Der Rekurs der beklagten Partei ist zum Teil berechtigt, jener des Klägers ist hingegen nicht berechtigt.
Zum Rekurs der beklagten Partei:
Die beklagte Partei tritt mit Recht der Auffassung des Berufungsgerichtes über die verjährungshemmende Wirkung der Aufrechnungseinrede entgegen.
Den Untergerichten ist zunächst darin beizustimmen – und diese Auffassung wird vom Kläger gar nicht mehr bekämpft – daß eine Unterbrechung der Verjährungsfrist hinsichtlich der im Betrage von S 18.820,-- geltend gemachten Forderung nicht eingetreten ist. Für die Unterbrechung der Verjährung genügt jede Handlung des Schuldners, die in irgendeiner Weise sein Bewußtsein, aus dem betreffenden Schuldverhältnis dem Gläubiger verpflichtet zu sein, zum Ausdruck bringt, wobei es auf den objektiven Erklärungswert ankommt (7 Ob 604/76; ZVR 1971, 206 ua). Wer zugibt, daß gegen ihn eine Forderung entstanden sei, aber gleichzeitig geltend macht, daß ihm zumindest gleichhohe Gegenforderungen zustehen, anerkennt nicht den aufrechten Bestand dieser Forderung, sondern bestreitet ihn (SZ 42/54; SZ 33/11; JBl 1969, 396; Arb 7671 ua).
Diese Voraussetzungen treffen aber hier zu. Der Kläger hat im Vorprozeß als Beklagter die gegenständliche Fordern als Gegenforderung compensando eingewendet. Die beklagte Partei (sie war dort klagende Partei) hat diese Gegenforderung in ihrem Schriftsatz vom 21. Dezember 1972 als an sich richtig zugegeben, hat jedoch gleichzeitig das Erlöschen dieser Forderung infolge Aufrechnung mit Schadenersatzforderungen, die ihr gegen den Kläger (dieses Prozesses) zustünden, behauptet. In diesem Prozeßvorbringen ist aus den oben dargelegten Erwägungen ein Anerkenntnis nicht enthalten, sodaß der Lauf der Verjährungsfrist nicht unterbrochen wurde, zumal über die Aufrechnungseinrede in der Folge nicht entschieden worden ist.
Die Aufrechnungseinrede des Klägers rief aber auch eine hemmende Wirkung nicht hervor. Da ein gesetzlicher Grund für eine Hemmung der Verjährung (§§ 1494 bis 1496 ABGB) nicht in Betracht kommt, ist nur zu prüfen, ob, wie das Rekursgericht meint, jene Erwägungen, die für die hemmende Wirkung von Vergleichsverhandlungen sprechen, auch im Falle einer Aufrechnungseinrede vorliegen und daher zu der gleichen Folgerung führen müssen.Die Aufrechnungseinrede des Klägers rief aber auch eine hemmende Wirkung nicht hervor. Da ein gesetzlicher Grund für eine Hemmung der Verjährung (Paragraphen 1494 bis 1496 ABGB) nicht in Betracht kommt, ist nur zu prüfen, ob, wie das Rekursgericht meint, jene Erwägungen, die für die hemmende Wirkung von Vergleichsverhandlungen sprechen, auch im Falle einer Aufrechnungseinrede vorliegen und daher zu der gleichen Folgerung führen müssen.
Der Auffassung von Judikatur und Literatur über die hemmende Wirkung von Vergleichsverhandlungen liegt der Gedanke zugrunde, daß die Fristversäumnis des Gläubigers auf ein arglistiges Verhalten des Schuldners zurückzuführen ist (vgl. insbes. JBl 1969, 442; EvBl 1971/20; EvBl 1972/123; EvBl 1974/158), daß er in seinem Vertrauen auf Treu und Glauben und auf die Übung des redlichen Verkehrs geschützt werden muß (in diesem Sinne EvBl 1974/158), daß der Schuldner sonst die Möglichkeit hätte, den Gläubiger solange hinzuhalten, bis die Verjährung eingetreten ist (Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts I4, 153) und daß die Rechtsinstitution der Verjährung untragbar wäre, wenn der Schuldner die Verjährung gewollt oder ungewollt manipuliert und den Gläubiger durch Vergleichsverhandlungen von der rechtzeitigen Geltendmachung seines Anspruches abhält, wobei die Arglist des Schuldners regelmäßig nicht beweisbar ist (Bydlinski JBl 1967, 130 ff). Sicherlich hat die hemmende Wirkung der Vergleichsverhandlungen auch den Vorteil, den Gläubiger nicht zur Klage zu zwingen, doch steht dieser Gedanke nicht im Vordergrund dieser Auffassung.Der Auffassung von Judikatur und Literatur über die hemmende Wirkung von Vergleichsverhandlungen liegt der Gedanke zugrunde, daß die Fristversäumnis des Gläubigers auf ein arglistiges Verhalten des Schuldners zurückzuführen ist vergleiche insbes. JBl 1969, 442; EvBl 1971/20; EvBl 1972/123; EvBl 1974/158), daß er in seinem Vertrauen auf Treu und Glauben und auf die Übung des redlichen Verkehrs geschützt werden muß (in diesem Sinne EvBl 1974/158), daß der Schuldner sonst die Möglichkeit hätte, den Gläubiger solange hinzuhalten, bis die Verjährung eingetreten ist (Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts I4, 153) und daß die Rechtsinstitution der Verjährung untragbar wäre, wenn der Schuldner die Verjährung gewollt oder ungewollt manipuliert und den Gläubiger durch Vergleichsverhandlungen von der rechtzeitigen Geltendmachung seines Anspruches abhält, wobei die Arglist des Schuldners regelmäßig nicht beweisbar ist (Bydlinski JBl 1967, 130 ff). Sicherlich hat die hemmende Wirkung der Vergleichsverhandlungen auch den Vorteil, den Gläubiger nicht zur Klage zu zwingen, doch steht dieser Gedanke nicht im Vordergrund dieser Auffassung.
All die vorgenannten Umstände treffen aber auf die Erhebung und Aufrechterhaltung einer Aufrechnungseinrede schon deshalb nicht zu, weil hier der Gläubiger selbst ein Verhalten eingenommen hat, zu dem er vom Schuldner nicht veranlaßt wurde (ein diesbezüglich arglistiges Verhalten des Schuldners im Gegenstand jedenfalls nicht behauptet). Der Schuldner hat, wenn er den Bestand der Gegenforderung wegen außergerichtlicher Verrechnung mit Schadenersatzansprüchen bestreitet, weder die Verjährung in irgendeiner Weise manipuliert, noch hat er den Gläubiger hinsichtlich der Klagseinbringung hingehalten. Die Anwendung der Grundsätze der hemmenden Wirkung von Vergleichsverhandlungen auf die Aufrechnungseinrede ist daher nicht gerechtfertigt.
Daraus folgt für den gegenständlichen Fall, daß der am 28. März 1972 mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig gewordene Engeltanspruch des Klägers (S 18.820,--) verjährt ist, weil er die Klage erst am 22. August 1975, sohin nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist des § 1486 Z 5 ABGB, erhoben hat. Der angefochtene Aufhebungsbeschluß war daher insoweit aufzuheben und die Rechtssache in diesem Umfang an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird hinsichtlich der Klagsforderung von S 18.820,-- netto, da Feststellungsmängel nicht vorliegen, neuerlich über die Berufung der beklagten Partei im Sinne einer Bestätigung des diesbezüglich abweislichen Teilurteiles des Erstgerichtes zu entscheiden haben.Daraus folgt für den gegenständlichen Fall, daß der am 28. März 1972 mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig gewordene Engeltanspruch des Klägers (S 18.820,--) verjährt ist, weil er die Klage erst am 22. August 1975, sohin nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist des Paragraph 1486, Ziffer 5, ABGB, erhoben hat. Der angefochtene Aufhebungsbeschluß war daher insoweit aufzuheben und die Rechtssache in diesem Umfang an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird hinsichtlich der Klagsforderung von S 18.820,-- netto, da Feststellungsmängel nicht vorliegen, neuerlich über die Berufung der beklagten Partei im Sinne einer Bestätigung des diesbezüglich abweislichen Teilurteiles des Erstgerichtes zu entscheiden haben.
Im übrigen ist jedoch der Rekurs der beklagten Partei nicht berechtigt. Diese tritt in ihren weiteren Rekursausführungen der Auffassung des Berufungsgerichtes entgegen, dem Kläger stehe ein Anspruch auf Mitteilung eines Buchauszuges hinsichtlich der Zeit nach dem 22. August 1972 nach Maßgabe der Provisionsvereinbarungen zu. Ansprüche „wegen vorzeitiger Entlassung“ seien mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses fällig und müßten innerhalb der sechsmonatigen Ausschlußfrist des § 34 AngG gerichtlich geltend gemacht werden.Im übrigen ist jedoch der Rekurs der beklagten Partei nicht berechtigt. Diese tritt in ihren weiteren Rekursausführungen der Auffassung des Berufungsgerichtes entgegen, dem Kläger stehe ein Anspruch auf Mitteilung eines Buchauszuges hinsichtlich der Zeit nach dem 22. August 1972 nach Maßgabe der Provisionsvereinbarungen zu. Ansprüche „wegen vorzeitiger Entlassung“ seien mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses fällig und müßten innerhalb der sechsmonatigen Ausschlußfrist des Paragraph 34, AngG gerichtlich geltend gemacht werden.
Diese Auffassung ist jedoch verfehlt, weil der im § 10 Abs 5 AngG normierte Mitteilungsanspruch kein Ersatzanspruch wegen einer Entlassung im Sinne des § 29 AngG ist, sodaß für ihn die Fallfrist des § 34 AngG nicht gilt. Es liegt vielmehr ein unmittelbarer gesetzlicher Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis vor.Diese Auffassung ist jedoch verfehlt, weil der im Paragraph 10, Absatz 5, AngG normierte Mitteilungsanspruch kein Ersatzanspruch wegen einer Entlassung im Sinne des Paragraph 29, AngG ist, sodaß für ihn die Fallfrist des Paragraph 34, AngG nicht gilt. Es liegt vielmehr ein unmittelbarer gesetzlicher Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis vor.
Ebenso unrichtig ist die Auffassung der beklagten Partei, dem Kläger gebührten Provisionsansprüche nur „für Geschäfte vor der fristlosen Entlassung“. Für diese von der beklagten Partei überhaupt nicht begründete Auffassung könnte nur allenfalls die Bestimmung des § 10 Abs 4 AngG herangezogen werden, wonach die Abrechnung über die zu zahlenden Provisionen mangels Vereinbarung mit Ende des Kalendervierteljahres, wenn aber das Arbeitsverhältnis vor Ablauf eines Kalendervierteljahres gelöst wird, mit dem Dienstaustritt stattfindet. Diese Bestimmung nimmt aber bloß eine Vorverlegung der Fälligkeit für Provisionsansprüche vor, die bereits vor der vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses erworben wurden. Sie spricht jedoch nicht einen Anspruchsverlust hinsichtlich der Verprovisionierung bereits während des Arbeitsverhältnisses abgeschlossener Geschäfte aus, wenn die diesbezüglichen Zahlungen erst nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eingehen. Im übrigen ergibt sich aus dem § 11 Abs 1 und 2 AngG, daß dem Angestellten im Zweifel die Provision für die dort näher bezeichneten Geschäfte gebührt, die während der Dauer des Arbeitsverhältnisses abgeschlossen worden sind, ohne daß der Gesetzgeber eine Einschränkung im Sinne der Auffassung der beklagten Partei vorgenommen hätte (vgl. Martinek-Schwarz, AngG3, 228 f). Es gilt daher auch für solche Provisionsansprüche die Bestimmung des § 10 Abs 3 AngG, wonach mangels anderer Vereinbarung der Anspruch auf Provision als erworben gilt, wenn eine Zahlung eingeht.Ebenso unrichtig ist die Auffassung der beklagten Partei, dem Kläger gebührten Provisionsansprüche nur „für Geschäfte vor der fristlosen Entlassung“. Für diese von der beklagten Partei überhaupt nicht begründete Auffassung könnte nur allenfalls die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 4, AngG herangezogen werden, wonach die Abrechnung über die zu zahlenden Provisionen mangels Vereinbarung mit Ende des Kalendervierteljahres, wenn aber das Arbeitsverhältnis vor Ablauf eines Kalendervierteljahres gelöst wird, mit dem Dienstaustritt stattfindet. Diese Bestimmung nimmt aber bloß eine Vorverlegung der Fälligkeit für Provisionsansprüche vor, die bereits vor der vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses erworben wurden. Sie spricht jedoch nicht einen Anspruchsverlust hinsichtlich der Verprovisionierung bereits während des Arbeitsverhältnisses abgeschlossener Geschäfte aus, wenn die diesbezüglichen Zahlungen erst nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eingehen. Im übrigen ergibt sich aus dem Paragraph 11, Absatz eins und 2 AngG, daß dem Angestellten im Zweifel die Provision für die dort näher bezeichneten Geschäfte gebührt, die während der Dauer des Arbeitsverhältnisses abgeschlossen worden sind, ohne daß der Gesetzgeber eine Einschränkung im Sinne der Auffassung der beklagten Partei vorgenommen hätte vergleiche Martinek-Schwarz, AngG3, 228 f). Es gilt daher auch für solche Provisionsansprüche die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 3, AngG, wonach mangels anderer Vereinbarung der Anspruch auf Provision als erworben gilt, wenn eine Zahlung eingeht.
Schließlich vertritt die beklagte Partei noch die Auffassung, dem Begehren auf Mitteilung eines Buchauszuges fehle das Rechtsschutzbedürfnis, weil der in der Klage vorgenommene Vorbehalt, nach Mitteilung des Buchauszuges allenfalls Provisionsansprüche geltend zu machen, rechtlich unwirksam sei. Der Kläger sei nicht berechtigt, auf diese Weise die Verjährungsfrist für solche Provisionsansprüche einseitig zu verlängern.
Diesem Vorbringen liegt offenbar der –unausgesprochene – Gedanke zugrunde, allfällige Provisionsansprüche des Klägers, die sich nach der Mitteilung eines Buchauszuges ergeben könnten, wären inzwischen auf jeden Fall verjährt, sodaß die Mitteilung eines Buchauszuges keinem schutzwürdigen Zweck diene. Derzeit ist aber eine Prognose über die Fälligkeit etwaiger Provisionsansprüche des Klägers, die nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses allenfalls entstanden sind, sowie eine Voraussage über den Beginn des Laufes der Verjährungsfrist nicht möglich, sodaß schon aus diesem Grund der Einwand der beklagten Partei verfehlt ist.
Zum Rekurs des Klägers:
Dem Berufungsgericht ist in seiner Auffassung, der Anspruch auf Mitteilung eines Buchauszuges verjähre in drei Jahren, entgegen der Meinung des Klägers, wonach der Anspruch der allgemeinen dreißigjährigen Verjährung unterliege, zuzustimmen. Der Anspruch dient dem Zweck, dem Angestellten die Möglichkeit zu geben, sich eine Übersicht über die von ihm verdienten Provisionen zu verschaffen und die Provisionsabrechnung zu kontrollieren (Martinek-Schwarz a.a.O., 230). Er setzt damit einen Anspruch auf Provision als Hauptanspruch voraus und besitzt daher nur den Charakter eines Hilfsanspruches, der das Schicksal des Hauptanspruches teilt und daher auch derselben Verjährungsfrist unterliegt (ähnlich 4 Ob 30/75, Ehrenzweig I/1, 313; GlUNF 1951). Die vom Rekurswerber vertretene Auffassung, der Anspruch sei ein selbständiger Hauptanspruch, befindet sich mit dem dargelegten Zweck dieses Anspruches und seiner Rechtsnatur nicht in Einklang. Da Feststellungen über den Inhalt der Provisionsvereinbarung, insbesondere über die Fälligkeit von Provisionsansprüchen und über deren Abrechnung fehlen, erweist sich die vom Berufungsgericht beschlossene Aufhebung des erstgerichtlichen Teilurteiles in diesem Umfang als notwendig.
Dem Rekurs des Klägers mußte daher ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidungen sind in den §§ 40, 50, 52 ZPO begründet.Die Kostenentscheidungen sind in den Paragraphen 40, 50, 52, ZPO begründet.