Rechtstracker.at
Entscheidung 9 ObA 67/06b×

Entscheidung 9 ObA 67/06b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA67/06b

Entscheidungsdatum

18.10.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Krüger und Mag. Thomas Maurer-Mühlleitner als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Kurt P*****, Angestellter, *****, vertreten durch Freimüller/Noll/Obereder/Pilz & Partner Rechtsanwälte GmbH, Wien, gegen die beklagte Partei Wirtschaftskammer *****, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH, Wien, wegen Feststellung der Unwirksamkeit einer Versetzung, infolge der außerordentlichen Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. April 2006, GZ 7 Ra 12/06w-34, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Zur behaupteten Nichtigkeit: Infolge des in der Rüge wegen Nichtigkeit implizit enthaltenen Antrags auf Ablehnung eines an der Berufungsentscheidung beteiligten Laienrichters wurde der Akt an das hiefür zuständige Berufungsgericht weitergeleitet (siehe den Beschluss des OGH vom 12. Juli 2006). Dieses wies den Ablehnungsantrag mit Beschluss vom 12. September 2006, GZ 13 Nc 6/06s, rechtskräftig zurück. Der Nichtigkeitsrüge fehlt es daher an der für ihre Behandlung durch den Obersten Gerichtshof erforderlichen Erheblichkeit.

Auch sonst vermag die Revisionswerberin keine iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen:

Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, dass der vorliegenden Feststellungsklage trotz der Kündigung des Klägers durch die Beklagte das erforderliche aktuelle rechtliche Interesse zugrunde liegt, ist jedenfalls vertretbar: Wird nämlich eine Kündigung rechtzeitig nach Paragraph 105, Absatz 3, ArbVG angefochten, ist diese bis zum Feststehen eines Erfolgs oder Misserfolgs der Anfechtung nur schwebend wirksam (RIS-Justiz RS0052018). Im Falle einer erfolgreichen Anfechtung wäre der Kläger dann infolge der Rechtsfolge des Paragraph 105, Absatz 7, ArbVG sofort mit der Versetzungssituation konfrontiert, zumal in keiner Weise hervorgekommen ist, dass ihn die Beklagte dann freiwillig wieder als „Innungsgeschäftsführer" einsetzen würde.

Die Qualifizierung der Versetzung des Klägers als „verschlechternd" iSd Paragraph 101, ArbVG bewegt sich im Rahmen der bisherigen Judikatur (s. insbes. RIS-Justiz RS0051194, RS0051209).

Die Rechtsauffassung, dass die Versetzung des Klägers bereits mit den - ausschließlich für die spätere Tätigkeit erforderlichen - Ausbildungsmaßnahmen vollzogen war, weil diese in untrennbarem Zusammenhang mit der Funktion als „Evaluierungsreferent" standen, gibt keinen Anlass zu Bedenken. Damit ist aber auch die Auffassung zutreffend, dass die Erklärung des Betriebsrats vom 13.12.2006, wie immer diese auszulegen ist, keine wirksame Zustimmung nach Paragraph 101, 3. Satz ArbVG sein konnte. Die Zustimmung des Betriebsrats zu einer dauernd verschlechternden Versetzung muss nämlich vor deren Vollzug eingeholt werden (RIS-Justiz RS0051304). Die rechtsgestaltende Zustimmung wirkt nur ex nunc und nicht ex tunc. Eine Zustimmung des Betriebsrats zu einer bereits tatsächlich vorgenommenen Versetzung könnte daher nur dann als eine dem Paragraph 101, ArbVG entsprechende Zustimmung angesehen werden, wenn die Versetzung nach ihrer ohnehin verspäteten Einholung wiederholt worden wäre (RIS-Justiz RS0107426[T2]). Dies ist hier aber nicht geschehen. Letztlich ist auch die Auffassung, dass der Vergleich vom 6.3./28.4.2003 die durch die Versetzung geschaffene Situation der Arbeitsplatzgestaltung nicht betraf, als Ergebnis einer vertretbaren Auslegung nicht revisibel.

Anmerkung

E82448 9ObA67.06b-2

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ARD 5779/5/2007 = DRdA 2007,146 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:009OBA00067.06B.1018.000

Dokumentnummer

JJT_20061018_OGH0002_009OBA00067_06B0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0046032 Rechtssatz 26.11.1959Undefined
Nach Rechtskraft der Sachentscheidung ist eine Ablehnung ausgeschlossen (geht aus der Sacherledigung des Ablehnungsantrages hervor, durch den Richter des Obersten Gerichtshofs abgelehnt wurde; die Sachentscheidung des Obersten Gerichtshofs wurde vor Erledig …
RS0051194 Rechtssatz 06.12.1977Zivilrecht
Verlust einer Leiterfunktion, verminderte Wertschätzung der neuen Position im Betrieb und Einschränkung künftiger Aufstiegsmöglichkeiten als Verschlechterung der "sonstigen Arbeitsbedingungen".
RS0051209 Rechtssatz 25.06.1985Zivilrecht
Verschlechterung ist jede Änderung zum Nachteil des Arbeitnehmers. In diesem Zusammenhang kommen materielle, aber auch immaterielle Nachteile in Betracht. Maßgebend ist ein Vergleich der Situation des Arbeitnehmers vor der Versetzung mit der Lage, die infol …
RS0051304 Rechtssatz 17.03.1993Zivilrecht
Die Zustimmung des Betriebsrates zu einer dauernden verschlechternden Versetzung muss vor deren Vollzug eingeholt werden. Eine Zustimmung zu einer bereits vollzogenen Versetzung ist unzulässig und kann daher auch im Falle ihrer Verweigerung durch den Betrie …
RS0052018 Rechtssatz 29.08.1990Zivilrecht
Die Klage auf Anfechtung einer (rechtswirksamen!) Kündigung nach § 105 Abs 3 ArbVG ist eine Rechtsgestaltungsklage; sie ist daher nicht auf Feststellung des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses zu richten. Urteilen über den "Fortbestand des Arbeitsverhält …
RS0107426 Rechtssatz 09.04.1997Zivilrecht
Die Sanierung einer rechtsunwirksamen Versetzung durch nachträgliche Genehmigung lässt sich § 101 ArbVG nicht entnehmen.