Die Revision ist nicht berechtigt.
Gemäß § 101 ArbVG in der - hier noch anzuwendenden - Fassung vor der Novelle BGBl. 1986/394 bedarf jede Einreihung eines Arbeitnehmers auf einen anderen Arbeitsplatz, mag sie vertragsändernden oder direktorialen (vertragskonformen) Charakter haben, der Zustimmung des Betriebsrates, wenn sie für dauernd (dh für voraussichtlich mindestens 13 Wochen) erfolgt und wenn mit dem Wechsel des Arbeitsplatzes eine Verschlechterung der Entgelt- oder sonstigen Arbeitsbedingungen verbunden ist. Nach Lehre und Rechtsprechung liegt eine als Versetzung anzusehende Einreihung auf einen anderen Arbeitsplatz schon dann vor, wenn dabei lediglich der Tätigkeitsbereich des Arbeitnehmers geändert wird (Strasser in Floretta-Strasser, Handkommentar ArbVG § 101 Erl. 2.1;Gemäß Paragraph 101, ArbVG in der - hier noch anzuwendenden - Fassung vor der Novelle BGBl. 1986/394 bedarf jede Einreihung eines Arbeitnehmers auf einen anderen Arbeitsplatz, mag sie vertragsändernden oder direktorialen (vertragskonformen) Charakter haben, der Zustimmung des Betriebsrates, wenn sie für dauernd (dh für voraussichtlich mindestens 13 Wochen) erfolgt und wenn mit dem Wechsel des Arbeitsplatzes eine Verschlechterung der Entgelt- oder sonstigen Arbeitsbedingungen verbunden ist. Nach Lehre und Rechtsprechung liegt eine als Versetzung anzusehende Einreihung auf einen anderen Arbeitsplatz schon dann vor, wenn dabei lediglich der Tätigkeitsbereich des Arbeitnehmers geändert wird (Strasser in Floretta-Strasser, Handkommentar ArbVG Paragraph 101, Erl. 2.1;
Floretta-Strasser MKK ArbVG § 101 Anm. 6; Cerny ArbVG § 101 Erl. 3;Floretta-Strasser MKK ArbVG Paragraph 101, Anmerkung 6; Cerny ArbVG Paragraph 101, Erl. 3;
Arb. 10.500 ua). Richtig ist, daß die Zuweisung eines anderen Arbeitsraumes im selben Gebäude für sich allein die Annahme einer Versetzung nicht rechtfertigen würde. Der Tätigkeitsbereich der Klägerin erfuhr aber inhaltlich eine beträchtliche Änderung, da sie im Bereich der atemphysiologischen Untersuchungen die Patienten zur persönlichen Mitwirkung anzuregen und dabei auch zu überwachen hatte, während sich ihre Tätigkeit nunmehr auf die Entgegennahme und Untersuchung von Blut- und Harnproben beschränkt, hatte sie vorher Arbeiten zu verrichten, die mit einer gewissen Selbständigkeit auch im Umgang mit den Patienten und mit Eigeninitiative verbunden waren, erbringt sie nunmehr im wesentlichen Labortätigkeiten. Daraus folgt, daß die Voraussetzungen einer Versetzung im Sinne des § 101 ArbVG vorliegen. Der auch in der Revision wiederholte Einwand der Beklagten, es habe sich am Aufgabenbereich der Klägerin nichts Wesentliches geändert, ist daher unzutreffend.Arb. 10.500 ua). Richtig ist, daß die Zuweisung eines anderen Arbeitsraumes im selben Gebäude für sich allein die Annahme einer Versetzung nicht rechtfertigen würde. Der Tätigkeitsbereich der Klägerin erfuhr aber inhaltlich eine beträchtliche Änderung, da sie im Bereich der atemphysiologischen Untersuchungen die Patienten zur persönlichen Mitwirkung anzuregen und dabei auch zu überwachen hatte, während sich ihre Tätigkeit nunmehr auf die Entgegennahme und Untersuchung von Blut- und Harnproben beschränkt, hatte sie vorher Arbeiten zu verrichten, die mit einer gewissen Selbständigkeit auch im Umgang mit den Patienten und mit Eigeninitiative verbunden waren, erbringt sie nunmehr im wesentlichen Labortätigkeiten. Daraus folgt, daß die Voraussetzungen einer Versetzung im Sinne des Paragraph 101, ArbVG vorliegen. Der auch in der Revision wiederholte Einwand der Beklagten, es habe sich am Aufgabenbereich der Klägerin nichts Wesentliches geändert, ist daher unzutreffend.
Der Revisionswerberin kann aber auch darin nicht gefolgt werden, als sie die mit dem geänderten Tätigkeitsbereich verbundene Verschlechterung der Entgeltbedingungen der Klägerin weiterhin nicht wahrhaben will. Die Klägerin verlor durch die Versetzung die ihr vorher gewährte monatliche Erschwerniszulage in Höhe von zuletzt S 1.447 brutto. Diese Zulage war Bestandteil ihres Entgelts und keineswegs eine bloße Abgeltung von Barauslagen, Spesen oder bloßer Aufwandsersatz (vgl. Arb. 7.739, 8.099, 8.173, 9.838 = DRdA 1980/20 Cermak). Ein Vergleich der vormaligen Entgeltbedingungen mit den nunmehrigen ergibt eine (endgültige) dauernde Einkommenseinbuße, welche durch gleichwertige neue Bedingungen nicht substituiert wurde. Der Einwand der Revisionswerberin, die Erschwerniszulage sei nur als Äquivalent für die höhere Streßbelastung anzusehen, welche am nunmehrigen Arbeitsplatz weggefallen sei, läuft auf eine von der Rechtsprechung in der Regel abgelehnte Kompensation von Entgelt- und sonstigen Arbeitsbedingungen hinaus (vgl. Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht 186; SrM III E 133; Arb. 7.739, 8.173 ua), die es letztlich dem Arbeitgeber überließe, allein und unkontrolliert über eine Entgeltreduktion zu entscheiden (vgl. Schrammel, Die Verschlechterung der Entgelt- und sonstigen Arbeitsbedingungen beim Versetzungsschutz, ZAS 1978, 203 ff; 209). Nach den Intentionen des Gesetzes soll gerade in einem solchen Fall der Kontrollmechanismus durch die Belegschaft wirksam werden. Im Rahmen des gesetzlich Zulässigen kann der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft zur Erzielung eines höheren Einkommens auch in größerer Intensität einsetzen (Schrammel aaO 209). Ob die Versetzung der Klägerin aus betrieblichen oder persönlichen Gründen sachlich gerechtfertigt war, ist entgegen der Ansicht der Revisionswerberin für die Frage der Rechtswirksamkeit der Versetzung in diesem Verfahren ohne Bedeutung. Mangels der erforderlichen Zustimmung des Betriebsrats bzw. eines Ersatzes der Zustimmung durch das Einigungsamt ist daher die Versetzung der Klägerin unwirksam geblieben (Arb. 9.409); die Klägerin hat weiterhin Anspruch auf Entlohnung nach ihrer bisherigen Tätigkeit (DRdA 1980/20 mwH).Der Revisionswerberin kann aber auch darin nicht gefolgt werden, als sie die mit dem geänderten Tätigkeitsbereich verbundene Verschlechterung der Entgeltbedingungen der Klägerin weiterhin nicht wahrhaben will. Die Klägerin verlor durch die Versetzung die ihr vorher gewährte monatliche Erschwerniszulage in Höhe von zuletzt S 1.447 brutto. Diese Zulage war Bestandteil ihres Entgelts und keineswegs eine bloße Abgeltung von Barauslagen, Spesen oder bloßer Aufwandsersatz vergleiche Arb. 7.739, 8.099, 8.173, 9.838 = DRdA 1980/20 Cermak). Ein Vergleich der vormaligen Entgeltbedingungen mit den nunmehrigen ergibt eine (endgültige) dauernde Einkommenseinbuße, welche durch gleichwertige neue Bedingungen nicht substituiert wurde. Der Einwand der Revisionswerberin, die Erschwerniszulage sei nur als Äquivalent für die höhere Streßbelastung anzusehen, welche am nunmehrigen Arbeitsplatz weggefallen sei, läuft auf eine von der Rechtsprechung in der Regel abgelehnte Kompensation von Entgelt- und sonstigen Arbeitsbedingungen hinaus vergleiche Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht 186; SrM römisch drei E 133; Arb. 7.739, 8.173 ua), die es letztlich dem Arbeitgeber überließe, allein und unkontrolliert über eine Entgeltreduktion zu entscheiden vergleiche Schrammel, Die Verschlechterung der Entgelt- und sonstigen Arbeitsbedingungen beim Versetzungsschutz, ZAS 1978, 203 ff; 209). Nach den Intentionen des Gesetzes soll gerade in einem solchen Fall der Kontrollmechanismus durch die Belegschaft wirksam werden. Im Rahmen des gesetzlich Zulässigen kann der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft zur Erzielung eines höheren Einkommens auch in größerer Intensität einsetzen (Schrammel aaO 209). Ob die Versetzung der Klägerin aus betrieblichen oder persönlichen Gründen sachlich gerechtfertigt war, ist entgegen der Ansicht der Revisionswerberin für die Frage der Rechtswirksamkeit der Versetzung in diesem Verfahren ohne Bedeutung. Mangels der erforderlichen Zustimmung des Betriebsrats bzw. eines Ersatzes der Zustimmung durch das Einigungsamt ist daher die Versetzung der Klägerin unwirksam geblieben (Arb. 9.409); die Klägerin hat weiterhin Anspruch auf Entlohnung nach ihrer bisherigen Tätigkeit (DRdA 1980/20 mwH).
Das Mitwirkungsrecht des Betriebsrats ist vom Verhalten des betroffenen Arbeitnehmers nicht abhängig (Arb. 8.413, 9.034, 10.472; DRdA 1986, 63). Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Klägerin der Versetzung schlüssig zustimmte (Floretta-Strasser, Handkommentar ArbVG § 101 Erl. 3.1). Was schließlich den auch schon im Berufungsverfahren erhobenen Einwand der Beklagten betrifft, die Klägerin handle gegen Treu und Glauben, da sie den Entgeltnachzahlungsanspruch erst nach ihrer Definitivstellung erhoben habe, ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanzen zu verweisen. Der Vorwurf eines rechtswidrigen Vorgehens trifft nicht die Klägerin, sondern die Beklagte. Die Klägerin hat gegen die Zuweisung des anderen Tätigkeitsbereiches beim Betriebsrat Protest erhoben und der für das Personalwesen zuständige Direktorstellvertreter hat den Verstoß gegen die Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes bedauert. Es wäre Sache der Beklagten gewesen, zumindest die entgeltrechtlichen Konsequenzen zu ziehen. Daß die Klägerin ohne Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz nicht unkündbar gestellt worden wäre, steht nicht fest. Schikane im Sinne des § 1295 Abs 2 ABGB läge nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die Klägerin ihr Klagerecht nur zu dem Zweck ausgeübt hätte, um die Beklagte zu schädigen (JBl 1987, 240 ua). Davon kann aber bei der Einforderung berechtigter Entgeltansprüche keine Rede sein. Es ist der Klägerin aber auch zuzubilligen, daß sie ihre Ansprüche erst geltend machte, als sie aus der Anrufung des Gerichtes keine allfälligen dienstrechtlichen Nachteile mehr zu fürchten hatte.Das Mitwirkungsrecht des Betriebsrats ist vom Verhalten des betroffenen Arbeitnehmers nicht abhängig (Arb. 8.413, 9.034, 10.472; DRdA 1986, 63). Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Klägerin der Versetzung schlüssig zustimmte (Floretta-Strasser, Handkommentar ArbVG Paragraph 101, Erl. 3.1). Was schließlich den auch schon im Berufungsverfahren erhobenen Einwand der Beklagten betrifft, die Klägerin handle gegen Treu und Glauben, da sie den Entgeltnachzahlungsanspruch erst nach ihrer Definitivstellung erhoben habe, ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanzen zu verweisen. Der Vorwurf eines rechtswidrigen Vorgehens trifft nicht die Klägerin, sondern die Beklagte. Die Klägerin hat gegen die Zuweisung des anderen Tätigkeitsbereiches beim Betriebsrat Protest erhoben und der für das Personalwesen zuständige Direktorstellvertreter hat den Verstoß gegen die Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes bedauert. Es wäre Sache der Beklagten gewesen, zumindest die entgeltrechtlichen Konsequenzen zu ziehen. Daß die Klägerin ohne Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz nicht unkündbar gestellt worden wäre, steht nicht fest. Schikane im Sinne des Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB läge nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die Klägerin ihr Klagerecht nur zu dem Zweck ausgeübt hätte, um die Beklagte zu schädigen (JBl 1987, 240 ua). Davon kann aber bei der Einforderung berechtigter Entgeltansprüche keine Rede sein. Es ist der Klägerin aber auch zuzubilligen, daß sie ihre Ansprüche erst geltend machte, als sie aus der Anrufung des Gerichtes keine allfälligen dienstrechtlichen Nachteile mehr zu fürchten hatte.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41 und 50 ZPO begründet.