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Rechtssatz RS0102955

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0102955

Geschäftszahl

8ObA2173/96h

Entscheidungsdatum

11.07.1996

Rechtssatz

Die betreibende Partei einer Gehaltsexekution ist grundsätzlich nicht genötigt, den gepfändeten Teil des Gehaltes von einem Dritten, sei es vom Verpflichteten selbst, seinem Vertreter oder seinem Treuhänder anzunehmen. Hat sie aber die ihr vom Vertreter der Verpflichteten überwiesenen Beträge, die eindeutig als Überweisungen des pfändbaren Gehaltsteils der Verpflichteten gekennzeichnet waren, nicht zurückgewiesen, muß sie dies gegen sich gelten lassen. Sie kann von der Drittschuldnerin nicht nochmals Zahlung begehren.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102955

Dokumentnummer

JJR_19960711_OGH0002_008OBA02173_96H0000_001