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Entscheidung 8 ObA 2147/96k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8ObA2147/96k

Entscheidungsdatum

24.07.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Adamovic sowie die fachkundigen Laienrichter Dipl.Ing.Walter Holzer und Erwin Macho als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Johann Z*, vertreten durch Dr.Georg Grießer und Dr.Roland Gerlach, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei D* Versicherungs-AG, * vertreten durch Dr.Walter Schuppich ua Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung (Streitwert S 76.000,--), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25.März 1996, GZ 8 Ra 163/95-57, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 4.September 1995, GZ 17 Cga 1131/93a-51, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die Urteile der Vorinstanzen werden mit der Maßgabe bestätigt, daß die Entscheidung zu lauten hat:

Es wird festgestellt, daß der Kläger ungeachtet der Versetzungsweisung mit Wirksamkeit vom 1.4.1993 weiterhin ausschließlich als Verkaufsleiter im gesamten Bereich der Landesdirektion B* zur Arbeitsleistung verpflichtet ist.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 6.086,40 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 1.014,40 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß die Versetzung des Klägers von seinem dauernden Arbeitsplatz eines Verkaufsleiters für die angestellten Außendienstmitarbeiter der Landesdirektion B* auf die Stelle eines Verkaufsleiters für die Maklerorganisation im Verkaufsbereich 2 (B* und Teile von N*) als einer verschlechternden Versetzung der Zustimmung des Betriebsrates bedurft hätte und ohne diese rechtswidrig sei; es genügt daher, auf die Richtigkeit der Entscheidungsbegründung zu verweisen (Paragraph 48, ASGG).

Ergänzend ist den Revisionsausführungen entgegenzuhalten:

Die Mängelrüge erschöpft sich in einer unzulässigen Bekämpfung der Beweiswürdigung. Es gehört zum Wesen der freien Beweiswürdigung, daß die Tatsacheninstanzen sich für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen aufgrund ihrer Überzeugung, daß diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen könne, entscheiden (4 Ob 100/78 uva; zuletzt etwa 9 Ob A 26/93; 9 Ob A 46/95). Von einer unzulässigen Beweismaßreduktion kann dabei keine Rede sein; es stellte vielmehr einen unzulässigen Eingriff in die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen dar, versuchte der Oberste Gerichtshof die Wahrscheinlichkeit einer von mehreren widersprechenden Darstellungen zu quantifizieren oder den Tatsacheninstanzen ein bestimmtes Beweismaß vorzuschreiben.

Bei einer Prognose über künftige Einkommensentwicklungen - im Vergleich der Einkommen mit und ohne Versetzung - ergibt sich zwangsläufig ein geringeres Beweismaß als bei Feststellungen über in der Vergangenheit liegende Umstände. Wenn schon in den Fällen des Paragraph 273, Absatz eins, ZPO eine Beweismaßreduktion bzw eine Milderung der Beweislast erfolgen kann, dann umsomehr bei der Schätzung einer in der Zukunft liegenden Einkommensentwicklung.

Soweit sich die Revisionswerberin gegen die Feststellung wendet, die Versetzung des Klägers habe eine Verschlechterung seines Entgelts (insbesondere hinsichtlich der Erfolgsprämien) zur Folge, wird der Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nicht gesetzmäßig dargestellt. Bedarf die Versetzung schon wegen der damit verbundenen Entgeltverschlechterung der Zustimmung des Betriebsrates, sind die übrigen verschlechternden Umstände - Entzug einer Sekretärin für Schreibarbeiten mit dem damit für den Kläger verbundenen erhöhten eigenen Arbeitsaufwand; verminderte Einflußmöglichkeit auf die Erreichung von Umsatzzielen bei der Betreuung selbständiger Makler im Vergleich mit jener bei angestellten und damit weisungsunterworfenen Außendienstmitarbeitern - ebensowenig zu prüfen wie die Frage der vertragsrechtlichen Voraussetzungen der Versetzung.

Die Versetzungsweisung bedurfte hier daher der Zustimmung des Betriebsrates; sie war überdies auch vertragsändernd, zumal der Kläger in einem außergerichtlichen Vergleich zum Leiter der Verkaufsorganisation bestellt worden war. Fälschlich beruft sich die Rechtsmittelwerberin auf die Entscheidung vom 12.10.1994, 9 Ob A 171-173/94 ( = ARD 4627/21/95 = RDW 1995, 145), in welchem Fall die betriebsverfassungsrechtliche Zulässigkeit der Versetzung gegeben war und lediglich die arbeitsvertragliche Zulässigkeit der Versetzung zu prüfen war; in diesem Zusammenhang wurde ausgeführt, daß das Weisungsrecht des Arbeitgebers nicht zu eng begrenzt werden dürfe. Mangels Betriebsratszustimmung im vorliegenden Fall ist die vertragsrechtliche Komponente der Versetzung nicht mehr zu untersuchen. Die Notwendigkeit der Versetzung ist erst im Fall der gegen den Betriebsrat gerichteten Klage auf Ersetzung seiner Zustimmung durch das Gericht zu prüfen.

Da die Rechtswirksamkeit von Rechtshandlungen nicht feststellungsfähig ist vergleiche Arb 10.806) hatte eine Maßgabebestätigung zu erfolgen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.

Textnummer

E43209

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:E43209

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2022

Dokumentnummer

JJT_19960724_OGH0002_008OBA02147_96K0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0021211 Rechtssatz 18.12.1979Zivilrecht
Eine verschlechternde dauernde Versetzung - sei es eine bloß direktionale oder vertragsändernde - bedarf ausnahmslos der Zustimmung des Betriebsrates, ohne daß es auf die hiefür maßgebenden Gründe ankäme. Auch wenn die Versetzung also im Einzelfall durch no …
RS0038804 Rechtssatz 10.01.1979Zivilrecht
Eine Rechtshandlung kann nicht Gegenstand eines Feststellungsbegehren gemäß § 228 ZPO sein, weil es sich dabei nicht um ein Recht oder Rechtsverhältnis, sondern nur um eine Vorfrage für dessen Bestand handelt (Erklärung des Widerrufs einer vertraglichen Ver …
RS0039036 Rechtssatz 18.12.1979Zivilrecht
Rechtshandlungen sind nicht feststellungsfähig. Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist nicht feststellungsfähig, da sie als eine empfangsbedürftige Willenserklärung - von Fällen des Kündigungsschutzes und der Unkündbarkeit abgesehen - unmittelbar rech …
RS0043175 Rechtssatz 28.11.1978Zivilrecht
Es gehört zum Wesen der freien Beweiswürdigung, dass die Tatsacheninstanz sich für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen auf Grund ihrer Überzeugung, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann, entscheidet. Sie hat die Gründe insoweit ausz …
RS0051209 Rechtssatz 25.06.1985Zivilrecht
Verschlechterung ist jede Änderung zum Nachteil des Arbeitnehmers. In diesem Zusammenhang kommen materielle, aber auch immaterielle Nachteile in Betracht. Maßgebend ist ein Vergleich der Situation des Arbeitnehmers vor der Versetzung mit der Lage, die infol …