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Entscheidung 8 ObA 2057/96z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8ObA2057/96z

Entscheidungsdatum

23.05.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Adamovic sowie durch die fachkundigen Laienrichter Reg.Rat. Theodor Kubak und Norbert Kunc als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Parteien 1.) Marcellino M*, Arbeiter, * 2.) Martin A*, Arbeiter, * 3.) Franz K*, Arbeiter, * 4.) Marcellino S*, Arbeiter, * 5.) Claro P*, Arbeiter, * 6.) Emmanuel M*, Arbeiter, * 7.) Sesinando A*, Arbeiter, * 8.) Roberto B*, Arbeiter, * 9.) Zivorad C*, Arbeiter, * 10.) Leoviono G*, Arbeiter, * 11.) Johann H*, Angestellter, * vertreten durch Dr.Vera Kremslehner ua Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei * L* AG, * vertreten durch Dr.Franz Christian Sladek und Dr.Michael Meyenburg, Rechtsanwälte in Wien, wegen zu 1.) S 26.422,02 sA, zu 2.) S 127.169,57 sA, zu 3.) 81.217,-- sA, zu 4.) S 22.412,54 sA, zu 5.) S 23.467,53 sA, zu 6.) S 20.935,88 sA, zu 7.) S 17.515,97 sA, zu 8.) S 21.211,15 sA, zu 9.) S 23.213,99 sA, zu 10.) S 24.442,74 sA, zu 11.) S 144.416,36 sA, (Summe der Streitwerte S 532.424,25), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20.Dezember 1995, GZ 7 Ra 131/95-21, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 8. März 1995, GZ 18 Cga 60/94p-17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien die mit S 32.224,50 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 5.370,75 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Kläger waren bei der beklagten Partei zwischen September 1991 und September 1993 (überwiegend) in der Nachtschicht tätig. Im September 1993 wurde diese Nachtschicht eingestellt, sodaß die Kläger gegenüber ihrer Weiterverwendung im Zweischichtbetrieb Lohnnachteile (Entfall von Zulagen und Prämien nach dem Kollektivvertrag) erlitten. Versetzungen der Kläger hat der (zuständige) Betriebsrat nicht (im vorhinein) zugestimmt.

Am 28.Oktober 1993 wurde zwischen der beklagten Partei und dem Betriebsausschuß (Angestellten- und Arbeiterbetriebsrat) eine Betriebsver- einbarung aus Anlaß von Kündigungen im Zusammenhang mit Betriebsänderungen (Rationalisierungs- maßnahmen) geschlossen, in der auf versetzungsabhängige Ansprüche der Kläger nicht Bedacht genommen wurde.

Das Berufungsgericht hat zutreffend die Zahlungspflicht der beklagten Partei aus der entgelt- verschlechternden dauernden, sich als Versetzung darstellenden Änderung des Arbeitsverhältnisses der Kläger, der der Betriebsrat nicht zugestimmt hat, bejaht (Paragraph 101, ArbVG) und Forderungen der beklagten Partei gegenüber den Klägern infolge "treuwidrigen" Verschweigens bei Abschluß der Betriebsvereinbarung verneint. Eine Schadener- satzforderung aus dem Handeln der Betriebsräte könne den Klägern nicht entgegengesetzt werden. Es genügt daher, auf die zutreffende Begründung der Entscheidung des Berufungsgerichtes zu verweisen (Paragraph 48, ASGG).

Rechtliche Beurteilung

Ergänzend ist den Revisionsausführungen zu erwidern:

1.) Eine Versetzung kann sowohl gegen den Arbeitsvertrag, als auch - davon unabhängig vergleiche sogenannte "Zwei - Ebenen - Theorie", Fischer in Anmerkung , zu ZAS 1975/1) - gegen die Arbeitsverfassung (Paragraph 101, Arbeitsverfassungsgesetz) verstoßen, wobei in beiden Fällen hinsichtlich einer Entgeltverschlechterung eine Schaden- ersatzpflicht des Arbeitgebers begründet wird. Eine Kompensation von weggefallenen Arbeitserschwernissen (hier Nachtschicht) mit entfallenem Entgelt tritt dabei nicht ein (8 Ob A 232 bis 234/94 = ARD 4585/25/94, unter Hinweis auf Schrammel, Die Verschlechterung der Entgelt- und der sonstigen Arbeitsbedingungen, ZAS 1978, 203, bes 209; Schwarz/Löschnigg, Arbeitsrecht5, 266 mwN in FN 24). Eine Verschlechterung der Entgeltbedingungen tritt durch den Entfall von Nachtzuschlägen ein (Arb 7739; Schwarz/Löschnigg, aaO, 265), sodaß die gleichbleibende Tätigkeit (in der Glühlampenerzeugung) unter geänderten zeitlichen Rahmenbedingungen (Übergang vom Drei-Schicht auf Zwei-Schichtbetrieb) als Versetzung der von dieser Veränderung betroffenen Arbeitnehmer im Sinne des Paragraph 101, ArbVG zu verstehen ist. Unter einer Versetzung ist nämlich nicht etwa nur, wie der zu enge Ausdruck nahelegen könnte, eine Änderung des Arbeitsortes oder Arbeitsinhaltes zu verstehen, sondern jede wesentliche Verschlechterung von Bestimmungsmerkmalen des Arbeitsverhältnisses.

2.) Für die Beurteilung der Versetzung im Sinne des Paragraph 101, ArbVG tritt der Arbeitsvertrag in den Hintergrund; maßgeblich ist die Veränderung gegenüber der vor der "Versetzung" (im weiteren Sinn) mehr als 13 Wochen ausgeübten Tätigkeit, wodurch der (frühere) Arbeitsplatz zu einem dauernden wird. Wenn der Betriebsleiter der beklagten Partei die Meinung vertrat, man könne einen Betrieb nicht führen, wenn man zu einer derartigen Änderung die Zustimmung des Betriebsrates einholen müsse (AS 119), so ist ihm zu erwidern, daß für vorübergehende Versetzungen bis zur Dauer von 13 Wochen eine Zustimmung des Betriebsrates nicht erforderlich ist, wodurch eine kurzfristige Reaktion auf personelle Veränderungen (zB Vertretung von erkrankten Arbeitnehmern, von im Urlaub befindlichen ua) ohnedies ermöglicht wird. Bei voraussichtlich dauernden Versetzungen hingegen ist die (Voraus-)Zustimmung des Betriebsrates unabdingbar; sie wird auch nicht dadurch hinfällig, daß es auf diese Art gelingen könnte, Kündigungen (aus Rationalisierungsgründen) zu vermeiden oder doch hinauszuzögern. Solche "Sozialmaßnahmen" machen eine zustimmungspflichtige Versetzung nicht zustimmungsfrei; bei Vorliegen sachlich gerechtfertigter Gründe kann lediglich die Zustimmung des Betriebsrates durch das Gericht ersetzt werden (Zustimmungsrecht mit gerichtlicher Mißbrauchskontrolle).

3.) Die Nichtberücksichtigung der versetzungs- abhängigen Ansprüche der Kläger bei der nach Einstellung der Nachtschicht abgeschlossenen Betriebsvereinbarung kann den Klägern nicht zugerechnet werden. Eine nachfolgende Zustimmung des Betriebsrates hätte die bereits zuvor erfolgte Versetzung von der Nachtschicht in einen Zweischichtbetrieb (während des Tages zwischen 6.00 und 22.00 Uhr) nicht mehr rechtfertigen können (EvBl 1993/208, 850 = WBl 1993, 258 = ecolex 1993, 404 = DRdA 1993/56, 485). Es wäre vielmehr Sache der Organe der beklagten Partei gewesen, diese Ansprüche bei dem für den Sozialplan aufgewendeten Gesamtbetrag entsprechend zu veranschlagen. Eine "Generalklausel" in der Betriebsvereinbarung hätte von den Betriebsratsmitgliedern mit Bereinigungswirkung für die Kläger ohne ausdrückliche Bevollmächtigung durch die Kläger nicht wirksam vereinbart werden können. Der Betriebsrat ist nicht kraft seiner Funktion (rechtsgeschäftlicher) Vertreter der einzelnen Arbeitnehmer (SZ 54/49 = Arb 10.024 = EvBl 1981/198, 576); er kann zwar rechtsgeschäftlich einzelne oder alle Arbeitnehmer berechtigen (durch Verträge zugunsten Dritter in Form des Abschlusses einer "freien Betriebsvereinbarung"), nicht aber diese verpflichten. Eine solche Vereinbarung wäre als Vertrag zu Lasten Dritter (Verzicht auf bereits entstandenen Ansprüche Dritter) rechtsunwirksam. Für eine Verpflichtung des Betriebsrates, den Arbeitgeber bei Abschluß einer Betriebsvereinbarung auf allenfalls bestehende Ansprüche der einzelnen Arbeitnehmer aufmerksam zu machen, besteht schon wegen des unterschiedlichen Personenkreises für den der Betriebsrat tätig wird (als Organ der Arbeitnehmerschaft im Gegensatz zur Ausübung des Überwachungs- und Interventionsrechtes für einzelne Arbeitnehmer) kein Rechtsgrund.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.

Textnummer

E42272

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:E42272

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2022

Dokumentnummer

JJT_19960523_OGH0002_008OBA02057_96Z0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0021211 Rechtssatz 18.12.1979Zivilrecht
Eine verschlechternde dauernde Versetzung - sei es eine bloß direktionale oder vertragsändernde - bedarf ausnahmslos der Zustimmung des Betriebsrates, ohne daß es auf die hiefür maßgebenden Gründe ankäme. Auch wenn die Versetzung also im Einzelfall durch no …
RS0026659 Rechtssatz 29.06.1988Zivilrecht
Eine Verschlechterung der Entgeltbedingungen im Sinne des § 101 ArbVG liegt vor, wenn der Arbeitnehmer auf dem neuen Arbeitsplatz eine bisher gewährte Erschwerniszulage verliert. Soweit der Arbeitnehmer die daraus resultierenden Ansprüche erst nach seiner D …
RS0035156 Rechtssatz 07.04.1981Zivilrecht
Der Betriebsrat ist nicht der (gesetzliche) Vertreter der Belegschaft oder einzelner Arbeitnehmer in Bezug auf deren privatrechtliche Ansprüche; er ist daher, wenn ein eigener privatrechtlich rechtsbegründeter Akt nicht vorliegt, mangels Aktivlegitimation z …
RS0051200 Rechtssatz 29.06.1988Zivilrecht
Die Rechtsprechung lehnt in der Regel eine Kompensation von Entgeltbedingungen und sonstigen Arbeitsbedingungen ab; dadurch würde es letztlich dem Arbeitgeber überlassen, allein und unkontrolliert über eine Entgeltreduktion zu entscheiden.
RS0051225 Rechtssatz 04.09.1973Zivilrecht
Ob eine Verschlechterung der Lohnbestimmungen oder sonstigen Arbeitsbestimmungen erfolgt, ist durch Vergleich des letzten ständigen und des neuen auf Dauer vorgesehenen Arbeitsplatz festzustellen.
RS0051231 Rechtssatz 12.10.1994Zivilrecht
Verweigert der Betriebsrat die Zustimmung zur Versetzung, kann sie durch Urteil des Gerichts ersetzt werden. Das Gericht hat diesfalls eine Interessenabwägung zwischen der Verschlechterung der Entgeltbedingungen oder sonstigen Arbeitsbedingungen des Arbeitn …
RS0051240 Rechtssatz 16.11.1994Zivilrecht
Fehlt die Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung, liegt ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot vor. Der betroffene Arbeitnehmer hat, unabhängig davon, ob die Versetzung durch noch so wichtige Gründe gerechtfertigt ist, auch einen Anspruch darauf, die …
RS0051304 Rechtssatz 17.03.1993Zivilrecht
Die Zustimmung des Betriebsrates zu einer dauernden verschlechternden Versetzung muss vor deren Vollzug eingeholt werden. Eine Zustimmung zu einer bereits vollzogenen Versetzung ist unzulässig und kann daher auch im Falle ihrer Verweigerung durch den Betrie …