Rechtssatz
Der Anspruch auf Mitteilung eines Buchauszuges besitzt nur den Charakter eines Hilfsanspruches, der das Schicksal des Hauptanspruches auf Provision teilt und daher derselben Verjährungsfrist unterliegt.
Schlagworte
Beteiligung, Belohnung, Vergütung, Angestellte, Bucheinsicht, Rechnungslegung, Entgelt, Einsicht, Auszug, Auskunft, Vermittler, Vertreter, besondere Verjährungszeit, kurze Verjährungsfrist
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0028134
Dokumentnummer
JJR_19770517_OGH0002_0040OB00076_7700000_002