Die Revision ist nicht berechtigt.
Soweit sich der Kläger gegen die die rechtliche Beurteilung, er sei aufgrund eines freien Arbeitsvertrages tätig geworden, rechtfertigenden Feststellungen wendet, führt er den Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nicht gesetzmäßig aus. Zur Frage, ob bei einem freien Arbeitsvertrag kein Anspruch auf Kündigungsentschädigung (und restliches Gehalt) besteht, ist wie folgt Stellung zu nehmen:
Den Ausführungen der Lehre (Wachter, Der sogenannte freie Dienstvertrag, DRdA 1984, 405, 414) ist die Rechtsprechung in der Beurteilung der analogen Anwendung der Kündigungsmodalitäten der §§ 1159, 1159a und b ABGB sowie der §§ 1162 bis 1162d ABGB auf das freie Arbeitsverhältnis gefolgt (zur Analogie der "Nichtschutznormen" des Arbeitsrechtes im allgemeinen: SZ 58/20 = Arb 10.406 = EvBl 1985/80, 403 = RdW 1985, 159 = GesRZ 1985, 142 = ÖBl 1985, 124; Zur Anwendung des § 1162 b ABGB im besonderen: DRdA 1984/18, 442; EvBl 1991/194, 825 = RdW 1991, 367 = Arb 10.944 jeweils mwN). Demzufolge hätte der Kläger allenfalls aus der Entlassung vom 7.9.1992 einen Anspruch auf Kündigungsentschädigung ungeachtet des Umstandes, daß er im Rahmen eines freien Arbeitsverhältnisses - zunächst intern und später "offiziell" - tätig war.Den Ausführungen der Lehre (Wachter, Der sogenannte freie Dienstvertrag, DRdA 1984, 405, 414) ist die Rechtsprechung in der Beurteilung der analogen Anwendung der Kündigungsmodalitäten der Paragraphen 1159, 1159 a und b ABGB sowie der Paragraphen 1162 bis 1162 d ABGB auf das freie Arbeitsverhältnis gefolgt (zur Analogie der "Nichtschutznormen" des Arbeitsrechtes im allgemeinen: SZ 58/20 = Arb 10.406 = EvBl 1985/80, 403 = RdW 1985, 159 = GesRZ 1985, 142 = ÖBl 1985, 124; Zur Anwendung des Paragraph 1162, b ABGB im besonderen: DRdA 1984/18, 442; EvBl 1991/194, 825 = RdW 1991, 367 = Arb 10.944 jeweils mwN). Demzufolge hätte der Kläger allenfalls aus der Entlassung vom 7.9.1992 einen Anspruch auf Kündigungsentschädigung ungeachtet des Umstandes, daß er im Rahmen eines freien Arbeitsverhältnisses - zunächst intern und später "offiziell" - tätig war.
Nach den Feststellungen wurde aber die Entlassung vom 7.9.1992 einvernehmlich rückgängig gemacht, indem das Beschäftigungsverhältnis des Klägers - allenfalls zu geänderten Bedingungen - fortgeführt wurde. Der vom Kläger in seiner Klage geltend gemachte Anspruchsgrund, nämlich die unberechtigte Entlassung, scheidet daher als Anspruchsgrundlage für eine Kündigungsentschädigung - unabhängig davon, ob diese im Rahmen eines "echten" Angestelltenverhältnisses auf § 29 AngG oder im Rahmen eines freien Arbeitsverhältnisses auf § 1162 b ABGB gegründet werden kann - aus.Nach den Feststellungen wurde aber die Entlassung vom 7.9.1992 einvernehmlich rückgängig gemacht, indem das Beschäftigungsverhältnis des Klägers - allenfalls zu geänderten Bedingungen - fortgeführt wurde. Der vom Kläger in seiner Klage geltend gemachte Anspruchsgrund, nämlich die unberechtigte Entlassung, scheidet daher als Anspruchsgrundlage für eine Kündigungsentschädigung - unabhängig davon, ob diese im Rahmen eines "echten" Angestelltenverhältnisses auf Paragraph 29, AngG oder im Rahmen eines freien Arbeitsverhältnisses auf Paragraph 1162, b ABGB gegründet werden kann - aus.
Die Rechtsausführungen des Klägers in seiner Berufung (ON 30) und seiner Revision gelten nahezu ausschließlich der von ihm bestrittenen Beurteilung seines Arbeitsverhältnisses als das eines "freien Mitarbeiters"; hingegen nimmt er zur Rücknahme der Entlassung und zur mehr oder weniger weitreichenden Novation seiner Vertragsbeziehung zur Beklagten nicht Stellung. Soweit er jedoch für seine Rechtsausführungen, ihm stehe eine Kündigungsentschädigung zu, nicht von der Feststellung ausgeht, die Entlassung sei einvernehmlich zurückgenommen worden, führt er den Rechtsmittelgrund nicht gesetzmäßig aus. Soweit er in der Revision aber eine "weitere Entlassung per 30.9.1992" behauptet (AS 229), verstößt er gegen das Neuerungsverbot, denn bis dahin hat er seinen Anspruch auf die Entlassung vom 7.9.1992 gegründet. In den vom Berufungsgericht gebilligten Feststellungen des Erstgerichtes ist eine Entlassung vom 30.9.1992 nicht einmal andeutungsweise enthalten. Das Erstgericht hat vielmehr eine einvernehmliche Auflösung (mit Wirkung von Ende August) und die Gestaltung des Beschäftigungsverhältnisses in finanzieller Hinsicht ab 1.9.1992 (vgl AS 134) festgestellt. Es sei aber - so die weitere Feststellung des Erstgerichtes - nicht vereinbart worden, daß dem Kläger das Gehalt, das ihm vordem als Angestellter verrechnet wurde, ab 1.9.1992 weiterhin zustehen sollte. Der Kläger habe bis zur Klagseinbringung "daher auch" keine finanzielle Entschädigung aus dem behaupteten Arbeitsverhältnis gefordert.Die Rechtsausführungen des Klägers in seiner Berufung (ON 30) und seiner Revision gelten nahezu ausschließlich der von ihm bestrittenen Beurteilung seines Arbeitsverhältnisses als das eines "freien Mitarbeiters"; hingegen nimmt er zur Rücknahme der Entlassung und zur mehr oder weniger weitreichenden Novation seiner Vertragsbeziehung zur Beklagten nicht Stellung. Soweit er jedoch für seine Rechtsausführungen, ihm stehe eine Kündigungsentschädigung zu, nicht von der Feststellung ausgeht, die Entlassung sei einvernehmlich zurückgenommen worden, führt er den Rechtsmittelgrund nicht gesetzmäßig aus. Soweit er in der Revision aber eine "weitere Entlassung per 30.9.1992" behauptet (AS 229), verstößt er gegen das Neuerungsverbot, denn bis dahin hat er seinen Anspruch auf die Entlassung vom 7.9.1992 gegründet. In den vom Berufungsgericht gebilligten Feststellungen des Erstgerichtes ist eine Entlassung vom 30.9.1992 nicht einmal andeutungsweise enthalten. Das Erstgericht hat vielmehr eine einvernehmliche Auflösung (mit Wirkung von Ende August) und die Gestaltung des Beschäftigungsverhältnisses in finanzieller Hinsicht ab 1.9.1992 vergleiche AS 134) festgestellt. Es sei aber - so die weitere Feststellung des Erstgerichtes - nicht vereinbart worden, daß dem Kläger das Gehalt, das ihm vordem als Angestellter verrechnet wurde, ab 1.9.1992 weiterhin zustehen sollte. Der Kläger habe bis zur Klagseinbringung "daher auch" keine finanzielle Entschädigung aus dem behaupteten Arbeitsverhältnis gefordert.
Von einer späteren Entlassung des Klägers ist nichts erwähnt; der einzige im Akt enthaltene Hinweis auf die vom Kläger als Kündigungsentschädigung geltend gemachte Forderung (S 3 seiner Klage) bezieht sich auf vier Monatsgehälter (September 1992 bis Dezember 1992) aus der ungerechtfertigten Entlassung vom 7.September 1992. Nach der Außerstreitstellung der Höhe des Klagebegehrens (AS 35) finden sich keine weiteren Angaben zur Anspruchsgrundlagen des Klägers, die losgelöst von der Entlassung vom 7.9.1992, deren einvernehmliche Rücknahme festgestellt ist, einen Schadenersatzanspruch im Sinne des § 1162 b ABGB insbesondere aus einer zweiten Entlassung rechtfertigen könnten. Zu einem (geringfügigen) Teil des Klagebegehrens aus dem bis zur Entlassung vom 7.September 1992 noch aufrechten Beschäftigungsverhältnis (als Erfüllungsanspruch) finden sich keine Behauptungen bzw Feststellungen, so daß anzunehmen ist, durch die Novation (im Anschluß an die dadurch zurückgenommene Entlassung vom 7.9.1992) sei dieser (Teil-)Anspruch bereinigt worden.Von einer späteren Entlassung des Klägers ist nichts erwähnt; der einzige im Akt enthaltene Hinweis auf die vom Kläger als Kündigungsentschädigung geltend gemachte Forderung (S 3 seiner Klage) bezieht sich auf vier Monatsgehälter (September 1992 bis Dezember 1992) aus der ungerechtfertigten Entlassung vom 7.September 1992. Nach der Außerstreitstellung der Höhe des Klagebegehrens (AS 35) finden sich keine weiteren Angaben zur Anspruchsgrundlagen des Klägers, die losgelöst von der Entlassung vom 7.9.1992, deren einvernehmliche Rücknahme festgestellt ist, einen Schadenersatzanspruch im Sinne des Paragraph 1162, b ABGB insbesondere aus einer zweiten Entlassung rechtfertigen könnten. Zu einem (geringfügigen) Teil des Klagebegehrens aus dem bis zur Entlassung vom 7.September 1992 noch aufrechten Beschäftigungsverhältnis (als Erfüllungsanspruch) finden sich keine Behauptungen bzw Feststellungen, so daß anzunehmen ist, durch die Novation (im Anschluß an die dadurch zurückgenommene Entlassung vom 7.9.1992) sei dieser (Teil-)Anspruch bereinigt worden.
Der im Ergebnis somit unberechtigten Revision ist daher nicht Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.