Rechtssatz RS0102955
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0102955
Geschäftszahl
8ObA2173/96h
Entscheidungsdatum
11.07.1996
Rechtssatz
Die betreibende Partei einer Gehaltsexekution ist grundsätzlich nicht genötigt, den gepfändeten Teil des Gehaltes von einem Dritten, sei es vom Verpflichteten selbst, seinem Vertreter oder seinem Treuhänder anzunehmen. Hat sie aber die ihr vom Vertreter der Verpflichteten überwiesenen Beträge, die eindeutig als Überweisungen des pfändbaren Gehaltsteils der Verpflichteten gekennzeichnet waren, nicht zurückgewiesen, muß sie dies gegen sich gelten lassen. Sie kann von der Drittschuldnerin nicht nochmals Zahlung begehren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102955
Dokumentnummer
JJR_19960711_OGH0002_008OBA02173_96H0000_001