Entscheidungsgründe:
Mit Beschluß des Exekutionsgerichtes Wien vom 22.10.1991 wurde der klagenden Partei aufgrund des rechtskräftigen vollstreckbaren Vergleiches des Bezirksgerichtes Döbling vom 24.4.1984 zur Hereinbringunng der vollstreckbaren Forderung von S 695.567,66 samt 12 % Zinsen seit 2.3.1989 die Gehaltsexekution gemäß § 294a EO gegen die Verpflichtete Ulrike H***** bewilligt. Vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger wurde die beklagte Partei als Drittschuldner bekanntgegeben. Mit Dittschuldneräußerung gab die beklagte Partei bekannt, daß die Verpflichtete bei ihr als Buchhalterin mit einem Nettogehalt von S 14.000 monatlich beschäftigt ist, keine Gegenforderungen bestehen und auch gegen die Auszahlung der gepfändeten Bezüge kein sonstiger Einwand besteht.Mit Beschluß des Exekutionsgerichtes Wien vom 22.10.1991 wurde der klagenden Partei aufgrund des rechtskräftigen vollstreckbaren Vergleiches des Bezirksgerichtes Döbling vom 24.4.1984 zur Hereinbringunng der vollstreckbaren Forderung von S 695.567,66 samt 12 % Zinsen seit 2.3.1989 die Gehaltsexekution gemäß Paragraph 294 a, EO gegen die Verpflichtete Ulrike H***** bewilligt. Vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger wurde die beklagte Partei als Drittschuldner bekanntgegeben. Mit Dittschuldneräußerung gab die beklagte Partei bekannt, daß die Verpflichtete bei ihr als Buchhalterin mit einem Nettogehalt von S 14.000 monatlich beschäftigt ist, keine Gegenforderungen bestehen und auch gegen die Auszahlung der gepfändeten Bezüge kein sonstiger Einwand besteht.
Aufgrund einer Vereinbarung zwischen Dr.L*****, dem Rechtsvertreter der Verpflichteten, der dem Verfahren als Nebenintervenient auf Seiten der beklagten Partei beigetreten ist, und dem Klagevertreter, verzichtete die klagende Partei zunächst gegenüber der beklagten Partei auf die Einbehaltung und die Auszahlung des pfändbaren Betrages, um Finnanzierungsverhandlungen zwischen der Verpflichteten und einem Dritten zu ermöglichen. Mit Schreiben des Klagevertreters vom 20.4.1992 wurde dieser Verzicht widerrufen.
In der Folge wurde das Gehalt von der beklagten Partei weiter an die Verpflichtete in voller Höhe ausbezahlt. Dem lag eine Vereinbarung zwischen dem Nebenintervenienten als Rechtsvertreter der Verpflichteten und der beklagten Partei zugrunde, nach der der Nebenintervenient die Höhe der pfändbaren Bezüge errechnen und der klagenden Partei überweisen sollte. Ein ausdrückliches Bevollmächtigungsverhältnis wurde zwischen der beklagten Partei und dem Nebenintervenienten nicht vereinbart. Die so überwiesenen Beträge waren dem Nebenintervenienten von der Verpflichteten zu ersetzen. Die Höhe des Gehaltes und des pfändbaren Betrages wurde in einem Begleitschreiben zur jeweiligen Überweisung angegeben. Auf einem Schreiben an den Klagevertreter findet sich der Vermerk: "Diesen Betrag überweise ich Ihnen im Hinblick auf die erfolgte Pfändung der Bezüge der Frau Ulrike H***** ...", auf Überweisungsbelegen steht:
"Überweisung namens Dkfm.G***** ...". Auf anderen Schreiben ist das Nettogehalt und der sich daraus errechnende pfändbare Bezug angegeben.
Mit Schreiben vom 1.7.1992 teilte der Klagevertreter der beklagten Partei folgendes mit: "Sie waren ... demnach am 21.4.1992 verpflichtet, auf allen der Exekution unterliegenden Bezügen der Verpflichteten alle pfändbaren Beträge einzubehalten und an meine Mandantschaft weiterzuleiten. Die Tatsache, daß Herr Dr.L***** namens und auftrags der Verpflichteten weiter direkt Überweisungen vorgenommen hat, ändert nichts an dieser Verpflichtung. Im übrigen verweise ich darauf, daß die Berechnung dieses Betrages, der von Dr.L***** an mich überwiesen wurde, mangels jeder prüffähigen Unterlage für mich nicht nachvollziehbar ist und angesichts Ihrer Drittschuldneräußerung vom 2.12.1991 jedenfalls feststeht, daß nicht alle pfändbaren Beträge erfaßt wurden (zB fehlt ein dem zweifelsfrei mittlerweile ausbezahlten Urlaubsgeld adäquater Betrag)."
Der Nebenintervenient anwortete mit Schreiben vom 9.7.1992 an den Klagevertreter: "Ab 20.4.1992 erhalten Sie von mir, jeweils über Auftrag der Frau Ulrike H*****jenen Betrag, der sich für pfändungsfreie Beträge ergibt, wobei ich - dies gebe ich zu - die Abrechnung der UR noch nicht vorgenommen habe."
Seit März 1994 zahlt die beklagte Partei die pfändbaren Bezüge direkt an die klagende Partei.
Nicht festgestellt werden konnte, ob die Höhe der tatsächlich ausbezahlten Beträge den Beträgen entspricht, die die klagende Partei bei Zahlung der pfändbaren Beträge durch die beklagte Partei erhalten hätte. Überwiesen wurden S 114.317,17.
Die klagende Partei begehrt mit der vorliegenden Drittschuldnerklage den Betrag von S 100.000 sA. Sie mache aufgrund der bewilligten Gehaltsexekution über S 695.567,66 sA die pfändbaren Gehaltsansprüche der Dienstnehmerin Ulrike H***** gegen die beklagte Partei als deren Dienstgeberin geltend. Die beklagte Partei sei ab 20.4.1992 ihren Zahlungspflichten als Drittschuldnerin nicht nachgekommen. Zahlungen habe lediglich Dr.Hans L***** als Vertreter der Verpflichteten, nicht jedoch als Vertreter der beklagten Partei geleistet. Zwischen 20.4.1992 und 23.2.1994 wäre von der beklagten Partei zumindestens der Klagsbetrag von den Bezügen der Verpflichteten einzubehalten und der klagenden Partei zu überweisen gewesen. Trotz der von der Verpflichteten geleisteten Zahlung von S 114.217,17 verbleibe noch eine offene Forderung der klagenden Partei von S 1,057.847,91.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, daß die gebotenen Abzüge getätigt und vom Nebenintervenienten namens der Verpflichteten im Zeitraum März 1992 bis Jänner 1994 Beträge von insgesamt S 114.317,17 an den Klagevertreter überwiesen worden seien. Die klagende Partei fordere sohin im Ergebnis eine Doppelzahlung. Komme den bisherigen Zahlungen keine schuldbefreiende Wirkung zu, dann sei vom Nebenintervenienten eine Nichtschuld überwiesen worden; diesen Rückforderungsanspruch, der ihr zediert worden sei, mache sie einredeweise geltend.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und ließ die Revision an den Obersten Gerichtshof nicht zu.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die außerordentliche Revision der klagenden Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die Entscheidung im klagsstattgebenden Sinnn abzuändern; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag.
Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.