Entscheidungsgründe:
Der klagende Arbeiterbetriebsrat begehrt die aus dem Spruch ersichtliche Feststellung mit dem Vorbringen, die beklagte Partei habe 25 Arbeitern den Urlaubszuschuß wegen über den Entgeltfortzahlungszeitraum hinaus fortdauernder Krankenstände gekürzt, obschon nach dem anzuwendenden Rahmenkollektivvertrag für die Arbeiter der österreichischen Schuhindustrie (im folgenden nur KV) eine Aliquotierung des Urlaubszuschusses lediglich im Fall des Beginns bzw Endes des Beschäftigungsverhältnisses während des Kalenderjahres vorgesehen sei.
Die beklagte Partei bestritt das Klagsvorbringen, beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und führte aus, die Sonderzahlungen seien ein Teil des Arbeitsentgeltes.
Außer Streit steht, daß die beklagte Partei für 25 Arbeiter Urlaubszuschüsse derart gekürzt hat, daß diese für entgeltfreie Zeiträume - hervorgerufen durch längere Krankenstände - nur anteilig geleistet wurden.
§ 14 des Rahmenkollektivvertrages für die Arbeiter der österreichischen Schuhindustrie (in der Fassung vom 1.August 1994) lautet wie folgt:Paragraph 14, des Rahmenkollektivvertrages für die Arbeiter der österreichischen Schuhindustrie (in der Fassung vom 1.August 1994) lautet wie folgt:
(1) Alle Arbeitnehmer erhalten in jedem Kalenderjahr einen Urlaubszuschuß, dessen Höhe im jeweils geltenden Kollektivvertrag festgelegt ist.
(2) Ein höherer Urlaubszuschuß gebührt erstmals für jenes Kalenderjahr, in das der überwiegende Teil des Arbeitsjahres fällt, das für die Bemessung des Urlaubsanspruches maßgeblich ist.
(3) Unterbrochene Dienstzeiten sind für die Berechnung des Urlaubszuschusses in gleicher Weise zusammenzurechnen, wie dies für die Bemessung des Urlaubsanspruches (§ 13 Abs 2) bestimmt wird.(3) Unterbrochene Dienstzeiten sind für die Berechnung des Urlaubszuschusses in gleicher Weise zusammenzurechnen, wie dies für die Bemessung des Urlaubsanspruches (Paragraph 13, Absatz 2,) bestimmt wird.
(4) Der Urlaubszuschuß wird in Wochen- bzw. Monatsdurchschnittsverdiensten gemäß § 6 Abs 5 berechnet. Überstunden bleiben dabei unberücksichtigt. Der Monatsverdienst wird aus 4 1/3 Wochenverdiensten errechnet. Für die gewerblichen Lehrlinge wird der Urlaubszuschuß entsprechend der Lehrlingsentschädigung errechnet.(4) Der Urlaubszuschuß wird in Wochen- bzw. Monatsdurchschnittsverdiensten gemäß Paragraph 6, Absatz 5, berechnet. Überstunden bleiben dabei unberücksichtigt. Der Monatsverdienst wird aus 4 1/3 Wochenverdiensten errechnet. Für die gewerblichen Lehrlinge wird der Urlaubszuschuß entsprechend der Lehrlingsentschädigung errechnet.
(5) Der Urlaubszuschuß ist bei Urlaubsantritt auszuzahlen. Werden im Kalenderjahr mehrere Urlaubsteile konsumiert, so gebührt der Urlaubszuschuß bei Antritt des größten Urlaubsteiles. Bei gleichen Urlaubsteilen ist der Urlaubszuschuß mit Antritt des ersten Urlaubsteiles auszuzahlen.
Im Einvernehmen mit dem Betriebsrat kann auch ein für alle Arbeitnehmer gemeinsamer Fälligkeitszeitpunkt des Urlaubszuschusses vereinbart werden, der jedoch spätestens jener Zeitpunkt sein muß, mit dem die Julilohnabrechnung zur Auszahlung gelangt.
(6) Den während des Kalenderjahres eintretenden Arbeitnehmern gebührt bei Urlaubsantritt der aliquote Teil entsprechend der in diesem Kalenderjahr erbrachten Dienstzeit.
Arbeitnehmern, die während des Kalenderjahres eintreten und bis zum Ende des Kalenderjahres noch nicht urlaubsberechtigt sind, ist der aliquote Teil des Urlaubszuschusses am Ende des Kalenderjahres auszuzahlen.
(7) Arbeitnehmer, die während des Kalenderjahres ausscheiden, erhalten den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses entsprechend der im Kalenderjahr zurückgelegten Dienstzeit.
Dieser Anspruch entfällt, wenn der Arbeitnehmer aus seinem Verschulden (§ 82 GewO) entlassen wird, oder ohne wichtigem Grund vorzeitig austritt.Dieser Anspruch entfällt, wenn der Arbeitnehmer aus seinem Verschulden (Paragraph 82, GewO) entlassen wird, oder ohne wichtigem Grund vorzeitig austritt.
(8) Arbeitnehmer, die den Urlaubszuschuß für das laufende Kalenderjahr erhalten haben, aber noch vor Ablauf dieses Kalenderjahres ausscheiden, haben den Urlaubszuschuß nur dann zurückzuzahlen, wenn sie aus ihrem Verschulden (§ 82 GewO) entlassen oder ohne wichtigen Grund vorzeitig austreten.(8) Arbeitnehmer, die den Urlaubszuschuß für das laufende Kalenderjahr erhalten haben, aber noch vor Ablauf dieses Kalenderjahres ausscheiden, haben den Urlaubszuschuß nur dann zurückzuzahlen, wenn sie aus ihrem Verschulden (Paragraph 82, GewO) entlassen oder ohne wichtigen Grund vorzeitig austreten.
(9) Arbeitnehmer, die unter Einhaltung der kollektivvertraglichen Kündigungsfrist (§ 19 Abs 4) selbst kündigen, haben den verhältnismäßig zu viel erhaltenen Anteil des Urlaubszuschusses, der auf den restlichen Teil des Kalenderjahres entfällt, zurückzuzahlen.(9) Arbeitnehmer, die unter Einhaltung der kollektivvertraglichen Kündigungsfrist (Paragraph 19, Absatz 4,) selbst kündigen, haben den verhältnismäßig zu viel erhaltenen Anteil des Urlaubszuschusses, der auf den restlichen Teil des Kalenderjahres entfällt, zurückzuzahlen.
(10) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten des Präsenzdienstes, des Bezuges von Wochengeld gemäß § 162 ASVG oder eines Karenzurlaubes, so mindert sich der gebührende Urlaubszuschuß um den diesen Zeiten entsprechenden Anteil. Karenzierungen, deren Dauer zwei Wochen nicht überschreiten, wirken nicht anspruchsmindernd.(10) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten des Präsenzdienstes, des Bezuges von Wochengeld gemäß Paragraph 162, ASVG oder eines Karenzurlaubes, so mindert sich der gebührende Urlaubszuschuß um den diesen Zeiten entsprechenden Anteil. Karenzierungen, deren Dauer zwei Wochen nicht überschreiten, wirken nicht anspruchsmindernd.
(11) Bisher auf den Urlaubszuschuß vorgenommene Anrechnungen von freiwilligen betrieblichen Sonderzahlungen bleiben aufrecht.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. In rechtlicher Hinsicht führte es aus, die Sonderzahlungen seien ein Teil des Arbeitsentgeltes und mangels abweichender Regelungen gebührten diese nicht für solche Zeiten, für die kein Entgeltanspruch bestehe. Der Kollektivvertrag sehe einen Anspruch auf Urlaubszuschuß grundsätzlich entsprechend der Beschäftigungszeit eines Kalenderjahres und somit abhängig vom Entgelt vor.
Das Berufungsgericht änderte das erstgerichtliche Urteil im klagsstattgebenden Sinn ab. In rechtlicher Hinsicht führte es aus, aus dem Kollektivvertrag sei ein Anspruch auf Urlaubszuschuß losgelöst vom Entgeltanspruch abzuleiten. Gemäß § 14 Abs 7-9 KV gebühre ein Urlaubszuschuß in jenen Fällen, in denen das Arbeitsverhältnis vor Ende des Kalenderjahres infolge einvernehmlicher Auflösung, unberechtigter Entlassung oder berechtigten vorzeitigen Austrittes ende, der zuviel erhaltene Anteil sei nicht zurückzuzahlen. Nach § 14 Abs 10 seien Karenzierungen bis zur Höchstdauer von zwei Wochen nicht anspruchsmindernd. Damit sei der Anspruch auf Urlaubszuschuß vom Entgeltanspruch losgelöst. Überdies sei das Sozialrechtsänderungsgesetz 1995 zu berücksichtigen, wodurch die Rechtsprechung zu den entgeltfortzahlungsfreien Perioden und ihre Auswirkungen auf Urlaubsentschädigung/Urlaubsanspruch berichtigt worden sei.Das Berufungsgericht änderte das erstgerichtliche Urteil im klagsstattgebenden Sinn ab. In rechtlicher Hinsicht führte es aus, aus dem Kollektivvertrag sei ein Anspruch auf Urlaubszuschuß losgelöst vom Entgeltanspruch abzuleiten. Gemäß Paragraph 14, Absatz 7 -, 9, KV gebühre ein Urlaubszuschuß in jenen Fällen, in denen das Arbeitsverhältnis vor Ende des Kalenderjahres infolge einvernehmlicher Auflösung, unberechtigter Entlassung oder berechtigten vorzeitigen Austrittes ende, der zuviel erhaltene Anteil sei nicht zurückzuzahlen. Nach Paragraph 14, Absatz 10, seien Karenzierungen bis zur Höchstdauer von zwei Wochen nicht anspruchsmindernd. Damit sei der Anspruch auf Urlaubszuschuß vom Entgeltanspruch losgelöst. Überdies sei das Sozialrechtsänderungsgesetz 1995 zu berücksichtigen, wodurch die Rechtsprechung zu den entgeltfortzahlungsfreien Perioden und ihre Auswirkungen auf Urlaubsentschädigung/Urlaubsanspruch berichtigt worden sei.
Gegen das berufungsgerichtliche Urteil richtet sich die Revision der beklagten Partei aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, es abzuändern und das Urteil erster Instanz wiederherzustellen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die klagende Partei beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.