Norm
AngG §10 Abs5 IV
AngG §29
AngG §34
Rechtssatz
Der in § 10 Abs 5 AngG normierte Mitteilungsanspruch ist ein unmittelbarer gesetzlicher Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis und kein Ersatzanspruch wegen einer Entlassung im Sinne des § 29 AngG. Die Fallfrist des § 34 AngG gilt daher für ihn nicht.Der in Paragraph 10, Absatz 5, AngG normierte Mitteilungsanspruch ist ein unmittelbarer gesetzlicher Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis und kein Ersatzanspruch wegen einer Entlassung im Sinne des Paragraph 29, AngG. Die Fallfrist des Paragraph 34, AngG gilt daher für ihn nicht.
Schlagworte
Bucheinsicht, Buchauszug, Angestellte, Entgelt, Provision, Vergütung, Beteiligung, Belohnung, Frist, Verjährung, Einsicht, Auszug, Auskunft, Buchhaltung, Aufstellung, Vertreter, Vermittler
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0028139
Dokumentnummer
JJR_19770517_OGH0002_0040OB00076_7700000_003