtigter gesetzlicher Erbe im Verlassenschaftsverfahren tatsächlich zum Zug kommt, ist für seinen Anspruch auf die Abfertigung ohne Belang. Die Hinterbliebenenabfertigung soll nämlich einerseits gewährleisten, daß nur die nahen Angehörigen, die auf das Einkommen des Familienerhalters angewiesen waren, in den Genuß der Überbrückungshilfe kommen und andererseits aber auch durch eine Überschuldung des Nachlasses nicht beeinträchtigt werden.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 2012/96i
    Entscheidungstext OGH 15.05.1996 9 ObA 2012/96i
    Veröff: SZ 69/120

Schlagworte

SW: Nachlaß; Tod; Todfallsabfertigung; Unterhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0099997

Dokumentnummer

JJR_19960515_OGH0002_009OBA02012_96I0000_001