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Entscheidung 8 ObA 22/11k×

Entscheidung 8 ObA 22/11k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0028102 Rechtssatz 24.06.1975Zivilrecht
Der Anspruch auf Rechnungslegung oder Bucheinsicht verjährt als bloßer Nebenanspruch mit dem Hauptanspruch.
RS0028134 Rechtssatz 17.05.1977Zivilrecht
Der Anspruch auf Mitteilung eines Buchauszuges besitzt nur den Charakter eines Hilfsanspruches, der das Schicksal des Hauptanspruches auf Provision teilt und daher derselben Verjährungsfrist unterliegt.
RS0034343 Rechtssatz 16.02.1982Zivilrecht
Die Verjährung beginnt grundsätzlich mit dem Zeitpunkt zu laufen, in welchem das Recht "zuerst hätte ausgeübt werden können", seiner Geltendmachung also kein rechtliches Hindernis - zB mangelnde Fälligkeit - mehr entgegensteht (so schon SZ 38/44; Arb 8844 m …
RS0034856 Rechtssatz 27.06.1990Zivilrecht
Der freie Handelsvertreter (hier: freier Versicherungsvertreter) hat gleich dem provisionsberechtigten Angestellten Anspruch auf Vorlage einer Abrechnung in Form der Mitteilung eines Buchauszuges mit nachfolgender Konkretisierung des Leistungsbegehrens in F …
RS0034930 Rechtssatz 17.09.1980Zivilrecht
Eine an sich bestehende Rechnungslegungspflicht kann in Bezug auf bereits verjährte Leistungen nicht mehr durchgesetzt werden.
RS0035140 Rechtssatz 17.12.1992Zivilrecht
Auch dem selbständigen Handelsvertreter steht - gleich dem sogenannten "freien Handelsvertreter" und dem provisionsberechtigten Angestellten - der klagbare Anspruch auf Vorlage einer Abrechnung durch Mitteilung eines Buchauszuges mit nachfolgender Konkretis …
RS0126737 Rechtssatz 26.04.2011Zivilrecht
Die Ansprüche auf Rechnungslegung und auf Buchauszug nach § 16 Abs 1 HVertrG stellen Kontrollrechte zur Provisionsabrechnung dar und sind typische Nebenansprüche zur Durchsetzung des Provisionsanspruchs als Hauptanspruch. Da diese Nebenansprüche mit dem Hau …