Die dagegen erhobene Revision des Klägers ist nicht berechtigt.
Die Änderungskündigung ist eine Kündigung unter der Bedingung, daß sich der Arbeitnehmer mit einer bestimmten Änderung des Arbeitsvertrages nicht einverstanden erklärt (Floretta/Strasser, Komm.z.ArbVG 630; Dungl in FS Floretta 358). Die Änderungskündigung besteht rechtsgeschäftlich gesehen regelmäßig aus zwei einseitigen, zugangsbedürftigen Willenserklärungen, und zwar einmal aus dem Ausspruch der Kündigung, d.h. aus einer Auflösungserklärung in bezug auf das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung von gesetzlich, kollektivvertraglich, betriebsvereinbarungsmäßig oder einzelvertraglich vorgesehenen Kündigungsfristen und -terminen und aus einem Angebot (= Offert), den Inhalt des Arbeitsvertrages zu ändern. Die vom erklärenden Arbeitgeber vorzunehmende Verknüpfung dieser beiden Erklärungen kann im wesentlichen auf zweifache Weise erfolgen: Einmal derart, daß die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen wird und dazu vom Arbeitgeber erklärt wird, daß sie (rückwirkend) rechtsunwirksam wird, wenn der Arbeitnehmer das Vertragsänderungsoffert annimmt - auflösend bedingte Änderungskündigung; zum zweiten aber auch in der Art, daß die Kündigung unter der Bedingung ausgesprochen wird, daß diese bei Nichtannahme des gleichzeitig übermittelten Vertragsänderungsangebotes wirksam wird - aufschiebend bedingte Änderungskündigung (Strasser, Zur Problematik der sogenannten Änderungskündigung DRdA 1988, 1, hier: 2). Die Änderungskündigung zielt nicht in erster Linie auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses ab, sondern auf eine inhaltliche Neugestaltung der Arbeitsbedingungen (Dungl aaO 358). Es ist ausschließlich Sache des Arbeitnehmers, ob er unter den neu angebotenen Arbeitsbedingungen im Arbeitsverhältnis bleiben will oder nicht (Floretta/Strasser aaO 630). Eine derartige Potestativbegründung ist zulässig, denn sie verletzt nicht das Erfordernis der Bestimmtheit der Kündigung (RdW 1991, 299; Arb. 10.913; Arb. 10.638).
Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers entspricht der Inhalt des Kündigungsschreibens vom 29.1.1993 sämtlichen dargestellten Kriterien und ist als auflösend bedingte Änderungskündigung zu qualifizieren. Die dem Kläger in dem Schreiben angebotene weitere Alternative, über eine einverständliche Auflösung des Dienstverhältnisses zu verhandeln, beeinträchtigt den Erklärungswert des Ausspruches der Kündigung sowie des Anbotes auf Vertragsänderung in keiner Weise. Auch das Ersuchen im Falle der Annahme des Anbotes, Gespräche wegen Festlegung der genauen Aufgaben und der notwendigen Einarbeitung aufzunehmen, vermag das Anbot auf Vertragsänderung nicht seiner rechtsverbindlichen Wirkung zu berauben, da den ergänzenden Gesprächen nur Details der Abwicklung, nicht jedoch wesentliche Vertragsbedingungen vorbehalten wurden.
Voraussetzung für die Kündigungsanfechtung gemäß § 105 ArbVG ist die Rechtswirksamkeit der Kündigung (Schwarz in Arbeitsverfassungsrecht III 192). Im Falle der Änderungskündigung kommt es bei jeder der beiden Typen bis zur Erklärung des Arbeitnehmers bzw. bis zum Ablauf der Annahme-(Kündigungs-)Frist zu einem Schwebezustand in bezug auf die Frage, ob das Arbeitsverhältnis wirksam gekündigt ist oder nicht. Sowohl bei der noch nicht eingetretenen Resolutivbedingung als auch bei der noch nicht eingetretenen Suspensivbedingung mangelt es daher im Kündigungsanfechtungsprozeß an der Voraussetzung für eine Sachentscheidung in der Form des Vorliegens einer rechtswirksamen Kündigung (Strasser aaO 8 und 11). Um die Änderungskündigung gerichtlich überprüfbar zu machen, bedarf es abgesehen vom Fristablauf einer Erklärung des Arbeitnehmers, da das Gericht nur über die Zulässigkeit einer Kündigung zu entscheiden hat und das Vertragsänderungsangebot nicht Gegenstand des Anfechtungsprozesses ist (vgl. Strasser aaO 10). Die Tatsache der Erhebung der Anfechtungsklage allein kann eine Erklärung des Arbeitnehmers zumindest solange nicht ersetzen, als dieser ausdrücklich sich zum Änderungsangebot nicht äußern und sich somit die Möglichkeit offenhalten will, bei Prozeßverlust doch noch das Änderungsangebot anzunehmen.Voraussetzung für die Kündigungsanfechtung gemäß Paragraph 105, ArbVG ist die Rechtswirksamkeit der Kündigung (Schwarz in Arbeitsverfassungsrecht römisch drei 192). Im Falle der Änderungskündigung kommt es bei jeder der beiden Typen bis zur Erklärung des Arbeitnehmers bzw. bis zum Ablauf der Annahme-(Kündigungs-)Frist zu einem Schwebezustand in bezug auf die Frage, ob das Arbeitsverhältnis wirksam gekündigt ist oder nicht. Sowohl bei der noch nicht eingetretenen Resolutivbedingung als auch bei der noch nicht eingetretenen Suspensivbedingung mangelt es daher im Kündigungsanfechtungsprozeß an der Voraussetzung für eine Sachentscheidung in der Form des Vorliegens einer rechtswirksamen Kündigung (Strasser aaO 8 und 11). Um die Änderungskündigung gerichtlich überprüfbar zu machen, bedarf es abgesehen vom Fristablauf einer Erklärung des Arbeitnehmers, da das Gericht nur über die Zulässigkeit einer Kündigung zu entscheiden hat und das Vertragsänderungsangebot nicht Gegenstand des Anfechtungsprozesses ist vergleiche Strasser aaO 10). Die Tatsache der Erhebung der Anfechtungsklage allein kann eine Erklärung des Arbeitnehmers zumindest solange nicht ersetzen, als dieser ausdrücklich sich zum Änderungsangebot nicht äußern und sich somit die Möglichkeit offenhalten will, bei Prozeßverlust doch noch das Änderungsangebot anzunehmen.
Es wurde daher mangels Erklärung die Anfechtungsfrist nicht in Lauf gesetzt, weshalb die Urteile der Vorinstanzen zu bestätigen waren.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 58 Abs.1 Satz 1 ASGG und §§ 41, 50 ZPO. Die für die Beischaffung von Firmen- und Grundbuchsauszügen verzeichneten Kosten konnten schon deshalb nicht zugesprochen werden, weil nicht in der Sache selbst zu entscheiden war.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraph 58, Absatz eins, Satz 1 ASGG und Paragraphen 41, 50, ZPO. Die für die Beischaffung von Firmen- und Grundbuchsauszügen verzeichneten Kosten konnten schon deshalb nicht zugesprochen werden, weil nicht in der Sache selbst zu entscheiden war.