- 4 Ob 79/85
Entscheidungstext OGH 25.06.1985 4 Ob 79/85
Veröff: Arb 10472
- 14 Ob 7/86
Entscheidungstext OGH 04.03.1986 14 Ob 7/86
nur: Verschlechterung ist jede Änderung zum Nachteil des Arbeitnehmers. In diesem Zusammenhang kommen materielle, aber auch immaterielle Nachteile in Betracht. Maßgebend ist ein Vergleich der Situation des Arbeitnehmers vor der Versetzung mit der Lage, die infolge der Versetzung eintreten würde (hier: eingetreten ist). Entgelt ist im weitesten Sinn zu verstehen. Unter den "sonstigen Arbeitsbedingungen" ist auch die allgemeine Situation am Arbeitsplatz, dessen Beschaffenheit, Sicherheit oder Gefahr, die Schwere (Erschwerung) der Arbeitsleistung, die Länge der Anreise, die Vertrautheit des Arbeitnehmers mit den Arbeitsbedingungen, insbesondere mit seinen Untergebenen oder mir den Kunden zu verstehen. (T1) Veröff: RdW 1986,219 = Arb 10500
- 9 ObA 49/88
Entscheidungstext OGH 29.06.1988 9 ObA 49/88
Vgl auch; Veröff: RdW 1988,459 = WBl 1989,126
- 9 ObS 214/94
Entscheidungstext OGH 16.11.1994 9 ObS 214/94
Auch; nur: Verschlechterung ist jede Änderung zum Nachteil des Arbeitnehmers. In diesem Zusammenhang kommen materielle, aber auch immaterielle Nachteile in Betracht. (T2)
- 9 ObA 233/94
Entscheidungstext OGH 25.01.1995 9 ObA 233/94
Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Wegfall der Überstundenpauschale. (T3)
- 8 ObA 2147/96k
Entscheidungstext OGH 24.07.1996 8 ObA 2147/96k
Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Entgeltverschlechterung. (T4)
- 9 ObA 275/97z
Entscheidungstext OGH 10.12.1997 9 ObA 275/97z
Vgl auch; Beisatz: Hier: Änderung der Arbeitszeiteinteilung durch Einführung eines Schichtdienstes, verbunden mit einem Arbeitsbeginn zu einer Zeit, zu der weder der Werksverkehr noch öffentliche Verkehrsmittel verkehren und wodurch dem Kläger ein Erreichen des Arbeitsplatzes nicht mehr möglich war. (T5)
- 9 ObA 372/97i
Entscheidungstext OGH 25.02.1998 9 ObA 372/97i
nur: Maßgebend ist ein Vergleich der Situation des Arbeitnehmers vor der Versetzung mit der Lage, die infolge der Versetzung eintreten würde (hier: eingetreten ist). Ist mit einer Versetzung sowohl eine Verschlechterung als auch eine Besserstellung des betroffenen Arbeitnehmers verbunden, sind diese gegensätzlichen Folgen gegeneinander abzuwägen. (T6); Beisatz: Hier: Verlängerung der Fahrtzeit um ca. 30 Minuten pro Strecke und einer ansehensmäßigen Verschlechterung gegenüber einer Verbesserung durch Wegfall der Bildschirmarbeit. (T7)
- 9 ObA 198/00h
Entscheidungstext OGH 04.10.2000 9 ObA 198/00h
Vgl; nur T2; Beis wie T4
- 9 ObA 88/04p
Entscheidungstext OGH 06.04.2005 9 ObA 88/04p
nur: Verschlechterung ist jede Änderung zum Nachteil des Arbeitnehmers. In diesem Zusammenhang kommen materielle, aber auch immaterielle Nachteile in Betracht. Maßgebend ist ein Vergleich der Situation des Arbeitnehmers vor der Versetzung mit der Lage, die infolge der Versetzung eintreten würde (hier: eingetreten ist). Entgelt ist im weitesten Sinn zu verstehen. (T8)
- 9 ObA 35/05w
Entscheidungstext OGH 31.08.2005 9 ObA 35/05w
nur T8; Veröff: SZ 2005/122
- 9 ObA 67/06b
Entscheidungstext OGH 18.10.2006 9 ObA 67/06b
- 9 ObA 3/18h
Entscheidungstext OGH 28.06.2018 9 ObA 3/18h
Auch; nur: Maßgebend ist ein Vergleich der Situation des Arbeitnehmers vor der Versetzung mit der Lage, die infolge der Versetzung eintreten würde (hier: eingetreten ist). (T9)
Beisatz: Als verschlechternde Versetzung iSd § 101 ArbVG, die zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des Betriebsrates bedarf, ist jede Änderung zum Nachteil des Arbeitnehmers zu qualifizieren. (T10)
- 9 ObA 71/18h
Entscheidungstext OGH 30.10.2018 9 ObA 71/18h
Auch; nur T9
- 9 ObA 24/20z
Entscheidungstext OGH 29.04.2020 9 ObA 24/20z
Vgl; nur T8; Beisatz: Ob eine Versetzung als verschlechternd iSd § 101 ArbVG anzusehen ist, kann nur aufgrund er besonderen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. (T11)
- 9 ObA 59/23a
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 18.10.2023 9 ObA 59/23a
vgl; Beisatz: Hier: Minderung des Ansehens. (T12)
- 9 ObA 71/25v
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 20.11.2025 9 ObA 71/25v
Beisatz wie T11