Rechtssatz RS0028310
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0028310
Entscheidungsdatum
18.06.2024
Rechtssatz
Die Änderungskündigung ist eine Kündigung unter der Bedingung, dass sich der Arbeitnehmer mit einer bestimmten Änderung des Arbeitsvertrages nicht einverstanden erklärt. Auflösend bedingte Änderungskündigung zum Unterschied zur aufschiebend bedingten Änderungskündigung. Es ist ausschließlich Sache des Arbeitnehmers, ob er unter den neu angebotenen Arbeitsbedingungen im Arbeitsverhältnis bleiben will oder nicht.
Entscheidungstexte
- 8 ObA 216/94
Entscheidungstext OGH 30.06.1994 8 ObA 216/94
Veröff: SZ 67/120
- 14 Os 69/03
Entscheidungstext OGH 27.01.2004 14 Os 69/03
Auch; nur: Die Änderungskündigung ist eine Kündigung unter der Bedingung, dass sich der Arbeitnehmer mit einer bestimmten Änderung des Arbeitsvertrages nicht einverstanden erklärt. (T1)
- 8 ObA 7/04v
Entscheidungstext OGH 23.01.2004 8 ObA 7/04v
Vgl; Beisatz: Da es sich um eine vom Verhalten des Erklärungsempfängers abhängige "Potestativbedingung" handelt, ist die Änderungskündigung zulässig. (T2)
- 8 ObA 23/10f
Entscheidungstext OGH 22.04.2010 8 ObA 23/10f
Auch; Beisatz: Auch Änderungskündigungen unterliegen dem allgemeinen Kündigungsschutz nach § 105 ArbVG. (T3)
- 9 ObA 15/11p
Entscheidungstext OGH 25.10.2011 9 ObA 15/11p
Auch; Beis wie T3; Bem: Hier: Parallelverfahren zu 8 ObA 23/10f. (T4)
- 9 Ob 16/18w
Entscheidungstext OGH 24.01.2019 9 Ob 16/18w
Ähnlich
- 8 ObA 2/20g
Entscheidungstext OGH 24.01.2020 8 ObA 2/20g
Vgl; Beisatz: Der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs lässt sich nicht entnehmen, dass für die Frage der Interessenbeeinträchtigung bei Änderungskündigungen nicht auch auf die Vermittlungschancen am allgemeinen Arbeitsmarkt abzustellen wäre. (T5)
- 7 Ob 36/24f
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 22.05.2024 7 Ob 36/24f
vgl; Beisatz: Hier: Stromlieferungsvertrag. (T6); Beisatz wie T2
- 9 Ob 59/23a
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 16.05.2024 9 Ob 59/23a
vgl; Beisatz wie T2; Beisatz wie T6
- 6 Ob 199/23t
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 18.06.2024 6 Ob 199/23t
vgl; Beisatz wie T2; Beisatz wie T6
Schlagworte
Kündigungsschutz, Anfechtung, Kündigungsfrist, Vorvertrag, Umstandsklausel, clausula rebus sic stantibus, Angestellte, Dienstverhältnis, Vertrag
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0028310
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2024
Dokumentnummer
JJR_19940630_OGH0002_008OBA00216_9400000_001