Rechtssatz RS0021747
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021747
Entscheidungsdatum
20.08.2008
Rechtssatz
Auch wenn die §§ 1151 ff ABGB auf freie Dienstverträge nicht unmittelbar und uneingeschränkt angewendet werden können, sind sie doch insoweit beachtlich, als sie nicht von der persönlichen Abhängigkeit ausgehen und es sich nicht um spezifische Regeln zum Schutz des sozial Schwächeren handelt. Ansprüche auf Kündigungsentschädigung nach § 1162 b ABGB zählen nicht zu diesen. Dies gilt auch für den § 1161 ABGB.Auch wenn die Paragraphen 1151, ff ABGB auf freie Dienstverträge nicht unmittelbar und uneingeschränkt angewendet werden können, sind sie doch insoweit beachtlich, als sie nicht von der persönlichen Abhängigkeit ausgehen und es sich nicht um spezifische Regeln zum Schutz des sozial Schwächeren handelt. Ansprüche auf Kündigungsentschädigung nach Paragraph 1162, b ABGB zählen nicht zu diesen. Dies gilt auch für den Paragraph 1161, ABGB.
Entscheidungstexte
- 9 Ob 902/91
Entscheidungstext OGH 19.06.1991 9 Ob 902/91
Veröff: EvBl 1991/194 S 825 = RdW 1991,367 = Arb 10944
- 8 ObA 240/95
Entscheidungstext OGH 14.09.1995 8 ObA 240/95
Auch; nur: Auch wenn die §§ 1151 ff ABGB auf freie Dienstverträge nicht unmittelbar und uneingeschränkt angewendet werden können, sind sie doch insoweit beachtlich, als sie nicht von der persönlichen Abhängigkeit ausgehen und es sich nicht um spezifische Regeln zum Schutz des sozial Schwächeren handelt. (T1); Beisatz: § 48 ASGG (T2)
- 8 ObA 2150/96a
Entscheidungstext OGH 11.07.1996 8 ObA 2150/96a
Auch
- 9 ObA 54/97z
Entscheidungstext OGH 26.03.1997 9 ObA 54/97z
Auch; nur T1; Veröff: SZ 70/52
- 8 ObA 217/97p
Entscheidungstext OGH 11.12.1997 8 ObA 217/97p
Auch
- 9 ObA 17/08b
Entscheidungstext OGH 20.08.2008 9 ObA 17/08b
Auch; Beisatz: Auch der freie Dienstnehmer hat bei fristwidriger Kündigung durch den Arbeitgeber und bei ungerechtfertigter Entlassung Anspruch auf Kündigungsentschädigung. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0021747
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2008
Dokumentnummer
JJR_19910619_OGH0002_0090OB00902_9100000_003